Forderungsabtretung: Definition, Ablauf und Rechtsfolgen
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Grundlagen der Forderungsabtretung
- Gläubigerwechsel: Eine zweckgebundene, freiwillige Handlung.
Die Abtretung einer Forderung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Titel auf einen neuen Gläubiger übertragen wird. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Zedenten (ursprünglicher Gläubiger) und dem Zessionar (neuer Gläubiger).
Die Abtretung kann entgeltlich (der Zessionar zahlt eine Gegenleistung) oder unentgeltlich (der Zedent erhält keine Gegenleistung) erfolgen.
Rechtsfolgen für den Schuldner
Ob der Schuldner von der Abtretung Kenntnis hat oder zustimmt, ist für die Wirksamkeit der Übertragung irrelevant, hat jedoch wichtige Auswirkungen:
- Zahlungspflicht: Wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat und an den ursprünglichen Gläubiger zahlt, gilt die Zahlung als wirksam und die Verpflichtung erlischt (gemäß Art. 1527 CC).
- Aufrechnung: Wenn der Schuldner von der Abtretung weiß, kann er dem neuen Gläubiger keine Einreden entgegenhalten, die den ursprünglichen Gläubiger betrafen. Hat der Schuldner keine Kenntnis, kann er gegen den neuen Gläubiger mit Forderungen aufrechnen, die er gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme hatte.
Es ist daher dringend empfehlenswert, den Schuldner über die Abtretung der Forderung zu informieren. Gemäß Art. 1198 CC kann ein Schuldner, der der Übertragung zugestimmt hat, keine Einreden geltend machen, die er gegenüber dem Zedenten hätte vorbringen können.
Eintrittsrecht bei Forderungsübernahme
Die Zahlung durch einen Dritten führt zu einem Gläubigerwechsel. In diesem Fall bleibt die Verpflichtung bestehen, jedoch gegenüber dem neuen Gläubiger (dem Dritten). Dies sollte idealerweise mit Wissen und Zustimmung des Schuldners erfolgen.
Gemäß Art. 1158 CC kann jede Person eine Schuld begleichen, unabhängig davon, ob der Schuldner dies weiß oder genehmigt. Wer für einen anderen zahlt, kann vom Schuldner Erstattung verlangen, sofern dies nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen geschah. In letzterem Fall kann der Schuldner nur den Betrag zurückfordern, der ihm tatsächlich nützlich war.