Die Europäische Sozialcharta und Sozialschutz in Spanien
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Europäische Sozialcharta und Charta der Grundrechte
Die Europäische Sozialcharta wurde am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnet. Sie ist der einzige Vertrag, dessen eigentlicher Inhalt die soziale Sicherheit ist und der Normen enthält, die arbeitsrechtliche Fragen im weiteren Sinne regeln. Die Charta besteht aus drei Teilen:
- 1. Der Textteil (Articulado): Er umfasst die grundlegenden Aspekte des Dokuments und besteht aus 38 Artikeln, die in fünf Teile gegliedert sind.
- 2. Anhang: Der zweite Teil enthält einen Anhang über den Anwendungsbereich der Charta in Bezug auf die geschützten Personen.
- 3. Erklärungen und Vorbehalte: Hier werden die Erklärungen und Vorbehalte gesammelt, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifizierung durch die Staaten abgegeben wurden.
Wichtige Grundsätze der Charta
- A. Anerkennung des Rechts auf Arbeit: Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Arbeit zu gewährleisten, wird die Erlangung und Aufrechterhaltung eines möglichst hohen und stabilen Beschäftigungsniveaus mit dem Ziel der Vollbeschäftigung als eines der Hauptziele anerkannt.
- B. Recht auf faire Arbeitsbedingungen: Es ist wichtig, für angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten zu sorgen. Eine schrittweise Reduzierung der Wochenarbeitszeit ist in dem Maße vorgesehen, wie es die Produktivität und andere relevante Faktoren zulassen. Zudem wird ein bezahlter Jahresurlaub von mindestens zwei Wochen sowie eine wöchentliche Ruhezeit, die möglichst den Traditionen des Landes entspricht, festgelegt.
- C. Recht auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: Es sind Arbeitsvorschriften zur Sicherheit zu erlassen und Maßnahmen zu deren Überwachung zu treffen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sollen bei der Verbesserung dieser Bedingungen beraten werden.
- D. Recht auf angemessene Vergütung: Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Entgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert. Dies schließt höhere Zuschläge für Überstunden, gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (unabhängig vom Geschlecht) und angemessene Kündigungsfristen ein. Lohnabzüge sind nur im gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Rahmen zulässig.
- E. Vereinigungsrecht (Law Association): Die Freiheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, lokale, nationale oder internationale Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu bilden und diesen beizutreten, soll gefördert und sichergestellt werden.
- F. Recht auf Tarifverhandlungen: Die Vertragsparteien fördern Konsultationen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie freiwillige Verhandlungen über Arbeitsbedingungen. Zudem wird die Einrichtung von Schlichtungsverfahren und das Streikrecht bei Interessenkonflikten anerkannt.
- G. Recht auf Schutz von Kindern und Jugendlichen: Das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben wird auf 15 Jahre festgelegt. Schulpflichtige Kinder dürfen keine Arbeiten verrichten, die ihre Ausbildung beeinträchtigen. Für Jugendliche unter 16 Jahren wird die Arbeitszeit begrenzt, und unter 18-Jährige haben Anspruch auf mindestens drei Wochen bezahlten Urlaub. Nachtarbeit ist für Kinder in diesem Alter verboten, zudem besteht ein besonderer Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren.
- H. Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz: Frauen wird vor und nach der Entbindung eine Ruhezeit von mindestens zwölf Wochen garantiert, finanziert durch bezahlten Urlaub oder Sozialleistungen. Eine Kündigung während des Mutterschaftsurlaubs ist rechtswidrig.
- I. Recht auf soziale Sicherheit: Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein System der sozialen Sicherheit auf befriedigendem Niveau aufrechterhalten. Zur Überwachung wurden die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geschaffen.
Nationale und regionale Rechtsvorschriften zum Sozialschutz
Die Konfiguration des spanischen Systems der sozialen Sicherung erfordert die Definition der gesetzgeberischen Befugnisse des Staates und der Autonomen Gemeinschaften. Diese Befugnisse sind ungleichmäßig verteilt.
Kompetenzverteilung in der spanischen Verfassung
Artikel 149.1.7 der Verfassung (CE) sieht vor, dass die Autonomen Gemeinschaften keine eigene legislative Kompetenz im Kernbereich der sozialen Grundsicherung haben. Das Grundprinzip ist die Wahrung der Einheit des Systems der sozialen Sicherheit. Die Artikel 148.1.21 und 149.1.16 grenzen die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen ausgewogener ab als im Bereich der Sozialversicherung.
Gemäß Artikel 148.1.20 der spanischen Verfassung können die Autonomen Gemeinschaften die Verwaltung der staatlichen Sozialversicherung übernehmen. Nach der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wird die öffentliche Hilfe nun von den Gesundheitsdiensten der Autonomen Gemeinschaften verwaltet, basierend auf dem Gesetz 14/1986 (General Health). Das aktuelle Organisationsmodell ist ein nationales Gesundheitssystem, das alle regionalen und lokalen Einrichtungen umfasst (LGS-50).
Sozialhilfe und lokale Befugnisse
Im Sozialbereich können die Autonomen Gemeinschaften gemäß Art. 148.1.20 CE weitreichende Befugnisse übernehmen. Dennoch darf dies den staatlichen Eingriff in die Sozialhilfe nicht vollständig ausschließen, da Art. 149.1.1 CE dem Staat eine Grundkompetenz zur Gewährleistung der Gleichheit aller Spanier einräumt. Die Autonomiestatute regeln die Übernahme der Verantwortung für die Sozialhilfe durch verschiedene Formeln.
Die Befugnisse der lokalen Behörden und Gemeinden in der Sozialfürsorge sind in den Artikeln 140 bis 142 CE verankert. Nach Art. 25 des Gesetzes 7/1985 können Gemeinden zur Verwaltung ihrer Interessen alle Arten von Tätigkeiten und öffentlichen Dienstleistungen fördern, die zur Deckung der Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft beitragen.