Kommunikation im Strafvollzug: Rechte und Vorschriften

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Die Überwachung der internen Kommunikation und gerichtliche Kontrolle

a) Mündliche Kommunikation

Die mündliche Kommunikation kann aus verschiedenen Gründen eingeschränkt oder verweigert werden. Es ist jedoch nicht zulässig, Häftlingen jegliche mündliche Kommunikation mit allen Personen pauschal zu untersagen.

b) Schriftliche Mitteilungen

Schriftliche Kommunikation kann durch das Personal kontrolliert werden. Bei fremdsprachigen Briefen oder bei Verdacht auf Sicherheitsrisiken kann die Verwaltung eingreifen und die Zustellung verzögern oder einschränken.

c) Telefongespräche

Obwohl die Verordnung das Abhören von Telefongesprächen nicht explizit regelt, gelten hier analoge Grundsätze wie bei der mündlichen Kommunikation.

Einschränkungen der Kommunikation im Gefängnis sind nur aus Gründen der Sicherheit, der Behandlungsziele oder der Anstaltsordnung zulässig. Jede Maßnahme muss schriftlich begründet, vom Direktor genehmigt und dem zuständigen Richter (JVP) gemeldet werden.

Private Besuche und Koexistenz

Besondere mündliche Kommunikationsformen umfassen intime, familiäre und soziale Kontakte. Diese stehen Häftlingen offen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Intime Besuche

Diese werden auf Antrag mit Ehe- oder Lebenspartnern gewährt. Bei nicht verheirateten Partnern muss eine stabile Beziehung nachgewiesen werden. Die Verwaltung prüft diese Anträge sorgfältig, um den Missbrauch für illegale Zwecke zu verhindern.

Familien- und soziale Kommunikation

Diese Besuche haben den gleichen rechtlichen Status wie intime Kontakte und finden in geeigneten Räumlichkeiten statt. Die Dauer beträgt in der Regel zwischen einer und drei Stunden, maximal einmal monatlich.

Koexistenz

Eine Neuerung der Gefängnisordnung von 1996, die es ermöglicht, dass Kinder unter 10 Jahren gemeinsam mit dem inhaftierten Elternteil Zeit verbringen.

Klassifizierung der Kommunikation

  • Allgemeines System:
    • Mündliche Kommunikation (gewöhnlich und besonders)
    • Schriftliche Kommunikation
    • Telefonische Kommunikation
  • Sonderregelung:
    • Kontakt zu Anwälten, Behörden, Richtern, Staatsanwälten, Notaren, Ärzten und Geistlichen.

Mündliche Präsentationen

Diese unterteilen sich in reguläre Besuche (in Kabinen) und besondere Mitteilungen (intime, familiäre und soziale Kontakte). Häftlinge der ersten oder zweiten Stufe haben Anspruch auf zwei Besuche pro Woche à 20 Minuten.

Schriftliche Mitteilungen

Briefe können unbegrenzt versendet und empfangen werden, sofern keine behördliche Intervention vorliegt. Postsendungen werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

Telefonische Kommunikation

Gemäß Artikel 47 der Gefängnisordnung (RP) sind Telefonate insbesondere bei großer Entfernung der Angehörigen oder in dringenden Familienangelegenheiten vorgesehen. Üblicherweise wird ein Anruf pro Woche gewährt. Die Vertraulichkeit der Gespräche sollte trotz der Überwachungsmöglichkeiten gewahrt bleiben.

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