DS 54: Leitfaden für den Sicherheitsausschuss (CPHyS)
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DS 54: Vorschriften für den Sicherheitsausschuss (CPHyS)
Die Richtlinie DS 54 regelt die Errichtung und den Betrieb von gemeinsamen Ausschüssen für Hygiene und Sicherheit (CPHyS).
Anwendungsbereich
Der Ausschuss ist in Unternehmen, Betrieben, Zweigniederlassungen oder Agenturen mit mehr als 25 Beschäftigten verpflichtend. Er setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Seine Entscheidungen sind für das Unternehmen bindend.
Aufgaben und Zuständigkeiten
- Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bei mehr als 25 Beschäftigten.
- Klärung von Streitigkeiten durch die Arbeitsinspektion.
- Kann als Gemeinsamer Ständiger Ausschuss des Unternehmens fungieren.
Zusammensetzung und Wahl
- Struktur: 3 Mitglieder und 3 Stellvertreter (jeweils 3 Arbeitgeber- und 3 Arbeitnehmervertreter).
- Wahlverfahren: Direkte und geheime Wahl.
- Vorsitz: Der Präsident des CPHyS führt den Vorsitz.
- Wahlberechtigung: Alle Arbeitnehmer sind stimmberechtigt.
- Frist: Die Wahl muss mindestens 5 Tage vor Ablauf der Amtszeit des aktuellen Ausschusses erfolgen.
Wahlmodus
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vertreter aus dem technischen Bereich werden bevorzugt behandelt.
Voraussetzungen für Kandidaten
- Mindestalter: 18 Jahre.
- Lese- und Schreibfähigkeit.
- Mindestens 1 Jahr Betriebszugehörigkeit (entfällt, wenn 50 % der Belegschaft die Anforderung nicht erfüllen).
- Nachweis über eine Schulung im Bereich Gesundheit und Sicherheit oder Tätigkeit in der Präventionsabteilung.
Protokollführung
Das Protokoll ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen und vom Präsidenten sowie den gewählten Mitgliedern zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Gesamtzahl der Wähler.
- Zu besetzende Positionen.
- Namen der Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Stimmenanzahl.
Kopien gehen an: Arbeitsinspektion, Unternehmen und CPHyS.
PRP-Beratung
Der PRP-Berater nimmt von Rechts wegen ohne Stimmrecht teil und fungiert als beratendes Organ.
Sitzungen
- Turnus: Einmal monatlich.
- Außerordentliche Sitzungen: Bei Unfällen oder Todesfällen sowie bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ≥ 40 %.
- Arbeitszeit: Sitzungen gelten als Arbeitszeit (innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit).
- Beschlussfähigkeit: Mindestens 1 Vertreter pro Seite muss anwesend sein.
Verfahrensregeln
- Leitung: Präsident und Sekretär. Bei Uneinigkeit erfolgt eine Auslosung.
- Beschlussfassung: Mit einfacher Mehrheit. Bei Unstimmigkeiten wird die Aufsichtsbehörde hinzugezogen.
- Amtszeit: 2 Jahre.
- Ausscheiden: Bei Verlassen des Unternehmens oder unentschuldigtem Fehlen (zweimalig). In diesem Fall rückt der Stellvertreter nach.
- Unterstützung: Das Unternehmen ist verpflichtet, die vom Ausschuss angeforderten Ressourcen bereitzustellen.