Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

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Zweck, Geltungsbereich und Rechtssubjekt

Artikel 1: Zweck des Gesetzes

Das Gesetz zielt darauf ab, die Beschaffung und Auftragsvergabe von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung zu regeln, damit diese ihre Ziele erfüllen kann. Diese Regelung umfasst auch alle Prozesse, die nach diesem Gesetz durchgeführt werden.

Artikel 2: Geltungsbereich des Gesetzes

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen:

  • b) Die Beschaffung und Auftraggeber öffentlicher Mittel;
  • c) Käufe und Verträge mit kommunalen Mitteln, die unter dem Bau-Management-System ausgeführt und von demselben Rat unter den Bedingungen dieses Gesetzes bezahlt werden. (2)

Die Organe, Agenturen, Nebenorgane und Einrichtungen werden im Folgenden als "Organe der öffentlichen Verwaltung" oder nur "Institutionen" bezeichnet.

Artikel 3: Anwendungsbereich des Gesetzes

Diesem Gesetz unterliegen auch Einzelpersonen oder Unternehmen, inländische oder ausländische, die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anbieten oder beschaffen, welche von Institutionen der öffentlichen Verwaltung benötigt werden.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Vereinigung mehrerer Anbieter ohne Vertrag mit einer anderen Person als Rechtssubjekt. Zur Nutzung dieses Mechanismus ist es notwendig, der Institution des öffentlichen Auftraggebers die Existenz einer zuvor getroffenen Vereinbarung nachzuweisen, die zumindest die Verpflichtungen zwischen den Beteiligten sowie den Umfang ihrer Beziehung zur Institution im Rahmen der Ausschreibung regelt.

Natürliche oder juristische Personen, die Teil einer solchen Vereinigung sind, haften gesamtschuldnerisch für alle Folgen ihres Engagements und der Teilnahme am Einstellungsverfahren oder dessen Durchführung.

Ein Bieter, der Teil einer Union ist, darf keine weiteren Angebote individuell oder als Teil eines anderen Vereins abgeben, sofern es sich um denselben Fall handelt.

Artikel 4: Ausschlüsse

Vom Rahmen dieses Gesetzes sind ausgeschlossen:

  • b) Vereinbarungen der Institutionen untereinander, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Zielen dieses Gesetzes stehen;
  • c) Die Beschaffung von persönlichen Dienstleistungen durch die Institutionen der öffentlichen Verwaltung, sei es durch das Besoldungsgesetz, Vertrags- oder Arbeitsrecht.

Artikel 5: Vollstreckung und Verordnungen

Für die Zwecke dieses Gesetzes und seiner Verordnungen sind die Grundsätze des Verwaltungsrechts maßgeblich. Nur wenn es nicht möglich ist, den Wortlaut oder den Geist der Vorschriften zu bestimmen, können Regeln, Konzepte und Begriffe des gemeinen Rechts herangezogen werden, sofern diese nicht aufgrund dieses Gesetzes angefochten werden können.

Einheit für Beschaffung und Verträge (UNAC)

Artikel 6: Politik und Gründung der UNAC

Das Finanzministerium ist zuständig für:

  • b) Die Einhaltung der jährlichen Beschaffungspolitik und Verträge für das laufende Geschäftsjahr;
  • c) Den Vorschlag von Leitlinien und Verfahren für die Beschaffung und Auftragsvergabe von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen.

Für diese Zwecke wird die Regelungseinheit für Beschaffung und Vertragsgestaltung der öffentlichen Verwaltung (UNAC) geschaffen, die dem Finanzministerium angegliedert ist. Sie arbeitet unter dem Leitgedanken der normativen Zentralisierung sowie der operativen, technischen und funktionellen Dezentralisierung.

Artikel 7: Befugnisse der UNAC

Die UNAC berichtet direkt an das Finanzministerium. Ihre Befugnisse sind:

  • b) Ausgabe von Grundsätzen und Richtlinien für Design, Implementierung und Koordination der Beschaffung (SIAC);
  • c) Erlass von Weisungen, Handbüchern und Hilfsmitteln zur Erreichung der Gesetzesziele;
  • d) Beratung und Schulung der institutionellen Einheiten (UACI) bei der Entwicklung technischer Unterlagen;
  • e) Ausbildung, Förderung und Überwachung der UACI hinsichtlich der Einhaltung aller Vorschriften;
  • f) Unterstützung bei allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung des SIAC;
  • g) Überprüfung und Aktualisierung technischer Instrumente;
  • h) Aufstellung von Handbüchern für erforderliche Dokumente;
  • i) Aufbau eines nationalen Registers für Beschaffung und Auftragsvergabe mit Informationen über Anbieter und deren Erfüllungsgrad;
  • j) Sonstige Tätigkeiten zur Erfüllung des Gesetzes.

