Grundlagen des Wechselrechts: Geschichte und Akzeptanz

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Geschichte des Wechsels

Die Entwicklung des Wechsels lässt sich in drei wesentliche historische Epochen unterteilen:

  • Italienische Periode (14. Jh.): Entstanden aus dem Bedürfnis der Kaufleute nach Buchwerten. Diese Zeit wird als Ära des Transport- oder Übertragungsbriefs bezeichnet.
  • Französische Periode (17. Jh.): In dieser Phase wurden die Akzeptanz und das Indossament unter französischem Recht konsolidiert.
  • Deutsche Periode (19. Jh.): Änderungen im deutschen Recht fügten dem Wechsel viele Funktionen hinzu, die wir in der heutigen Form kennen.

Konzept des Wechsels

Der Wechsel ist ein Wertpapier (Kredittitel), das durch einen Zahlungsauftrag charakterisiert wird. Dabei stellt der Aussteller (Trassant) den Wechsel gegen den Bezogenen (Trassat) zugunsten eines Remittenten (Begünstigter/Kreditnehmer) aus.

Rechtliche Regelungen

Einheitliches Wechselgesetz

Grundlage ist das Dekret 57.663/1966.

Dekret 2.044/1908

Dieses Dekret reguliert Wechsel- und Schuldscheindarlehen. Im Anschluss daran trat Brasilien dem Genfer Abkommen bei, um ein einheitliches Gesetz für die Unterzeichnerstaaten zu schaffen (mit gewissen Vorbehalten). In Brasilien gilt das Einheitsgesetz alternativ zum Dekret und dem Zivilgesetzbuch (CC).

Bürgerliches Gesetzbuch (CC)

Gemäß Artikel 903 findet das CC nur sekundär Anwendung; einige spezifische Anwendungen des CC werden im Wechselrecht nicht berücksichtigt.

Beteiligte Personen (Charaktere)

Erforderliche Beteiligte

  • Aussteller (Trassant): Die Person, die den Wechsel erstellt und sendet.
  • Bezogener (Trassat): Die Person, gegen die der Zahlungsauftrag erstellt wurde.
  • Remittent (Begünstigter): Die Person, für die das Akkreditiv erstellt wird.

Jede dieser Rollen kann von einer natürlichen oder juristischen Person eingenommen werden.

Optionale Beteiligte

  • Indossanten und Bürgen: Diese Personen müssen nicht zwingend im ursprünglichen Dokument erscheinen, treten jedoch häufig im Verlauf des Prozesses auf.

Wesentliche Anforderungen

Nach dem Einheitlichen Gesetz sind bestimmte Anforderungen essenziell. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, verliert das Dokument seine Eigenschaft als Wechsel. Der Zeitpunkt der Zahlung kann jedoch unbestimmt sein (z. B. bei Sichtwechseln).

Das Akzept (Annahme)

Konzept des Akzepts

Das Akzept ist der Akt, durch den sich der Bezogene verpflichtet, dem Zahlungsauftrag zu entsprechen. Durch diesen Akt wird der Bezogene zum Hauptschuldner.

Merkmale des Akzepts

  • Optionalität: Eine Person kann die Annahme verweigern. Ein Händler ist nicht verpflichtet, einen Wechsel zu akzeptieren, nur weil er für einen anderen Mieter haftet. Es entstehen keine rechtlichen Nachteile durch eine Nichtannahme.
  • Möglichkeit: Das Fehlen eines Akzents entzieht dem Dokument nicht seinen Charakter als Kredittitel oder Sicherheit.
  • Zeitpunkt: Es handelt sich um einen Akt, der nach der Ziehung (Ausstellung) erfolgt.

Vorlage zur Annahme

Die Vorlage zur Annahme ist in der Regel ein freiwilliger Akt, da der Inhaber die Zahlung direkt verlangen kann. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Ausnahmsweise erforderliche Vorlage

  • Nachsichtwechsel: Die Fälligkeit beginnt erst mit der Annahme zu laufen. Hier muss der Bezogene die Annahme zwar nicht zwingend erklären, aber der Inhaber kann bei Nichtannahme Protest erheben.
  • Verpflichtende Präsentationsklausel: Wenn eine Klausel die Vorlage ausdrücklich vorschreibt.

Folgen der Nichtvorlage

Wird eine notwendige Präsentationsklausel missachtet, kann das Recht verloren gehen, gegen Rückgriffsschuldner (Indossanten und Bürgen) vorzugehen. Nur der Hauptschuldner bleibt haftbar, da das Dokument seine Natur als Exekutionstitel nicht verliert.

Fristen und Klauseln

Frist für die Einreichung

Der Aussteller kann eine Frist für die Vorlage setzen. Ein Indossant kann diese Frist verkürzen. Dies ist der Zeitraum, in dem der Titel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Klausel „Nicht zur Annahme“

Diese Klausel besagt, dass der Titel nicht zur Annahme vorgelegt werden kann, sondern nur zur Zahlung. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens. Nur der Aussteller kann diese Klausel einfügen, um eine vorzeitige Fälligkeit zu vermeiden.

Überlegungsfrist (Art. 24 LU)

Dies ist eine rechtliche Befugnis des Bezogenen. Er kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlage erneut präsentiert wird. Dies dient der Prüfung der Annahme und beeinflusst nicht die endgültige Fälligkeit.

Teilakzept

Ein Teilakzept ist rechtlich möglich. Der Bezogene wird zum Hauptschuldner für den akzeptierten Teil. Für den nicht akzeptierten Teil bleibt der Aussteller in der Pflicht, und es besteht eine Erwartung der Verschuldung.

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