Die indirekte Klage (Action oblique) nach Art. 1278 CC

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Definition der indirekten Klage (Action oblique)

Die indirekte Klage (auch Action oblique genannt) ermöglicht es Gläubigern, zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen die Rechte und Ansprüche ihres Schuldners auszuüben, sofern diese nicht rein persönlicher Natur sind.

Gesetzliche Grundlage

Die indirekte Maßnahme ist in Artikel 1278 CC verankert: „Die Gläubiger können zur Beitreibung ihrer fälligen Forderungen die Rechte und Ansprüche des Schuldners ausüben, mit Ausnahme der Rechte, die ausschließlich mit der Person des Schuldners verbunden sind.“

Rechtsnatur der Maßnahme

Grundsätzlich wird die indirekte Klage von der Lehre als eine Sicherungsmaßnahme angesehen. Sie zielt darauf ab, das Vermögen des Schuldners zu erhalten und bestimmte Ansprüche rechtmäßig in dessen Vermögen zu überführen, um dieses Erbe als Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger zu bewahren. Einige Autoren argumentieren jedoch, dass sie auch vollstreckbare Aspekte hat, da Gläubiger in der Praxis oft nicht nur Vermögenswerte sichern, sondern unmittelbar die Verwertung eines Anspruchs anstreben.

Rechte des Schuldners ohne Zugriffsmöglichkeit

Folgende Rechte sind nicht Gegenstand dieser Maßnahme:

  • Zusätzliche nicht-wirtschaftliche Maßnahmen: (wie Scheidung, Trennung, Ehe, Elternschaft etc.). Die Ausübung dieser Rechte bleibt der Entscheidung des Schuldners vorbehalten, selbst wenn Gläubiger ein finanzielles Interesse daran haben könnten.
  • Vermögensrechte mit vorrangig moralischem Charakter: Wie der Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten oder die Gütertrennung. Die Bewertung von Undankbarkeit ist ein höchstpersönliches Recht des Schenkers. Die Gütertrennung betrifft die ehelichen Beziehungen und die Familienstabilität und ist daher dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
  • Klagen auf Entschädigung für immaterielle Schäden: (z. B. Schmerz einer Mutter über den Tod eines Kindes). Solche Ansprüche sind eng mit der Privatsphäre und dem persönlichen Empfinden verbunden und können nur vom Opfer selbst geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Ausübung

Bedingungen für den Schuldner

Untätigkeit des Schuldners: Der Schuldner handelt fahrlässig, indem er seine Rechte nicht wahrnimmt. Eine bloße Verzögerung reicht nicht aus.

Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner muss zahlungsunfähig sein. Andernfalls wäre das Eingreifen des Gläubigers ein unzulässiger und rechtswidriger Eingriff.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Schuldner in Verzug ist, da die indirekte Klage eine konservierende (erhaltende) Maßnahme darstellt.

Bedingungen für den Gläubiger

Interesse des Gläubigers: Dieses Interesse entfällt, wenn der Schuldner zahlungsfähig ist, da die Forderung dann bereits abgesichert ist.

Der Gläubiger muss ein ungesicherter Gläubiger sein oder ein bevorzugter Gläubiger, dessen Sicherheiten nicht ausreichen, um den Kredit zu decken.

Voraussetzungen für die Forderung

Die Forderung muss sicher, liquide und fällig sein. Sicher bedeutet, dass sie nicht bedingt sein darf. Liquide bedeutet, dass Höhe und Umfang feststehen. Fällig bedeutet, dass der Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu verlangen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung des Gläubigers zeitlich vor dem Anspruch des Schuldners gegen den Dritten entstanden ist.

Auswirkungen der indirekten Klage

Der Gläubiger übt ein gesetzlich verankertes Recht aus, handelt dabei jedoch im Namen des Schuldners und nicht im eigenen Namen. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Der verklagte Dritte kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegen den Schuldner hätte.
  • Der Schuldner kann sich mit dem Dritten einigen, auch gegen den Willen des Gläubigers. Erfolgt dies in betrügerischer Absicht, muss der Gläubiger die Paulianische Anfechtungsklage anstreben.
  • Der Dritte kann die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Schuldner geltend machen.
  • Der klagende Gläubiger kann ein Urteil erwirken, das den Wert seiner eigenen Forderung übersteigt.
  • Die realisierten Vermögenswerte fließen in das Vermögen des Schuldners zurück. Da dieses Vermögen die gemeinsame Sicherheit aller Gläubiger darstellt, kommt der Erfolg der Klage allen Gläubigern zugute, nicht nur dem Kläger.

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