Entlassung aus objektiven Gründen

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Punkt 9: Entlassung aus objektiven Gründen

1. Allgemeine Bedingungen der Entlassung

2. Auswirkungen

Wenn objektive Umstände auftreten, die Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben und die Kündigung des Vertrages bestimmen, wie zum Beispiel:

  • 1) Unfähigkeit des Arbeitnehmers: Diese muss an oder nach dem Auftreten einer wirksamen Positionierung im Unternehmen eintreten; andernfalls kann sie nicht als Grund für die Entlassung geltend gemacht werden.
  • 2) Mangelnde Anpassung: Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht an technische Veränderungen anpasst, sofern diese angemessen sind und nach einem Zeitraum von zwei Monaten erfolgen. Die Probezeit beträgt maximal drei Monate.
  • 3) Fehlzeiten: Auch entschuldigte, aber intermittierende Fehlzeiten unter den folgenden Bedingungen: Erreichen von 20 % der Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder 25 % in vier nicht aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, sofern die Gesamtabwesenheit der Belegschaft am Arbeitsplatz 5 % im gleichen Zeitraum übersteigt. Nicht als Fehlzeiten zählen: Generalstreik, Ausübung der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung, Arbeitsunfälle, Mutterschaftsurlaub und Feiertage.
  • 4) Betriebsbedingte Kündigung (Stellenabbau): Wenn das Unternehmen die Notwendigkeit sieht, Arbeitsplätze abzubauen, in einer Anzahl, die unter der Grenze für Massenentlassungen liegt, begründet durch wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe.

1. Formale Voraussetzungen der Entlassung

  1. Schriftliche Mitteilung: Zum Zeitpunkt der Kündigung sind die Tatsachen und Gründe schriftlich zu erklären.
  2. Frist: Eine 30-tägige Frist nach dem Zeitpunkt der Entlassung oder Lohnersatz; zudem wird ein bezahlter Urlaub von 6 Stunden pro Woche zur Arbeitssuche gewährt.
  3. Abfindung: Ein Freibetrag von 20 Tagen pro Jahr mit bis zu 12 Monatsgehältern. Im Falle einer Entlassung bei Illiquidität leistet der FOGASA die Entschädigung, wobei der Arbeitgeber diese zurückzahlen muss.

2. Rechtliche Folgen bei Streitigkeiten

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung anfechtet:

  • A) Rechtmäßige Entlassung: In diesem Fall sind Form und Inhalt (gesetzliche Formalitäten und Ursachen) erfüllt und wurden nachgewiesen.
  • B) Unzulässige Kündigung: Falls die formalen Anforderungen erfüllt sind, aber die Ursachen unwahr oder nicht belegt sind. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung von 45 Tagen pro Jahr (maximal 42 Monatsgehälter) plus Verarbeitungszeitraum oder Wiedereinstellung.
  • C) Nichtige Entlassung: Im Falle der Nichterfüllung der gesetzlichen Formalitäten. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wiedereinstellung unter den gleichen Bedingungen.

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