Evolution des Kulturerbe-Begriffs in Spanien

Eingeordnet in Sozialwissenschaften

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,24 KB

Die Genese der Begriffe: Historisch, künstlerisch und kulturell

Der vorliegende Text erläutert die detaillierte Herleitung der Adjektive historisch, künstlerisch und kulturell. Der Hintergrund für das öffentliche Interesse an diesem Erbe ist eng mit organisatorischen Entscheidungen verknüpft, wie der Schaffung der Königlichen Akademie der Geschichte und der Akademie der Schönen Künste. Tatsächlich enthält ein königliches Dekret von König Karl IV. aus dem Jahr 1803 einen detaillierten Bericht darüber, was als „Denkmäler“ zu verstehen ist, wobei implizit ein primär historisches Interesse im Vordergrund stand. Parallel dazu brachte die Gründung der Akademie der Bildenden Künste im Jahr 1753 einen weiteren Schutzkanal ein, der von einer ästhetischen Perspektive geprägt war. Mit dem Beschluss vom 11. Januar 1808 wurden die Befugnisse der Akademie explizit auf „Kunstdenkmäler der Vergangenheit“ sowie auf solche in Privateigentum ausgeweitet.

Administrative Strukturen und Provinzialkommissionen

Eine weitere wichtige Entscheidung organischer Natur war die Schaffung peripherer Strukturen im Bereich der Kulturverwaltung im Jahr 1844. Mit der Einrichtung eines Netzes von Provinzialkommissionen für historische und künstlerische Denkmäler wurde eine feste administrative Verbindung für diese Arbeiten hergestellt.

Vom Konkreten zum Abstrakten: Rechtliche Perspektiven

Diese organisatorischen Hinweise werden durch die Analyse des materiellen Rechts ergänzt. Kulturgüter sind innerhalb einer sehr großen Zahl von Vorschriften (dokumentarisches Erbe, Literatur etc.) sowie allgemein anwendbaren Regeln für Waren erfasst. Aus der Lektüre dieser Vorschriften wird ein allmählicher und kontinuierlicher Prozess deutlich, der vom Konkreten zum Abstrakten führt. Während anfangs kunsthistorische Adjektive dominierten, übernahm später der Begriff „kulturell“ die Funktion einer offenen Kategorie, die das gesamte Spektrum der Werte dieses Erbes zum Ausdruck bringt.

Verfassungsrechtliche Meilensteine im 20. Jahrhundert

Der deutlichste Beweis für diesen Prozess sind die maßgeblichen Vorschriften aus den vergangenen zwei Jahrhunderten bis zur heutigen Verfassung. Besonders relevant sind hierbei Artikel 45 der Verfassung von 1931 sowie das Gesetz vom 13. Mai 1933 „über den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des nationalen künstlerischen Erbes“. In Artikel 45 der Verfassung von 1931 heißt es: „Der gesamte historische und künstlerische Reichtum des Landes, unabhängig vom Eigentümer, ist ein kultureller Schatz der Nation.“ Wir betrachten diese Bestimmung als den Moment, in dem das Adjektiv „kulturell“ Einzug hielt, um in nachfolgenden Verfassungen weiter angewendet zu werden.

Anthropologischer Einfluss auf die Rechtssprache

Die zunehmende Verwendung des Adjektivs „kulturell“ und des Begriffs „Kulturerbe“ in der Rechtssprache ist mehr als nur eine neue Terminologie. Es ist der sprachliche Ausdruck eines tiefer liegenden Phänomens: ein Evolutionsprozess des juristischen Begriffs der materiellen Kultur, der neue Inhalte und Perspektiven eröffnet. Der Hauptgrund für diese Entwicklung ist zweifellos der große Einfluss der Anthropologie im 20. Jahrhundert, die ein umfassendes Kulturkonzept hervorbrachte, das sich auch auf andere Disziplinen ausbreitete.

Koexistenz der Begriffe

Trotz der Etablierung der Adjektive „historisch“ und „künstlerisch“ zeigten sich Schwierigkeiten, den neuen Inhalten und dem anthropologischen Kulturkonzept gerecht zu werden, welches am besten durch den Begriff „Kulturerbe“ ausgedrückt wird. Dies hat jedoch nicht zur Veralterung des tief verwurzelten „historischen und künstlerischen Erbes“ geführt, sondern dazu, dass es nun neben dem „Kulturerbe“ als alternative Ausdrucksform besteht.

Aktuelle Verfassungslage

Dieses expansive und innovative Konzept der Rechtssprache wird in Artikel 3.3 der aktuellen Verfassung deutlich, der im Rahmen des „Kulturerbes“ ausdrücklich auch die „verschiedenen sprachlichen Modalitäten Spaniens“ schützt.

Verwandte Einträge: