Gewerkschaftsrechte, Kollektivkonflikte und Arbeitsschutz

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Gewerkschaftsvertretung in Unternehmen

In Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern werden Gewerkschaftsvertreter gewählt. Sie repräsentieren die Gewerkschaftsfiliale und werden von den Mitgliedern gewählt. Zu ihren Rechten gehören:

  • 1. Zugang zu den gleichen Informationen wie der Ausschuss.
  • 2. Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses (mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht).
  • 3. Anhörung durch das Unternehmen vor der Umsetzung kollektiver Maßnahmen, die sich auf die Arbeitnehmer auswirken.

Kollektivstreitigkeiten

Eine Kollektivstreitigkeit betrifft eine Gruppe von Menschen mit einem gemeinsamen Interesse. Beispiel: Die Frage, ob ein bestimmter Unternehmensbereich Anspruch auf eine Zulage hat, ist ein kollektives Anliegen, da es alle betroffenen Arbeiter betrifft.

Für die Lösung solcher Zweifel gibt es ein spezielles Verfahren (Art. 154 des Arbeitsgerichtsgesetzes). Der Zweck dieses Verfahrens ist die Klärung von Sachverhalten, die eine generische Gruppe von Arbeitern betreffen und die Auslegung oder Anwendung eines Gesetzes, einer Konvention oder einer betrieblichen Praxis erfordern.

Verfahrensarten zur Konfliktlösung

  • Eigenkomposition: Direkte Lösung des Konflikts durch die betroffenen Parteien.
  • Außergerichtliche Verfahren: Unter Beteiligung eines Dritten (Schlichtung, Mediation oder Schiedsverfahren):
    • Schlichtung: Der Dritte versucht, die Positionen der Parteien anzunähern.
    • Mediation: Der Dritte schlägt konkrete Lösungen vor, die von den Parteien freiwillig akzeptiert werden können.
    • Schiedsverfahren (Arbitration): Der Dritte erlässt einen verbindlichen Schiedsspruch.
  • Gerichtsverfahren: Der Konflikt wird durch ein Gericht gelöst.

Arbeitsschutz und Haftung

Verantwortlichkeiten bei fehlenden Sicherheitsmaßnahmen

Arbeitsunfall: Jede Körperverletzung, die ein Mitarbeiter während der Ausübung seiner Tätigkeit erleidet.

Berufskrankheiten: Krankheiten, die durch die vertraglich festgelegte Tätigkeit entstehen und in den entsprechenden Tabellen für den jeweiligen Arbeitsplatz aufgeführt sind.

Hinweis: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten genießen einen höheren Schutz als allgemeine Krankheiten (höhere Sozialversicherungsleistungen und verbesserte Beitragsgrundlagen).

PRL (Prävention von Berufsrisiken)

Rechte des Arbeitnehmers: Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die die körperliche Integrität, das Leben und die Gesundheit schützen.

Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um eine sichere Arbeitsumgebung ohne Risiken zu gewährleisten.

Die Verletzung dieser Pflichten führt zu verschiedenen Verantwortlichkeiten:

  • Administrative Haftung: Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (LPRL) werden sanktioniert. Die Strafe erfolgt unabhängig davon, ob ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, da bereits der Verstoß an sich sanktioniert wird.

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