Die EU-Ausschussverfahren: Ein Leitfaden

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Die EU-Ausschussverfahren im Überblick

Es gibt fünf wesentliche Verfahren: das Beratungsverfahren, das Verwaltungsverfahren, das Regelungsverfahren, das Regelungsverfahren mit Kontrolle sowie die Verfahrensgarantien.

Gemeinsamkeiten der Verfahren

In allen Verfahren besteht ein Ausschuss aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten (EEMM). Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss ihren Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, damit dieser innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Der Ausschuss beschließt dabei in der Regel mit qualifizierter Mehrheit.

Beteiligung des Europäischen Parlaments (EP)

Wenn das EP eine Entschließung annimmt, die besagt, dass ein Entwurf der Kommission seine Zuständigkeiten überschreitet, kann die Kommission:

  • das Verfahren fortsetzen,
  • einen neuen Entwurf ausarbeiten,
  • oder dem Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag auf Basis der Rechtsgrundlage unterbreiten.

Beratungs- und Verwaltungsverfahren

Das Beratungsverfahren

Dieses Verfahren wird angewandt, wenn es den Umständen angemessen ist. Die Kommission legt dem beratenden Ausschuss den Entwurf der Durchführungsmaßnahme vor. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, die für die Kommission zwar nicht rechtlich bindend, aber politisch verpflichtend ist.

Das Verwaltungsverfahren

Dieses Verfahren findet Anwendung bei Managementmaßnahmen, wie etwa in der Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik oder bei Finanzierungsprogrammen. Die Kommission übermittelt den Entwurf an den Verwaltungsausschuss:

  • Bei positiver Stellungnahme oder fehlender Stellungnahme: Die Kommission erlässt die Maßnahme.
  • Bei negativer Stellungnahme: Die Kommission muss die Maßnahme verschieben oder dem Rat zur Entscheidung vorlegen, der mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen kann.

Regelungsverfahren mit Kontrolle

Dieses Verfahren findet Anwendung bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die wesentliche Elemente eines Basisrechtsakts ergänzen oder ändern.

Die Kommission legt den Entwurf dem Regelungsausschuss vor:

  • Positive Stellungnahme: Die Maßnahme wird verabschiedet.
  • Negative Stellungnahme oder keine Stellungnahme: Die Kommission muss dem Rat einen Vorschlag unterbreiten und das Parlament informieren.

Der Rat kann daraufhin den Rechtsakt erlassen, die Maßnahme ablehnen oder die Kommission auffordern, einen geänderten Vorschlag oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen.

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