Grundlagen des Verwaltungsrechts und der öffentlichen Verwaltung
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1.1.2. Begriff der öffentlichen Verwaltung
Kriterien für die Definition:
- Subjektive Kriterien: Die Gruppe von Organisationen und Einrichtungen, die der Exekutive unterstehen.
- Objektive Kriterien: Eine Einrichtung oder ein Unternehmen, dessen Hauptaufgabe die Verwaltung ist, also die Erfüllung von Aktivitäten mit allgemeinem Interesse oder öffentlichem Bedarf.
- Formale Kriterien: Das charakteristische Merkmal der öffentlichen Verwaltung ist die rechtliche Behandlung ihrer Organisationen und Aktivitäten durch das Verwaltungsrecht. Alles, was die öffentliche Verwaltung betrifft, wird durch das Verwaltungsrecht geregelt.
1.1.3. Struktur der Regierung
Territoriale Verwaltung: Begrenzte Befugnisse auf ein bestimmtes Gebiet (Staatliche Verwaltung, Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften und lokale Gebietskörperschaften wie Provinzen und Gemeinden).
Nicht-territoriale Verwaltung: Begrenzte Befugnisse nach Themen:
- Institutionelle Verwaltung: Stellen, die geschaffen wurden, um öffentliche Dienste zu verwalten (z. B. RTVE, RENFE, TMB, FFCC, staatliche Rettungsgesellschaften).
- Körperschaftsverwaltung: Erfüllt das objektive Kriterium für die Allgemeinheit (z. B. Berufsverbände, Handelskammern, Fischerinnungen).
1.1.4. Administrative Maßnahmen
Es gibt drei klassische Verfahren der administrativen Maßnahmen:
- Polizeiliche Maßnahmen: Aktivitäten, die zwangsweise auferlegt werden. Zwang ist das Instrument der Verwaltung, um das allgemeine Interesse durchzusetzen.
- Technische Förderung: Aktivitäten zur Unterstützung bestimmter öffentlicher Einrichtungen, um gesellschaftlichen Nutzen zu fördern (z. B. Hilfsleistungen).
- Öffentliche Dienstleistungen: Aktivitäten zur Erfüllung grundlegender Funktionen für die Gesellschaft (z. B. Gefängnisverwaltung, Post, Lotsen, Taxis).
Der Staat kann diese Tätigkeiten direkt durchführen (z. B. Post, RENFE, Gesundheit). Oft erfolgt dies jedoch institutionell. Hinweis: Wenn Privatpersonen die Tätigkeit ausüben, entrichten sie eine Gebühr (Canon) an die Verwaltung (z. B. Taxikonzessionen, Hafenkonzessionen).
1.1.5. Haftung der öffentlichen Verwaltung
Öffentliche Verwaltungen können im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Rechte und Interessen von Bürgern verletzen oder schädigen. In diesem Fall muss die Verwaltung gemäß Art. 106.2 EG den Schaden kompensieren oder reparieren.
1.2.2. Konzept des Verwaltungsrechts
Das Verwaltungsrecht umfasst die Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Organisation und Tätigkeit der Regierung regeln. Man unterscheidet:
- Öffentliches Recht: Enthält Strafrecht, Steuerrecht, Staatsrecht und Verwaltungsrecht.
- Privatrecht: Regelt private Beziehungen, einschließlich Zivil-, Sozial-, Arbeits- und Handelsrecht.
Die institutionelle Verwaltung kann dem Privatrecht unterliegen, wenn der Staat als alleiniger Gesellschafter (z. B. einer AG) agiert.
Rechtsschutz und Zuständigkeit
Das Verwaltungsrecht hat eine eigene Zuständigkeit: die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verwaltungsverfahren wird von der Verwaltung selbst eingeleitet, um einen Sachverhalt zu lösen (z. B. ein Bußgeldverfahren). Es hat einen Anfang und eine Auflösung. Ist der Einzelne mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten.