Grundrechte und Freiheiten: Die Allgemeine Erklärung
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Artikel 19: Meinungs- und Informationsfreiheit
Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies beinhaltet das Recht, Informationen und Ideen über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne dabei gestört zu werden.
Artikel 20: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Jeder hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21: Recht auf politische Teilhabe
- Jeder hat das Recht, an der Führung seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
- Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
- Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der Regierung. Dies wird durch regelmäßige, unverfälschte Wahlen mit allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht zum Ausdruck gebracht.
Artikel 22: Recht auf soziale Sicherheit
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit. Dies umfasst die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die für die Würde und die freie Entwicklung der Persönlichkeit unerlässlich sind, unter Berücksichtigung der Ressourcen des jeweiligen Landes.
Artikel 23: Recht auf Arbeit
- Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
- Jeder hat ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
- Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf eine angemessene Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine menschenwürdige Existenz sichert.
- Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten.
Artikel 24: Erholung und Freizeit
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit, insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25: Lebensstandard und soziale Fürsorge
- Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohlergehen für sich und seine Familie gewährleistet (einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und soziale Leistungen). Zudem besteht ein Recht auf Sicherheit bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung oder Alter.
- Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, ob ehelich oder unehelich, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26: Recht auf Bildung
- Jeder hat das Recht auf Bildung. Diese ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht, welcher obligatorisch ist. Technische und berufliche Bildung muss allgemein verfügbar sein; der Zugang zu Hochschulen muss allen gleichermaßen offenstehen.
- Bildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit fördern und die Achtung vor den Menschenrechten stärken.
- Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Erziehung ihrer Kinder zu wählen.
Artikel 27: Kulturelles Leben und geistiges Eigentum
- Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt teilzuhaben.
- Jeder hat Anspruch auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus seinen wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werken ergeben.
Artikel 28: Soziale und internationale Ordnung
Jeder hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29: Pflichten gegenüber der Gemeinschaft
- Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
- Bei der Ausübung seiner Rechte unterliegt jeder nur den gesetzlichen Beschränkungen, die zur Anerkennung und Achtung der Rechte anderer sowie zur Erfüllung der gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohls erforderlich sind.
- Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen.
Artikel 30: Verbot des Missbrauchs
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sie einem Staat, einer Gruppe oder einer Person das Recht einräumt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die auf die Zerstörung der hier dargelegten Rechte und Freiheiten abzielt.