Irrtum im Strafrecht: Analyse nach Artikel 14 StGB

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Artikel 14 StGB: Die Auflösung des Irrtums

Die Regelung zur Fehlerbehebung im spanischen Strafgesetzbuch findet sich in Artikel 14:

  • 1. Unüberwindbarer Irrtum: Ein unüberwindbarer Irrtum über eine Tathandlung schließt die strafrechtliche Verantwortung aus. War der Irrtum unter den gegebenen Umständen vermeidbar, wird die Tat als fahrlässig bestraft, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
  • 2. Qualifizierende Umstände: Ein Irrtum über einen Umstand, der die Straftat qualifiziert oder erschwert, verhindert deren Anerkennung.
  • 3. Unrechtsbewusstsein: Ein unüberwindbarer Irrtum über den Unrechtsgehalt der Tat schließt die strafrechtliche Verantwortung aus. Bei einem vermeidbaren Irrtum wird die Strafe um ein oder zwei Grade gemildert.

1. Fehlertyp

Dies umfasst Irrtümer über die tatsächliche Lage und die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Das Prinzip basiert darauf, dass Vorsatz das Wissen über alle Elemente des Tatbestands voraussetzt.

  • A. Vermeidbarer Irrtum: Ist der Irrtum vermeidbar, liegt Fahrlässigkeit vor.
  • B. Unüberwindbarer Irrtum: Gemäß Artikel 14 StGB haftet der Täter bei einem unüberwindbaren Irrtum nicht.

2. Irrtum bei erschwerenden Umständen

Der zweite Absatz von Artikel 14 begrenzt die Bestrafung auf das, was dem Täter bewusst war. Hinsichtlich mildernder Umstände (Artikel 65) wird unterschieden:

  • A. Subjektive Umstände: Persönliche Merkmale, die den Grad der Zurechnungsfähigkeit beeinflussen (z. B. Alkoholismus), werden nicht auf andere Täter übertragen.
  • B. Objektive Umstände: Diese betreffen die Motivation oder die Art der Ausführung (z. B. Schadenswiedergutmachung). Die Lehre diskutiert, ob diese nur bei Kenntnis des Täters Anwendung finden.

3. Verbotsirrtum

Hierbei glaubt die Person fälschlicherweise, eine rechtmäßige Handlung zu begehen.

Theorien der Absicht

Diese Theorien sehen die Rechtswidrigkeit als Teil des Vorsatzes.

  • Strenge Theorie der Absicht: Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist zwingend für den Vorsatz.
  • Theorie der juristischen Blindheit: Grobe Irrtümer, die elementare Rechtskenntnisse vermissen lassen, schließen die Haftung nicht aus.

Theorien der Schuld

Diese sehen die Rechtswidrigkeit als Element der Schuld.

  • Strenge Theorie: Der Verbotsirrtum wirkt sich immer auf die Schuld aus, nicht auf den Vorsatz.
  • Beschränkte Theorie: Unterscheidet zwischen direktem und indirektem Verbotsirrtum.

4. Fehler bei der Ausführung (Aberratio)

Hierbei treten Fehler in der Umsetzungsphase auf:

  • A. Irrtum über das Objekt: Der Täter verwechselt eine Person mit einer anderen. Dies ist meist irrelevant, es sei denn, die Identität ist ein tatbestandliches Merkmal.
  • B. Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat): Das angegriffene Objekt ist ein anderes als beabsichtigt (z. B. Schuss verfehlt A und trifft B). Dies wird als Tateinheit zwischen versuchtem und fahrlässigem Delikt bestraft.
  • C. Kausaler Irrtum: Der Täter erreicht das Ziel, aber auf einem anderen Weg als geplant. Dies ist für den Vorsatz meist irrelevant.

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