Kommunalverwaltung und Provinzialorganisation in Spanien

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Die Provinz im lokalen System

Gemäß Art. 31 des Gesetzes 7/1985 wird die Provinz als „lokales Unternehmen aus dem Zusammenschluss von Gemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit zur Erfüllung seiner Zwecke“ definiert. Die Provinz ist das Ergebnis der territorialen Aufteilung des Landes und stellt eine politische Organisation dar.

Gemäß Art. 141 der spanischen Verfassung wird die Regierung und Verwaltung der Provinzen den Provinzialräten (Diputaciones) oder anderen repräsentativen Körperschaften anvertraut.

Organisation der Provinzialräte

Die Organisation der Provinz ist durch Landtagsabgeordnete geprägt, deren Zahl je nach Bevölkerungszahl variiert (in Castellón sind es 27 Mitglieder). Das Wahlverfahren umfasst folgende Schritte:

  • Zuweisung: Innerhalb jeder Provinz werden Wahlbezirke gebildet. Jedem Bezirk wird ein Abgeordneter zugewiesen, der Rest wird proportional zur Bevölkerung verteilt.
  • Wahl: Die Parteien, Koalitionen oder Wählergruppen, die Sitze im Gemeinderat erhalten haben, werden nach Stimmenanzahl geordnet.
  • Konstituierung: Innerhalb von fünf Tagen nach der Wahl werden die Abgeordneten durch die Ratsmitglieder gewählt.
  • Präsidentenwahl: Nach der Konstituierung wählen die Abgeordneten aus ihrer Mitte den Präsidenten.

Befugnisse der Provinzen

Zu den eigenen Befugnissen der Provinzen gehören:

  • Koordinierung der kommunalen Dienstleistungen.
  • Unterstützung und rechtliche, wirtschaftliche sowie technische Hilfe für Kommunen.
  • Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen auf überkommunaler Ebene.
  • Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.
  • Verwaltung der besonderen Interessen der Provinz.

Spanische Kommunalverwaltungen

Spanien ist in drei Gebietskörperschaften organisiert, die nicht hierarchisch, sondern nach dem Wettbewerbsprinzip geordnet sind: Staat, Autonome Gemeinschaften und lokale Einheiten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die lokale Verwaltung ist in den Artikeln 140, 141 und 142 der spanischen Verfassung geregelt:

  • Art. 140: Garantiert die Autonomie der Gemeinden, die über volle Rechtspersönlichkeit verfügen.
  • Art. 141: Definiert die Provinz als lokale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  • Art. 142: Legt fest, dass lokale Finanzverwaltungen über ausreichende Mittel verfügen müssen, die sich aus eigenen Steuern und staatlichen Zuweisungen speisen.

Wichtige Rechtsvorschriften

  • Gesetz 7/1985 (2. April): Regelung der Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung.
  • Gesetz 39/1988 (28. Dezember): Regelung der lokalen Finanzen.
  • Königliches Dekret 1372/1986: Regelung des Eigentums lokaler Unternehmen.
  • Königliches Dekret 2568/1986: Regelung der Organisation, Funktionsweise und des rechtlichen Status lokaler Körperschaften.

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