Konkubinat und Unterhaltspflichten im spanischen Recht

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Die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein, die Familie als Rechtsinstitution und die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten unterliegen in Spanien einem tiefgreifenden gesellschaftlichen und rechtlichen Wandel. Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über Entwicklung, Inhalt und Charakter dieser Rechtsbereiche.

Die Familie in der Krise

Die Familie ist eine Institution, deren Stabilität durch wirtschaftliche Unsicherheit, niedrige Löhne, Arbeitsbedingungen sowie das Wohnen in sogenannten ciudades dormitorio (Schlafstädten) stark beansprucht wird. Hinzu kommen Kriminalität, ein wachsendes Misstrauen zwischen den Generationen und ein Familienleben, das durch starre Arbeitspläne und den Einfluss des Fernsehens an Kommunikation und Zusammenhalt verliert.

Als weitere Ursachen gelten wirtschaftliche Faktoren sowie Probleme wie der numerus clausus bei Hochschulzugängen oder fehlende Planung in Bezug auf Familie und Kinder. Zudem wurde die Familienpolitik über lange Zeit vernachlässigt.

Historische Entwicklung des Konkubinats

Das Konkubinat wurde in der spanischen Rechtsgeschichte lange Zeit unterschiedlich behandelt. Der französische Code civil aus der Napoleonischen Zeit verfestigte die Position der verheirateten Frau, während die Lebensgemeinschaft außerhalb der Ehe kaum rechtlich erfasst wurde. Die spanische Rechtsentwicklung ließ das Konkubinat zunächst weitgehend unberücksichtigt, obwohl es als gesellschaftliche Realität stetig zunahm.

Erst in den 1970er- und 1980er-Jahren kam es zu grundlegenden Reformen des Zivilgesetzbuches (Código Civil) im Jahr 1981, die den Bruch mit den strengen Formen der Vergangenheit markierten. Die Verfassung von 1978 bildet dafür die Grundlage, insbesondere durch die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit (Art. 9.2, Art. 10.1 und Art. 14) sowie durch den Schutz der Familie.

Die Rechtsprechung spielte eine wichtige Rolle. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1977 erkannte die famiglia di fatto im Sinne des Art. 2 der Verfassung als schutzwürdig an. In der Folge entwickelten sich stabile Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind, durch eine monogame sexuelle Beziehung und das Zusammenleben (convivencia more uxorio) gekennzeichnet sind und auf die freiwillige Einhaltung von Formalitäten verzichten.

Regionale Gesetzgebung zu Lebensgemeinschaften

Mehrere autonome Gemeinschaften haben eigene Gesetze zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften erlassen, darunter Katalonien, Aragón und andere. Diese Gesetze sehen unter anderem Registrierungen, öffentliche Urkunden und Regelungen zu Vermögen, Wohnung und Erbrecht vor. Ein zentrales Ziel dieser Regelungen war die Anerkennung und Absicherung von Lebensgemeinschaften, die bis dahin weitgehend rechtsfrei waren.

Charakter des Familienrechts

Nach Lacruz und anderen Autoren ist das Familienrecht ein Bereich, dessen Regeln zwingend sind und nur begrenzt der Parteiautonomie unterliegen. Es regelt die persönlichen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern ebenso wie vermögensrechtliche Fragen, etwa Unterhalt, eheliche Wohnung und elterliche Sorge.

Die wichtigsten Merkmale des Familienrechts sind:

  1. Ethischer Gehalt: Die Bestimmungen beruhen auf grundlegenden ethischen Wertvorstellungen.
  2. Vorrang persönlicher und überindividueller Interessen: Persönliche Rechte und Pflichten stehen im Vordergrund; wirtschaftliche Regelungen sind eine Folge der persönlichen Beziehungen.
  3. Funktionscharakter: Viele Rechte werden nicht im Interesse des Einzelnen, sondern zur Erfüllung einer Funktion eingeräumt, etwa die elterliche Gewalt.
  4. Begrenzte Autonomie: Die Parteien können ihre Beziehungen nur eingeschränkt frei gestalten. Familienrechtliche Rechte sind in der Regel unverzichtbar, unübertragbar und unverjährbar.

Unterhaltspflicht unter Verwandten

Der Unterhalt zwischen Verwandten ist ein zentraler Bestandteil des Familienrechts. Er dient dazu, den Lebensbedarf von Personen zu sichern, die sich nicht selbst versorgen können. Das Zivilgesetzbuch regelt die Unterhaltspflicht im Titel VI, Buch I, in den Artikeln 142 bis 153.

Begriff des Unterhalts

Gemäß Art. 142 Código Civil umfasst Unterhalt alles, was zum Lebensunterhalt unentbehrlich ist, insbesondere Nahrung, Wohnung, Kleidung und medizinische Versorgung. Dazu gehört bei Minderjährigen auch die Ausbildung. Die Pflicht besteht auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte volljährig ist, sofern er seine Ausbildung nicht selbst verschuldet abgebrochen hat.

Natur und Merkmale der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht ist gesetzlich geregelt, aber nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Sie hängt insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dem Bedarf des Berechtigten ab.

  • Reziprozität: Die Pflicht kann wechselseitig bestehen, etwa zwischen Eltern und Kindern.
  • Relativität: Umfang und Dauer richten sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Pflichtigen und dem Bedarf des Berechtigten.
  • Persönlichkeit: Die Pflicht ist an konkrete Personen gebunden und grundsätzlich nicht übertragbar.
  • Unentgeltlichkeit: Der Unterhalt wird ohne Gegenleistung gewährt.
  • Subsidiarität: Die Unterhaltspflicht entsteht in der Regel nur, wenn der Berechtigte sich nicht selbst unterhalten kann.

Die Unterhaltspflicht unter Verwandten ist gegenüber der staatlichen Sozialfürsorge nachrangig. Die Verfassung verpflichtet den Staat, durch Systeme der sozialen Sicherheit für eine angemessene Versorgung der Bürger zu sorgen (Art. 41 der Verfassung). Dennoch bleibt die familiäre Unterhaltspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Familienverbands.

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