Gewerkschaftliche Vertretung und Arbeitnehmerrechte

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Gewerkschaftliche Vertretung

A) Gewerkschaftliche Unternehmensabschnitte

Anwendbare Bestimmungen: Es existiert eine duale Vertretung gemäß Artikel 8 der LOLS, bestehend aus einer einheitlichen Vertretung (Betriebsrat oder Personalvertreter) und einer gewerkschaftlichen Vertretung (Gewerkschaftszweigstellen).

Verfassung

Es gibt keine spezifischen Voraussetzungen für die Gründung einer Gewerkschaftszweigstelle. Nur Arbeitnehmer können Gewerkschaftsmitglieder sein, nicht die Gewerkschaft selbst. Dies hat keinen Einfluss auf die Anzahl der Vertreter. Die Gründung kann auf Unternehmensebene oder zentraler Ebene erfolgen.

Wichtige Rechte

  • Recht auf ein schwarzes Brett.
  • Recht auf Tarifverhandlungen.
  • Recht auf Räumlichkeiten: Wenn das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt, müssen angemessene Räumlichkeiten und Ausstattungen für die reguläre Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

B) Gewerkschaftsdelegierte

Organisatorische Kriterien

Jede Gewerkschaftszweigstelle kann eine Person benennen, die sie vertritt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen beträgt 250 oder mehr (unabhängig vom Vertragstyp).
  2. Die Gewerkschaft ist im Betriebsausschuss vertreten.

Anzahl der Gewerkschaftsdelegierten

Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Größe der Bezugseinheit:

  • 250 bis 750 Arbeitnehmer: 1 Delegierter
  • 751 bis 2.000 Mitarbeiter: 2 Delegierte
  • 2.001 bis 5.000 Arbeiter: 3 Delegierte
  • Ab 5.001 Arbeitnehmern: 4 Delegierte

Benennung und Status

Die Delegierten werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Amtszeit ist begrenzt, kann jedoch durch die Gewerkschaft beendet werden. Der Arbeitgeber muss über die Benennung informiert werden und darf diese nicht verweigern. Eine Doppelfunktion als Betriebsratsmitglied ist möglich, aber unüblich.

Garantien und gewerkschaftliche Rechte

Garantien für Betriebsräte

Die Kosten dürfen nicht zu Lasten der Arbeitgeber gehen. Delegierte genießen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss eine effiziente Aufgabenerfüllung ermöglichen. Sie sind den Mitgliedern des Betriebsrats gleichgestellt und verfügen über ein Zeitguthaben von 20 Stunden pro Monat (sofern bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigt sind). Diese Stunden können bei entsprechender Vereinbarung angesammelt werden.

Gewerkschaftliche Rechte

Sofern sie nicht Teil des Ausschusses sind, haben sie folgende Rechte:

  • Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses sowie an Sicherheits- und Hygieneausschüssen (mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht).
  • Recht auf aktive Information durch die Ausschussmitglieder.
  • Anhörung durch das Unternehmen vor kollektiven Maßnahmen, die Arbeitnehmer betreffen. Insbesondere bei Entlassungen von Mitgliedern muss der Arbeitgeber den Delegierten anhören.
  • Recht auf passive Information (analog zum Ausschuss).

Versammlungsrecht

Betriebsräte oder Mitarbeiter können Versammlungen zu Informationszwecken einberufen. Einschränkungen des Versammlungsrechts: Unbezahlte Versammlungen müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Der Arbeitgeber muss Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Alle Arbeitnehmer, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder, sind teilnahmeberechtigt.

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