Einführung in das Strafrecht: Begriff, Prinzipien und Struktur der Straftat

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Strafrecht (objektiv) und Strafanspruch (subjektiv) – Das Strafrecht ist ein Teil der Rechtsordnung.
Es umfasst die Gesamtheit der Normen, die Straftaten (Delikte) und Strafen bzw. Maßregeln der Besserung und Sicherung (Sicherungsmaßregeln) regeln.


Der Besondere Teil des Strafrechts behandelt die einzelnen Straftatbestände im Besonderen.


Einführung in das Strafrecht.

Das Strafrecht stellt das primäre Instrument einer formalisierten sozialen Kontrolle dar. Daneben existieren verschiedene informelle Mechanismen der Steuerung, etwa in Familie, Schule oder Nachbarschaft. Strafrecht bedeutet, dass der Staat bestimmte Verhaltensweisen, die als unerwünscht gelten, durch die Androhung von Sanktionen (Strafen) zu verhindern versucht.

Da es sich um einen Mechanismus staatlicher Kontrolle handelt, der das Monopol des Staates auf Gewaltausübung gegenüber den Bürgern betrifft, ist es notwendig, seine Grenzen mit absoluter Klarheit zu bestimmen.

Das Eingreifen des Strafrechts ist nur bei Ereignissen gerechtfertigt, die wettbewerbswidriges Verhalten darstellen oder schutzwürdige Rechtsgüter (z. B. Leben, Unversehrtheit, Freiheit) in konkrete Gefahr bringen, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind.

Diese Rechtsgüter (Rechtsgut) von größerer Relevanz werden als Rechtsgüter bezeichnet, die den Schutzgegenstand des Strafrechts bilden. Ihre Verletzung wird durch die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen geahndet, die entweder Strafen oder Maßregeln der Sicherung sind.

Strafe ist ein Übel, das in der Entziehung oder Einschränkung von Rechten des Täters besteht. Maßregeln entsprechen eher der Sicherung und der Besserung.

Die Wahl der Sanktionsart muss mit größter Sorgfalt erfolgen, da das Strafrecht zwar ein unverzichtbares Mittel ist, aber durch umfangreiche Garantien und formale Grundsätze begrenzt werden muss, um eine Ausweitung der Straftypen zu vermeiden, die einen Polizeistaat begründen könnte.

Konzept des Strafrechts.

Das Strafrecht setzt Maßstäbe, die die strafende Gewalt des Staates regeln, indem es bestimmte Verhaltensweisen als strafbar bestimmt. Es dient dem Schutz grundlegender Werte, auf denen das gesellschaftliche Zusammenleben beruht.

Aus analytischer Perspektive unterscheidet man zwei Begriffe: das objektive Strafrecht, verstanden als System rechtlicher Normen, die Straftaten und Strafen regeln, und das subjektive Strafrecht, das den Strafanspruch des Staates (das ius puniendi) bezeichnet.

Das ius puniendi (Recht zu strafen) ist die Macht des Staates, die – nach dem Legalitätsprinzip – durch Gesetz festlegt, welche Verhaltensweisen strafbar sind und welche Sanktion darauf steht. Es ist eine Macht, die niemand sonst besitzt; sie impliziert daher die Beziehung zwischen Staat und Individuum und die mögliche staatliche Einschränkung grundlegender Rechte.

Im Laufe der Geschichte haben verschiedene Autoren unterschiedliche Definitionen des Strafrechts gegeben. Einige Beispiele:

Franz von Liszt: Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die Verbrechen als Voraussetzung und Strafe als Rechtsfolge bestimmen.

Sebastian Soler: Strafrecht ist der Teil des Rechts, der die Straftat und deren Rechtsfolgen, insbesondere die Strafe, regelt.

Mezger: Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die an die Verwirklichung einer Straftat eine strafrechtliche Rechtsfolge knüpfen.

Strafrecht als repressives Recht (Strafe) und Strafrecht als präventives Recht (Sicherungsmaßregeln).

