Haftung des Arbeitgebers und verheiratete Unternehmer

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Haftung des Arbeitgebers

Die Haftung des Arbeitgebers kann, wie in jedem anderen Fachbereich, zwei Quellen haben: Vertrag oder unerlaubte Handlung.

Vertragliche Haftung

Die vertragliche Haftung bezeichnet die Verantwortung für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Eine Freistellung ist nur bei Nachweis von höherer Gewalt (unvorhersehbares Ereignis) oder einem unvorhersehbaren, aber unvermeidbaren Ereignis möglich.

Gemäß Art. 1101 CC gilt: „Schuldner, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Betrug, Nachlässigkeit oder Unterlassung Schäden verursachen, sind schadensersatzpflichtig.“

Außervertragliche Haftung

Die außervertragliche Haftung greift bei Handlungen oder Unterlassungen, die einem Dritten durch Verschulden oder Fahrlässigkeit einen Schaden zufügen (Art. 1902 CC). Arbeitgeber haften zudem für die Leistungen ihrer Mitarbeiter, sofern diese innerhalb ihres wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs und mit Vollmacht handeln.

Objektivierung der Haftung

Unsere Rechtsordnung basiert auf dem Verschuldensprinzip. In den letzten Jahren ist jedoch eine Tendenz zur Objektivierung der Arbeitgeberhaftung zu beobachten. Hierbei haftet der Arbeitgeber auch ohne eigenes Verschulden, da seine Tätigkeit ein Risiko erzeugt, für das er einstehen muss. Der Arbeitgeber haftet unbeschränkt mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen (Art. 1911 CC).

Der verheiratete Unternehmer und die Haftung

Seit dem Gesetz vom 2. Mai 1975 zur Reform des CC und BCC sind beide Ehegatten in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit frei und gleichgestellt.

Vermögenshaftung bei Einzelunternehmern

Einzelunternehmer, ob verheiratet oder ledig, verfügen über kein getrenntes Betriebsvermögen. Sie haften für Schulden aus ihrer Tätigkeit mit ihrem gesamten Vermögen. Die Frage ist hierbei, inwieweit das gemeinsame Eigentum der Ehegatten sowie das Vermögen des nicht-unternehmerischen Ehegatten betroffen sind.

Regelungen des BCC

Gemäß Art. 6 bis 11 BCC gelten folgende Regeln:

  • Gemeinsames Eigentum: Waren, die durch den Handel erworben wurden, haften für die Schulden des Kaufmanns.
  • Zustimmung: Für die Belastung oder Veräußerung von gemeinsamem Eigentum ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
  • Handelsregister: Vereinbarungen zwischen Ehegatten sollten im Handelsregister eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
  • Vermutete Zustimmung: Wenn der Handel mit Wissen und ohne Widerspruch des Ehegatten ausgeübt wird, gilt die Zustimmung als erteilt.

Um das Privatvermögen des nicht-unternehmerischen Ehegatten einzubeziehen, ist in jedem Fall eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich, die im Handelsregister eingetragen werden muss.

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