Grundrechte: Körperliche Unversehrtheit und Freiheitsentzug
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Punkt 35: Körperliche und moralische Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche und moralische Unversehrtheit ist in Artikel 15 der Verfassung (EG) anerkannt, zusammen mit dem Recht auf Leben. Es handelt sich um ein grundlegendes Recht, welches die Unverletzlichkeit der Person schützt. Dies richtet sich nicht nur gegen Angriffe, die den Körper oder den Geist beschädigen, sondern gegen jede Art von Intervention in diese Integrität, für die die Zustimmung des Betroffenen fehlt.
Anforderungen an Eingriffe ohne Zustimmung
- Physische Akteneinsicht: Diese hat keinen Einfluss auf die körperliche Unversehrtheit.
- Körperliche Eingriffe: Hierbei werden interne oder externe Elemente des Körpers entfernt.
- Geringfügig: Keine Gefahr oder Not für die Person.
- Schwerwiegend: Eine Gefahr oder Not für die Person.
Voraussetzungen für körperliche Eingriffe
- Das angestrebte Ziel muss verfassungsrechtlich legitim sein.
- Grundsatz der Legalität: Die Maßnahmen müssen gesetzlich geregelt sein, bevor sie in die Praxis umgesetzt werden.
Beispiele hierfür sind:
- Gynäkologische Untersuchungen bei dem Verbrechen der Abtreibung.
- Bioassays zur Untersuchung der Vaterschaft im Zivilprozess.
- Ärztliche Hilfe für Gefangene im Hungerstreik.
Verfahrensrechtliche Anforderungen
- Grundsatz des Richtervorbehalts: Entscheidungen müssen von einem Richter getroffen werden. Ausnahmen: Ein Wachmann oder die Polizei können bei gesetzlicher Notwendigkeit und Dringlichkeit eingreifen, sofern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet (der Schaden darf nicht größer sein als das verfolgte Gut).
- Die Entscheidung ist zwingend zu begründen.
- Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit: Der Tatrichter muss eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen; eine einfache Motivierung reicht nicht aus.
Spezifische Anforderungen für physische Eingriffe
- Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, wenn eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
- Eingriffe müssen durch medizinisches Personal (in schweren Fällen durch spezialisiertes Personal) vorgenommen werden.
- Die Praxis darf unter keinen Umständen eine unmenschliche oder grausame Behandlung implizieren.
Punkt 36: Sicherungsverwahrung und Untersuchungshaft
Eine Person darf der Freiheit nur in den Fällen beraubt werden, die im Gesetz gemäß der Verfassung (EG) vorgesehen sind:
- Sorgerecht
- Untersuchungshaft
- Vorläufige Haft (vor einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung)
In den letzten zwei Fällen kann nur ein Richter die Haft anordnen. Die Inhaftierung durch Bürger ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen, häufigeren Fällen zulässig.
Ursachen für den Freiheitsentzug
- Verdacht einer Straftat.
- Verdacht, dass ein Verbrechen begangen wird.
- Flucht aus einem Gefängnis.
- Status der laufenden Strafverfolgung.
- Verurteilung in Abwesenheit.
Es gibt weitere Fälle von Freiheitsberaubung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind und einem Prozess der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Ein weiterer gesetzlicher Fall ist die Vorsichtsmaßnahme des Hausarrests.
Weitere Formen des Freiheitsentzugs
- Polizeiliche Maßnahmen für einen Alkoholtest oder zur Identitätsfeststellung.
- Internierung von Ausländern.
- Internierung in einer psychiatrischen Einrichtung: Hierfür legt der Oberste Gerichtshof (TS) strenge Anforderungen fest, um willkürlichen Freiheitsentzug zu verhindern. Dazu gehören: Eine ärztlich kontrollierte psychische Erkrankung, ein medizinisches Gutachten und die Feststellung, dass von der Erkrankung eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht.
Die Maßregel endet, sobald die psychische Krankheit oder die Gefahr verschwindet.
Grenzen der vorläufigen Festnahme
Artikel 17.2 beinhaltet zwei wesentliche Grenzen:
- 1. Absolut: Eine maximale Dauer von 72 Stunden ab der Festnahme. Ausnahme: Gemäß Art. 55.2 kann die Frist bei mutmaßlichen Terroristen oder Mitgliedern bewaffneter Banden um weitere 48 Stunden verlängert werden.
- 2. Relativ: Die Untersuchungshaft darf nur so lange dauern, wie es für die Durchführung der Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts unbedingt notwendig ist.