Iter Criminis: Vorbereitung, Versuch und Vollendung
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Punkt 10: Iter Criminis
Iter criminis: Die vorbereitenden Handlungen, der Versuch und die Vollendung.
Einführung
Das Iter criminis ist der Prozess, der zur Begehung eines Verbrechens führt. Er reicht von der Entschlussfassung über die Vorbereitung der notwendigen Mittel bis hin zum Abschluss der Ausführungshandlungen und dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs.
Sind alle Elemente des Tatbestands erfüllt, gilt die Straftat als vollendet. In solchen Fällen unterliegt der Täter der Strafandrohung, die für das jeweilige Delikt vorgesehen ist. Gemäß Art. 61 StGB gilt: "Wenn das Gesetz eine Strafe vorschreibt, wird davon ausgegangen, dass sie gegen den vollendeten Täter verhängt wird."
Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Straftat vollendet ist, um die Handlung zu ahnden. Das Strafgesetzbuch enthält Regeln zur "Erweiterung" der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, um auch vorbereitende Handlungen und Versuche zu bestrafen.
In dieser Lektion untersuchen wir die Bedingungen für die Ahndung des Iter criminis, das verschiedene Phasen durchlaufen kann.
Unser Strafrecht umfasst:
- Außergewöhnliche und spezifische vorbereitende Handlungen: Nur diejenigen, die ausdrücklich gesetzlich niedergelegt sind (Verschwörung, Anstiftung und Provokation, Art. 17 und 18 StGB).
- Genereller Versuch (Art. 15 StGB): Mit Ausnahme von Fahrlässigkeitsdelikten.
Alle diese Annahmen – die Stadien vor der Vollendung – sind durch eine Diskrepanz zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand gekennzeichnet.
Vorprüfungen
- Gesetzliche Regelung: Art. 17 und 18 StGB (außergewöhnliches System der vorbereitenden Handlungen).
- Konzept: Vorbereitende Handlungen finden vor Beginn der Ausführungsphase statt (keine bloßen Gedanken) und sind subjektiv auf die Vollendung des Verbrechens ausgerichtet.
- Klassen: Unser Gesetzbuch bestraft im Allgemeinen drei Arten:
- Verschwörung: Wenn zwei oder mehr Personen sich verschwören, um ein Verbrechen zu begehen (Art. 17.1 StGB).
- Anstiftung: Wenn jemand, der beschlossen hat, ein Verbrechen zu begehen, andere dazu auffordert (Art. 17.2 StGB).
- Provokation: Wenn jemand durch Druck oder öffentliche Werbung zur Begehung einer Straftat aufruft (Art. 18.1 StGB).
Die Entschuldigung ist nur dann strafbar, wenn sie eine Form der Provokation darstellt und eine direkte Anstiftung zur Begehung eines Verbrechens ist.
Sollten die Ausführungshandlungen beginnen, werden die vorbereitenden Handlungen durch den Versuch oder die Vollendung absorbiert (Art. 8.3 StGB). Wenn der Täter freiwillig von der Tat zurücktritt, entfällt die Strafbarkeit, sofern dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist.
Art. 18 StGB besagt: "Wenn die Provokation zur Begehung der Straftat geführt hat, wird sie als Anstiftung bestraft."
Regeln für die Strafzumessung
Im Gegensatz zum Versuch wird die Strafe für vorbereitende Handlungen nicht nach einem gemeinsamen Muster, sondern durch eine Reduktion um ein oder zwei Grade gegenüber der Strafe für das vollendete Delikt bestimmt (z. B. Art. 141 StGB).
Der Versuch
- Gesetzliche Regelung: Art. 15, 16, 62, 63, 64, 638 StGB.
- Definition (Art. 16 StGB): Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter die Ausführung des Verbrechens direkt beginnt, alle oder einen Teil der Handlungen vornimmt, die objektiv zum Erfolg führen würden, dieser jedoch aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Täters sind, nicht eintritt.
Der Versuch ist eine unvollkommene Form der Ausführung. Subjektiv erfordert er Vorsatz (es gibt keinen fahrlässigen Versuch), objektiv den Beginn der Ausführungshandlung.
Klassen des Versuchs
- Beendeter Versuch: Der Täter hat alle Handlungen vorgenommen, die aus seiner Sicht zur Vollendung führen müssten (z. B. Schussabgabe, die jedoch ihr Ziel verfehlt).
- Unbeendeter Versuch: Der Täter konnte nicht alle geplanten Ausführungshandlungen vornehmen (z. B. Unterbrechung durch Dritte).
Bei der objektiven Bestimmung muss auch der Plan des Täters berücksichtigt werden. Die theoretische Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch wird in der Praxis durch die Regeln der Strafzumessung (Art. 62 StGB) gelöst.