Gesetz gegen Kfz-Diebstahl und Raub (Venezuela)
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Gesetz über den Diebstahl und Raub von Kraftfahrzeugen
Nationaler Gesetzgebungsausschuss - Gaceta Oficial 37.000
Datum: 26.07.2000
Artikel 1: Kfz-Diebstahl
Wer sich ein Kraftfahrzeug aneignet, das einer anderen Person oder Organisation gehört, mit dem Ziel, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, ohne die Zustimmung des Eigentümers, wird mit einer Freiheitsstrafe von vier bis acht Jahren bestraft.
Artikel 2: Erschwerende Umstände
Die Strafe für den Diebstahl eines Kraftfahrzeugs beträgt sechs bis zehn Jahre Gefängnis, wenn die Straftat unter folgenden Umständen begangen wird:
- 1. In öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Fahrzeugen für den öffentlichen Gütertransport.
- 2. Unter Einbeziehung oder Beteiligung von Minderjährigen.
- 3. Bei Fahrzeugen, die aufgrund von Notwendigkeit, Gewohnheit oder Bestimmung dem öffentlichen Vertrauen ausgesetzt sind.
- 4. Zur Nachtzeit oder durch Eindringen in bewohnte Orte oder das Eigentum einer anderen Einheit.
- 5. Durch zwei oder mehr Personen oder nach vorheriger Absprache.
- 6. Bei Fahrzeugen der Polizei, der öffentlichen Sicherheit oder Fahrzeugen für den Werttransport.
- 7. Durch Überwindung von Hindernissen, Verwendung gestohlener oder falscher Schlüssel, Nachschlüssel oder ähnlicher Instrumente sowie durch Verletzung oder Umgehung elektronischer Sicherheitssysteme.
- 8. Unter Ausnutzung des Vertrauens des Eigentümers, Besitzers oder Halters des Fahrzeugs.
- 9. Unter Ausnutzung von Katastrophen, Unfällen oder allgemeiner Gefahr.
- 10. Durch eine Person, die illegal eine Uniform, eine falsche Identifizierung oder unberechtigt eine Amtstracht trägt.
Artikel 3: Diebstahl von Fahrzeugteilen
Wer sich Teile oder Komponenten eines Kraftfahrzeugs aneignet, die einer anderen Person gehören, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Freiheitsstrafe von vier bis acht Jahren bestraft. Die gleiche Strafe gilt für Personen, die gestohlene Teile verbergen oder vermarkten, auch ohne direkt an der Tat beteiligt gewesen zu sein.
Artikel 4: Versuchter Diebstahl
Wer die Ausführung eines Kfz-Diebstahls einleitet, auch wenn dieser nicht vollendet wird, wird mit zwei bis vier Jahren Gefängnis bestraft.
Artikel 5: Kfz-Raub
Wer durch Gewalt oder Drohung mit schwerem, unmittelbar bevorstehendem Schaden für Personen oder Sachen Besitz von einem Kraftfahrzeug ergreift, um einen Vorteil für sich oder andere zu erlangen, wird mit Gefängnis von 8 bis 16 Jahren bestraft. Die gleiche Strafe gilt, wenn die Gewalt unmittelbar nach der Tat angewendet wird, um die Beute oder die Straflosigkeit zu sichern.
Artikel 6: Erschwerende Umstände beim Raub
Die Strafe für den Raub eines Kraftfahrzeugs beträgt 9 bis 17 Jahre Gefängnis, wenn die Straftat:
- 1. Unter Lebensgefahr begangen wird.
- 2. Durch Drohung mit einer Waffe oder Simulation einer Waffe zur Terrorisierung des Opfers erfolgt.
- 3. Durch zwei oder mehr Personen begangen wird.
- 4. Durch eine Person erfolgt, die illegal eine Uniform, eine falsche Identifizierung oder unberechtigt eine Amtstracht trägt.
- 5. Mit einem Angriff auf die individuelle Freiheit einhergeht (echte Konkurrenz).
- 6. Unter Beteiligung von Minderjährigen erfolgt.
- 7. Unter Ausnutzung von Katastrophen, Unfällen oder allgemeiner Gefahr begangen wird.
- 8. Bei Fahrzeugen erfolgt, die für den öffentlichen Personen- oder Güterverkehr bestimmt sind.
- 9. Bei Fahrzeugen der Polizei, der öffentlichen Sicherheit oder Werttransporten erfolgt.
- 10. Zur Nachtzeit oder an einem abgelegenen oder einsamen Ort stattfindet.
- 11. Durch widerrechtliches Eindringen oder Verbleiben in einer Wohnung oder deren Nebengebäuden erfolgt, auch wenn diese unbewohnt sind.
- 12. Unter Ausnutzung der physischen Unterlegenheit oder Hilflosigkeit des Opfers begangen wird.
Artikel 7: Versuchter Raub
Wer die Ausführung eines Kfz-Raubs einleitet, auch wenn dieser nicht vollendet wird, wird mit einer Haftstrafe von sechs bis sieben Jahren bestraft.
Artikel 8: Illegale Änderung von Kennzeichen
Wer illegal Kfz-Kennzeichen, Seriennummern oder Fahrgestellnummern ändert oder austauscht, um die Straflosigkeit der Täter oder Komplizen von Diebstahl oder Raub zu sichern oder einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren bestraft.
Artikel 9: Hehlerei und Nutzung gestohlener Fahrzeuge
Wer in Kenntnis eines Raubs oder Diebstahls ein Kraftfahrzeug erwirbt, erhält, verbirgt oder vermittelt, ohne selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft. Wer diese Handlungen gewerbsmäßig ausführt, wird mit vier bis acht Jahren Freiheitsstrafe bestraft.