Erwerb, Änderung und Erlöschen subjektiver Rechte
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Erwerb der Rechte des Einzelnen
Man unterscheidet beim Erwerb von Rechten grundsätzlich zwischen originären und derivativen Arten:
Originärer Erwerb (Ursprünglich)
Das Unternehmen bzw. die Person erwirbt das Recht unabhängig von einem vorherigen Inhaber (Rechtsvorgänger).
- Persönlichkeitsrechte: Diese werden durch die bloße Geburt erworben.
- Fund einer Sache: Wenn man eine Sache auf der Straße findet, die nicht aufgegeben wurde (kein herrenloses Gut), kann diese in den eigenen Besitz übergehen.
- Ersitzung (Prescripción): Durch den ruhigen, kontinuierlichen und ununterbrochenen Besitz über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum kann man Eigentümer einer Sache werden, die eigentlich einer anderen Person gehört.
Derivativer Erwerb (Abgeleitet)
Hierbei wird das Recht von einem vorherigen Inhaber abgeleitet (z. B. durch Kauf oder Schenkung). Dieser derivative Erwerb kann wie folgt unterteilt werden:
- Konstitutiv: Es wird ein neues Recht geschaffen, das vorher in dieser Form nicht existierte.
- Translativ: Ein bestehendes Recht wird von einem Inhaber auf eine andere Person übertragen.
Zudem kann dieser Erwerb erfolgen:
- Unter Lebenden (inter vivos): Rechtsgeschäfte zwischen lebenden Personen.
- Von Todes wegen (mortis causa): Erwerb durch Vererbung.
- Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession): Übernahme des gesamten Vermögens einer Person (Nachfolger).
- Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession): Übertragung spezifischer Güter oder Rechte, nicht des gesamten Vermögens.
Änderung subjektiver Rechte
Eine Modifikation kann entweder die Person oder die Sache betreffen:
- Wechsel in der Person (Subjektwechsel): Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Träger von Rechten und Pflichten. Beispiel: Änderung der Vertragsparteien bei einer Hypothek im Zuge eines Immobilienkaufs, wobei der Käufer in die Position des Schuldners eintritt.
- Veränderung in der Sache (Objektwechsel): Eine reale Veränderung des Gegenstands, auf den sich die Rechte und Pflichten beziehen.
Erlöschen der Rechte des Einzelnen
Ein Recht erlischt, wenn subjektive Rechte vollständig untergehen. Mögliche Ursachen sind:
- Erfüllung: Beendigung eines Auftrags oder Schuldverhältnisses (z. B. Rückzahlung eines Darlehens).
- Zeitablauf oder Bedingung: Erreichen einer Frist oder Eintritt einer Bedingung (z. B. Ende der Dauer eines Nießbrauchs).
- Untergang der Sache: Die Sache existiert nicht mehr (z. B. wenn ein Tier im Eigentum stirbt).
Hinweis: Manchmal tritt ein Verlust eines Rechts ein, ohne dass das Recht selbst erlischt. Beispiel: Bei einer Enteignung verliert der Einzelne sein Eigentum, das Recht als solches bleibt jedoch bestehen, geht aber für den bisherigen Inhaber verloren.
Verzicht auf Rechte
Ein Recht kann auch durch Verzicht enden. Dies ist ein einseitiger Rechtsakt, der keine Zustimmung einer anderen Person erfordert. Man kann beispielsweise auf einen Nießbrauch verzichten, wodurch das Recht erlischt oder an eine andere Person übergeht.
Regelung zum Verzicht (Vgl. Art. 6.2 Código Civil)
Der Verzicht ist gültig, sofern er nicht dem öffentlichen Interesse oder der öffentlichen Ordnung widerspricht und keine Dritten benachteiligt. Der Rücktritt bzw. Verzicht ist eine einseitige Erklärung, die keine Zustimmung anderer Personen erfordert.