Zur Bestimmung des objektiven Strafrechts ist festzuhalten, dass es jene Rechtsnormen umfasst, die Straftaten und deren Folgen regeln. Dies kann zwei Arten von Konsequenzen haben: Strafen und Maßregeln.

Was „dient“ das Strafrecht? (Zweck des Strafrechts).

Die Frage nach dem Zweck der Strafe wird in der Lehre intensiv diskutiert. Die wichtigsten Strafzwecktheorien sind:

1) Absolute Straftheorien: Die Strafe ist gerechtfertigt, weil die Tat schuldhaft begangen wurde. Die Strafe hat ihren Zweck in sich selbst: Sie ist ein Ausgleich für die schuldhafte Rechtsverletzung. Kritik: Eine mechanische Anwendung birgt die Gefahr, Unrecht lediglich zu vergelten.

2) Relative (utilitaristische) Straftheorien: Die Strafe findet ihre Begründung nicht in der Schuld, sondern in der Notwendigkeit, die Gesellschaft zu schützen. Man unterscheidet die generalpräventive und die spezialpräventive Theorie.

a) Generalprävention: Die Strafe soll die Allgemeinheit von Straftaten abschrecken. Man unterscheidet die positive (Stärkung des Rechtsvertrauens) und die negative Generalprävention (Abschreckung durch Androhung und Vollzug).

b) Spezialprävention: Die Strafe richtet sich an den konkreten Täter, um künftige Straftaten zu verhindern und Resozialisierung zu erreichen.

Kritik: Die Instrumentalisierung des Menschen zum Zweck der Abschreckung oder Besserung ist problematisch.

3) Gemischte (eklektische) Straftheorien: Die heute vorherrschende Auffassung versucht, die Vorteile der absoluten und relativen Theorien zu verbinden. Klaus Roxin unterscheidet drei Stadien: die Strafandrohung (generalpräventiv), die Strafzumessung (schuldangemessen und spezialpräventiv) und den Strafvollzug (resozialisierend). Günther Jakobs vertritt eine Theorie der positiven Generalprävention, nach der die Strafe die Geltung der verletzten Norm bekräftigt.


Strafrechtliche Disziplinen.

Aus der Perspektive der Strafrechtswissenschaft lassen sich drei komplementäre Disziplinen unterscheiden:

1) Strafrechtsdogmatik: Sie befasst sich mit der Auslegung und Systematisierung der geltenden Normen. Sie gliedert sich in den Allgemeinen Teil (Verbrechenslehre, Straflehre, Maßregeln) und den Besonderen Teil (einzelne Straftatbestände).

2) Kriminologie: Sie untersucht das Verbrechen als soziales Phänomen, die Täterpersönlichkeit, die Formen sozialer Kontrolle und die Position des Opfers. Sie ermöglicht ein tieferes Verständnis der Straftat als sozialer Erscheinung.

3) Kriminalpolitik: Sie untersucht die Kriterien, nach denen der Gesetzgeber Entscheidungen über die Strafbarkeit trifft, sowie deren Wirkungen. Sie liefert Vorschläge zur Reform des Strafrechts.


Prinzipien des Strafrechts.

Von Aristoteles bis Kant wurde vertreten, dass der Mensch ein soziales Wesen ist. Die Notwendigkeit einer sozialen Ordnung macht das Strafrecht als Instrument des Staates erforderlich. Dieses ius puniendi ist jedoch durch die Grundrechte des Einzelnen begrenzt.

1) Legalitätsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege): Strafbarkeit und Strafe müssen gesetzlich bestimmt sein. Daraus folgen: lex scripta (nur geschriebenes Gesetz), lex stricta (Analogieverbot zu Lasten des Täters), lex certa (hinreichende Bestimmtheit) und lex praevia (Rückwirkungsverbot).