Gemeinden müssen ihre Beschaffungen im Einklang mit diesem Gesetz tätigen, unbeschadet ihrer Autonomie. Sie müssen ihre jährlichen Investitionspläne, die aus Staatsmitteln finanziert werden, beim Finanzministerium registrieren. (2)

Artikel 8: Leiter der UNAC

Die UNAC wird von einem Leiter geführt, der folgende Anforderungen erfüllen muss:

  • b) Universitätsabschluss und entsprechende Eignung; (2)
  • c) Integrität und Freiheit von Interessenkonflikten;
  • d) Entlastung der Konten bei vorheriger Verwaltung öffentlicher Gelder;
  • e) Freiheit von Ansprüchen aus staatlich oder kommunal bezahlten Bauarbeiten;
  • f) Steuerliche Unbedenklichkeit gegenüber Staat und Gemeinde;
  • g) Keine ausstehenden Aufträge oder Konzessionen mit dem Staat zur Ausbeutung nationaler Ressourcen.

Institutionelle Beschaffungseinheiten (UACI)

Artikel 9: Gründung der UACI

Jedes Organ richtet eine Institutionelle Beschaffungs- und Vergabestelle (UACI) ein. Diese ist für die Dezentralisierung der Operationen und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen verantwortlich. Sie berichtet direkt an die jeweilige Institution.

Gemeinden können sich zu einer gemeinsamen UACI zusammenschließen. Diese kann durch Mitarbeiter, Gemeinderatsmitglieder oder registrierte Gemeinschaftsverbände besetzt werden. (2)

Diplomatische Vertretungen und Konsulate sind von der Schaffung solcher Einheiten befreit, um die Übertragung gemäß Absatz 1 zu gewährleisten. (2)

Artikel 10: Leiter der UACI

Die UACI wird von einem Leiter geführt, der dieselben Anforderungen wie der Leiter der UNAC (siehe Artikel 8) erfüllen muss, insbesondere hinsichtlich Eignung, Moral und finanzieller Unbedenklichkeit.

Artikel 11: Beziehung zwischen UACI und UFI

Die UACI unterhält eine integrierte Beziehung zur Institutionellen Finanzeinheit (UFI) des staatlichen Finanzmanagementsystems (SAFI), insbesondere bezüglich der Haushalts- und Finanzverfügbarkeit.

Artikel 12: Befugnisse der UACI

Die UACI ist verantwortlich für:

  • b) Die Verbindung zwischen UNAC und den Einheiten der Institution;
  • c) Die Entwicklung des Jahresprogramms für Einkauf und Beschaffung in Abstimmung mit der UFI;
  • d) Die Prüfung der Haushaltsmittel vor Einleitung eines Verfahrens;
  • f) Die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zusammen mit der anfordernden Einheit;
  • g) Den Empfang und die Öffnung der Angebote;
  • h) Die Durchführung des Beschaffungsprozesses und die Dokumentation;
  • l) Die Führung eines Registers der Unternehmer und die Meldung von Vertragsverletzungen;
  • p) Die Überwachung von Inventarkontrollen.

Artikel 13: Informationsdatenbank

Die UACI pflegt eine Datenbank über Lieferanten und deren Erfahrungen. Die Informationen werden nach technischen und finanziellen Kriterien klassifiziert. Eine Registrierung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung.

Artikel 14: Register für Nichtbeachtung

Jedes Organ führt über die UACI ein Register über Vertragsverletzungen von Lieferanten und Auftragnehmern.

Artikel 15: Beschaffungsregister

Die UACI führt ein Register aller Verträge der letzten zehn Jahre zur Überwachung und Beurteilung.

