Grundlagen und Entwicklung des spanischen Arbeitsrechts

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Entwicklung des Arbeitsrechts

Die Macht der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern und der Mangel an Einheit unter den Arbeitnehmern provozierten viele Missbräuche. In Spanien gab es zwischen 1919 und 1931 eine Arbeitsgruppe für Rechtsvorschriften, in der zunächst Arbeitsgesetzbücher verkündet wurden. Im Jahr 1980 wurde das Statut der Arbeitnehmer verabschiedet, 1995 folgte der revidierte Text des Gesetzes zum Statut der Arbeitnehmer.

Einteilung des Rechts

Traditionell wird das Recht in öffentliches und privates Recht unterteilt, welche wiederum in verschiedene Zweige gegliedert sind:

  • Öffentliches Recht: Regelt Bereiche, in denen der Staat und öffentliche Einrichtungen offiziell handeln.
  • Privatrecht: Regelt die Beziehungen zwischen Individuen oder mit dem Staat und öffentlichen Einrichtungen, wenn diese privat handeln.
  • Arbeitsrecht: Nimmt eine Zwischenstellung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht ein.

Merkmale der Arbeit und des Arbeitsrechts

Das Arbeitsverhältnis zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Freiwilligkeit: Die Arbeitnehmer sollten während der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses frei handeln.
  • Fremdbestimmtheit: Die Arbeit erfolgt für jemand anderen gegen den Anspruch auf ein Gehalt.
  • Unterordnung: Der Arbeitgeber bestimmt, wann, wo und wie die Arbeit zu erledigen ist.
  • Entgeltlichkeit: Der Mitarbeiter erhält ein Gehalt, und der Arbeitgeber erhält die Waren, Dienstleistungen oder Früchte der geleisteten Arbeit.

Die spanische Arbeitsgesetzgebung

Die wichtigsten Gesetze, die den Rahmen des spanischen Arbeitsrechts bilden, sind:

  • Überarbeitete Fassung des Gesetzes zum Statut der Arbeitnehmer
  • Organisches Gesetz über die Vereinigungsfreiheit
  • Gesetz über die Verhütung berufsbedingter Gefahren
  • Gesetz über Verstöße und Sanktionen in der sozialen Ordnung
  • Überarbeitete Fassung des ASVG
  • Überarbeitete Fassung des Arbeitsverfahrensgesetzes

Arbeitsverwaltung

Die spanische Verfassung legt fest, dass die Rechtsvorschriften über Kriterien und Grundsätze in der Arbeit und der sozialen Sicherheit in der Verantwortung des Staates liegen.

A. Ministerium für Arbeit und Soziales

Die staatliche Intervention in Arbeitsbeziehungen wird von der Landesregierung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales durchgeführt. Der Minister leitet die Politik und Verwaltung des Ministeriums. Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik. Zudem verfügt jede Provinz über ein Provinz-Ministerium für Arbeit und Soziales.

B. Autonome Gemeinschaften

Der Staat besitzt die ausschließliche Befugnis über Beschäftigung und soziale Sicherheit, wobei die autonomen Regionen entsprechende Kompetenzen gemäß ihrer Satzungen wahrnehmen können.

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