2) Subsidiaritätsprinzip (fragmentarischer Charakter, ultima ratio): Das Strafrecht darf nur eingesetzt werden, wenn andere Mittel der sozialen Kontrolle (informelle Kontrolle, Erziehung, Religion, außerstrafrechtliches Recht) nicht ausreichen. Es schützt nur bestimmte, besonders wichtige Rechtsgüter vor besonders gefährlichen Angriffen.

3) Rechtsgüterschutzprinzip (Exklusivität des Rechtsgüterschutzes): Strafbar ist nur die Verletzung oder konkrete Gefährdung von Rechtsgütern.

4) Prinzip der Tat- und Handlungsstrafbarkeit: Strafrecht sanktioniert Handlungen, nicht Gesinnungen oder Eigenschaften des Täters. Der Gesetzgeber darf nur äußeres, willentliches Verhalten erfassen.

5) Schuldgrundsatz: Strafe setzt persönliche Schuld voraus. Schuldfähigkeit (Reife und psychische Gesundheit) und Unrechtsbewusstsein sind Voraussetzungen. Die Menschenwürde gebietet, den Täter als Person mit Vernunft und Freiheit zu behandeln.

6) Verhältnismäßigkeitsprinzip: Schwere der Strafe muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zum geschützten Rechtsgut stehen.

7) Humanitätsprinzip: Strafen müssen mit der Menschenwürde vereinbar sein. Die Abschaffung der Todesstrafe und körperlicher Strafen sowie die Ausgestaltung des Freiheitsentzugs nach menschenwürdigen Maßstäben gehören zu diesem Grundsatz.


Kapitel 1: Die Quellen des Strafrechts.

a) Unmittelbare Rechtsquellen (formell)

Nach dem Legalitätsprinzip ist die einzige unmittelbare Rechtsquelle das Gesetz im formellen Sinne. Dazu gehören die Verfassung und die Gesetze, die mit ihr im Einklang stehen. Die Norm muss klar, bestimmt und strikt sein und darf nicht rückwirkend gelten.

i) Delegierte Gesetzgebung: Gesetze, die eine Exekutive im Rahmen einer ausdrücklichen Delegation erlassen darf, sind nur zulässig, wenn die Verfassung dies ausdrücklich vorsieht. Strafrechtliche Regelungen dürfen nicht im Wege einer bloßen Delegation an die Exekutive übertragen werden.

ii) Dekrete mit Gesetzeskraft (Notstandsdekrete): Sie werden in Krisenlagen erlassen. Sie verletzen das Legalitätsprinzip, wenn sie strafrechtliche Regelungen treffen.

b) Mittelbare Rechtsquellen

i) Gewohnheitsrecht: Es kann im Strafrecht nicht als Rechtsquelle für Strafbarkeit dienen.

ii) Lehre: Wissenschaftliche Meinungen sind keine unmittelbare Rechtsquelle.

iii) Rechtsprechung: Richterrecht kann Auslegung leiten, begründet aber keine Strafbarkeit.

iv) Verordnungen und Verwaltungsvorschriften: Sie können Gesetze konkretisieren, dürfen aber nicht selbstständig Strafbarkeit begründen.

v) Völkerrechtliche Verträge: Sie können Strafbarkeit begründen, wenn sie hinreichend bestimmt sind und in der innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt werden.

vi) Blankettstrafgesetze: Dies sind Strafnormen, die das strafbare Verhalten nicht vollständig beschreiben, sondern auf andere Rechtsvorschriften verweisen. Sie sind zulässig, wenn die Ausfüllung durch eine Norm gleichen oder höheren Ranges erfolgt und die Bestimmtheit gewahrt bleibt.


Abschluss.

Das Strafrecht bildet ein Rahmenwerk, dessen Grundsätze im demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar sind. Es dient dem Schutz grundlegender Rechtsgüter und der Wahrung des friedlichen Zusammenlebens, wobei es stets an die Grenzen gebunden bleibt, die die Menschenwürde und die Grundrechte setzen.

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