Programm- und Haushaltsplanung

Artikel 16: Jährliche Programmierung

Alle Institutionen müssen ihr jährliches Beschaffungsprogramm öffentlich machen. Dabei sind Lagerbestände, Vorinvestitionsstudien sowie die Planung materieller und finanzieller Ressourcen zu berücksichtigen. (2)

Verantwortung der Führungskräfte

Artikel 17: Inhaber

Als Inhaber gelten die höchsten Autoritäten einer Institution, wie Minister, Präsidenten von Organen, der Generalstaatsanwalt oder Bürgermeister.

Artikel 18: Kompetenz und Auszeichnungen

Zuständig für die Vergabe und Genehmigung ist der Inhaber oder der Vorstand der jeweiligen Einrichtung. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Staat bei Immobilienverträgen und stellt sicher, dass Konzessionen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Artikel 19: Überwachung und Rechenschaftspflicht

Der Leiter der Einrichtung haftet für Nachlässigkeit bei der Überwachung von Untergebenen. Untergebene sind persönlich haftbar für Verletzungen oder Verbrechen, die sie während der durch dieses Gesetz geregelten Handlungen begehen.

Artikel 20: Bewertungsausschüsse

Für die Bewertung von Angeboten werden Ausschüsse gebildet. Diese bestehen mindestens aus einem Vertreter der anfordernden Einheit, einem Finanzanalysten und einem Experten für die jeweilige Materie.

Arten von Verträgen

Artikel 21: Merkmale

Die Verträge regeln Rechte und Pflichten zwischen Individuen und Institutionen als Subjekte des öffentlichen Rechts.

Artikel 22: Geregelte Verträge

Dieses Gesetz gilt für Verträge über: b) Versorgung, c) Beratung, d) Konzessionen (Grant) und e) Leasing von persönlichem Eigentum.

Artikel 25: Fähigkeit zum Vertragsschluss

Nicht vertragsfähig sind Personen oder Unternehmen, die insolvent sind, in den letzten fünf Jahren einen Vertrag schuldhaft verletzt haben oder falsche Angaben gemacht haben.

Artikel 26: Ausschluss von Ausschreibungen

Öffentliche Bedienstete der ausschreibenden Institution sowie deren Ehepartner oder nahe Verwandte dürfen nicht als Anbieter teilnehmen.

Qualifikation und Garantien

Artikel 27: Bewertungselemente

Die Qualifizierung dient der Auswahl potenzieller Anbieter basierend auf Fachkräften, Kapazitäten und finanzieller Lage.

Artikel 31: Arten von Garantien

Zur Sicherung der Verpflichtungen werden Garantien verlangt für: b) Investitionsvorschüsse, c) Vertragserfüllung und d) gute Ausführung der Arbeit.

Artikel 33: Wartungsgarantie für Angebote

Diese Garantie sichert die Aufrechterhaltung des Angebots bis zum Vertragsabschluss. Ihr Wert liegt zwischen 2% und 5% des Auftragswerts.

Artikel 35: Vertragserfüllungsgarantie

Sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer alle Vertragsbedingungen erfüllt. Bei Bauarbeiten beträgt sie mindestens 10%, bei Waren bis zu 20% des Auftragswerts.

Formen der Beschaffung

Artikel 39: Beschaffungsarten

Die Formen sind: b) Ausschreibung auf Einladung, c) Selbstmanagement, d) direkte Auftragsvergabe und e) Börse.

Artikel 40: Bestimmung der Beträge

Die Verfahren richten sich nach dem städtischen Mindestlohn. Selbstmanagement ist bei Beträgen unter 80 Mindestlöhnen zulässig.

Artikel 43: Verdingungsunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen müssen klar und detailliert verfasst sein. Sie bilden die Grundlage für den Vertrag und müssen alle technischen Spezifikationen enthalten.

Artikel 53: Öffnung der Angebote

Die Umschläge werden zum angegebenen Zeitpunkt öffentlich in Anwesenheit der Bieter geöffnet. Verspätete Angebote werden ausgeschlossen.

Artikel 58: Verbot der Fraktionierung

Es ist untersagt, Beschaffungen aufzuteilen, um die Schwellenwerte für strengere Vergabeverfahren zu umgehen. Zuwiderhandlungen führen zur Nichtigkeit der Vergabe.

Artikel 59: Öffentliche Ausschreibung

Die öffentliche Ausschreibung fördert den Wettbewerb und lädt alle interessierten Parteien zur Abgabe von Angeboten für Bauleistungen und Waren ein.

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