Gesetz 54/2007: Internationale Adoptionen in Spanien
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Gesetz 54/2007 vom 28. Dezember über internationale Adoptionen
Zusammenfassung:
Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I: Anwendungsbereich
- Artikel 1. Gegenstand.
- Artikel 2. Geltungsbereich und Zweck des Gesetzes.
- Artikel 3. Prinzipien der internationalen Adoption.
- Artikel 4. Umstände, die die Adoption beeinflussen oder behindern.
Kapitel II: Öffentliche Stellen und Institutionen
- Artikel 5. Erklärung öffentlicher Stellen zum Kinderschutz.
- Artikel 6. Vermittlungstätigkeit bei internationalen Adoptionen.
- Artikel 7. Akkreditierung und Überwachung der Zusammenarbeit.
- Artikel 8. Liste der Bewerber und mitwirkenden Stellen.
- Artikel 9. Kommunikation zwischen Behörden.
Kapitel III: Eignung und Anforderungen
- Artikel 10. Eignung der Adoptiveltern.
- Artikel 11. Aufgaben der Adoptiveltern nach der Adoption.
- Artikel 12. Recht auf Kenntnis der biologischen Herkunft.
- Artikel 13. Schutz personenbezogener Daten.
Teil II: Internationales Privatrecht
Kapitel I: Zuständigkeit für die Adoption
- Artikel 14. Internationale Zuständigkeit für die Adoption.
- Artikel 15. Zuständigkeit für Änderung oder Aufhebung.
- Artikel 16. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
- Artikel 17. Zuständigkeit der Konsuln bei Adoptionen.
Kapitel II: Anwendbares Recht
Abschnitt I: Adoption nach spanischem Recht
- Artikel 18. Anzuwendendes Recht bei der Begründung.
- Artikel 19. Aufnahmefähigkeit und notwendige Zustimmungen.
- Artikel 20. Zustimmungen, Anhörungen und Zulassungen.
Abschnitt II: Adoption nach ausländischem Recht
Abschnitt III: Gemeinsame Bestimmungen
- Artikel 22. Recht bei Umwandlung, Löschung und Änderung.
- Artikel 23. Spanischer internationaler Ordre Public.
- Artikel 24. Vorschlag zur vorherigen Annahme.
Kapitel III: Wirkungen ausländischer Adoptionen
- Artikel 25. Internationale Standards.
- Artikel 26. Anforderungen für die Anerkennung in Spanien.
- Artikel 27. Kontrolle der Gültigkeit ausländischer Adoptionen.
- Artikel 28. Voraussetzungen für ausländische Urteile.
- Artikel 29. Registrierung im Standesamt.
- Artikel 30. Einfache oder unvollständige Adoptionen.
- Artikel 31. Internationaler Ordre Public.
Titel III: Weitere Kinderschutzmaßnahmen
Kapitel I: Zuständigkeit und anwendbares Recht
- Artikel 32. Zuständigkeit für weitere Schutzmaßnahmen.
- Artikel 33. Recht für übrige Maßnahmen zum Kinderschutz.
Kapitel II: Wirkungen ausländischer Entscheidungen
Zusatzbestimmung: Öffentliche Stellen zum Kinderschutz. Einzige Aufhebungsbestimmung. Organisches Gesetz über den rechtlichen Schutz von Minderjährigen. Erste Schlussbestimmung: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zweite Schlussbestimmung: Änderung der Zivilprozessordnung (Gesetz 1/2000). Dritte Verfügung: Abgrenzung von Gesetz und Gerichtsverfassung. Vierte Verfügung: Personenstandsgesetz. Fünfte Verfügung: Zuständigkeitstitel. Sechste Verfügung: Inkrafttreten.
Juan Carlos I, König von Spanien
An alle, die dies sehen und hören. Wisset: Das Parlament hat das folgende Gesetz verabschiedet, und ich sanktioniere es hiermit.
Begründung der gesetzlichen Regelung
I
Die wirtschaftlichen und demografischen Bedingungen in bestimmten Ländern sowie sinkende Geburtenraten in Spanien haben dazu geführt, dass die Zahl der Auslandsadoptionen durch spanische Staatsbürger dramatisch gestiegen ist. Diese Situation erfordert eine Anpassung des Gesetzes an die aktuelle gesellschaftliche Realität.
Der Anstieg der Auslandsadoptionen stellt eine rechtliche Herausforderung dar. Der Gesetzgeber muss Instrumente bereitstellen, die Adoptionen mit maximalen Garantien und Respekt für das Kindeswohl ermöglichen. Ziel ist eine harmonische Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes in einem stabilen familiären Umfeld unter Wahrung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
II
Dieses Gesetz verbindet die Prinzipien unserer Verfassung mit internationalen Übereinkünften. Besonders hervorzuheben sind das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 und das Haager Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit bei internationalen Adoptionen.
Gemäß der Verfassung ist die internationale Adoption eine Schutzmaßnahme für Minderjährige, die in ihrer Heimat keine Familie finden können. Das Gesetz soll Entführung, Verkauf und Kinderhandel verhindern und die Nichtdiskriminierung sicherstellen. Das Kindeswohl steht dabei stets über anderen legitimen Interessen.
III
Das Gesetz bietet eine systematische Regelung für das Phänomen der internationalen Adoption in Spanien und ist in drei Teile gegliedert.
In Kapitel I wird der Anwendungsbereich festgelegt. Es betont die Prinzipien des Kindeswohls gemäß internationaler Abkommen und definiert Mindestgarantien, um missbräuchliche Adoptionen zu verhindern.
In Kapitel II wird die Rolle der Vermittler geregelt. Die Vermittlung darf nur durch akkreditierte Organisationen erfolgen, die von spanischen Behörden und den Herkunftsbehörden überwacht werden. Dies umfasst die Akkreditierung, Überwachung und die Koordination zwischen den autonomen Gemeinschaften.
In Kapitel III wird die Eignung der Adoptiveltern sowie deren Verpflichtungen nach der Adoption geregelt. Ein wesentlicher Punkt ist das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Herkunft, wobei der Schutz der Privatsphäre aller Beteiligten gewahrt bleibt.
Der zweite Teil des Gesetzes (Titel II) regelt das internationale Privatrecht. Es legt die Zuständigkeit spanischer Behörden fest und vermeidet exorbitante Gerichtsstände, die im Ausland nicht anerkannt würden. Zudem wird das anwendbare Recht bestimmt, wobei zwischen gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien und im Ausland unterschieden wird.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Anerkennung ausländischer Adoptionen. Diese werden in Spanien nur anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat rechtskräftig sind und grundlegende Anforderungen an die Gerechtigkeit und das Kindeswohl erfüllen. Auch die Umwandlung einfacher Adoptionen in Volladoptionen wird hier geregelt.
Titel III befasst sich schließlich mit weiteren Schutzmaßnahmen wie Pflegefamilien in internationalen Kontexten.
IV
Das Gesetz ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil). Insbesondere werden die Artikel 154, 172, 180 und 268 reformiert, um den Anforderungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes gerecht zu werden und den Schutz vor unangemessener körperlicher Züchtigung zu stärken.