Kündigungsarten und Rechtsschutz im Arbeitsrecht
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Kündigung aus objektiven Gründen
A) Konzept
Es handelt sich um eine Beendigung des Arbeitsvertrags, die eintritt, wenn das Unternehmen einen Mitarbeiter entlässt, ohne dass eine freiwillige Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen vorliegt, also ohne dessen Verschulden.
B) Ursachen
Die objektiven Ursachen für eine Entlassung sind:
- Die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die nach seiner tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit im Unternehmen bekannt wird. Wenn diese dem Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Probezeit bekannt war, kann sie danach nicht mehr geltend gemacht werden.
Disziplinarische Kündigung
Dies ist die Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine Entscheidung des Arbeitgebers aufgrund einer schwerwiegenden und schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Artikel 54 des Arbeitnehmerstatuts nennt beispielhaft eine Reihe von Ursachen, die zu einer disziplinarischen Entlassung führen können:
- Wiederholtes und unentschuldigtes Fehlen oder Unpünktlichkeit.
- Indisziplin oder Ungehorsam gegenüber Arbeitsanweisungen. Der Arbeitgeber darf dabei nicht in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen.
- Verbale, physische oder rassistische Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, Kollegen oder deren im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Eine tatsächliche Kränkung muss vorliegen.
Gerichtliche Überprüfung der Kündigung
Ein Mitarbeiter, der mit den in der schriftlichen Mitteilung genannten Gründen nicht einverstanden ist, kann gegen die Kündigung vor dem Sozialgericht klagen. Dies muss spätestens innerhalb von 20 Werktagen geschehen. Zuvor ist ein Schlichtungsversuch beim SMAC (Service für Mediation, Schlichtung und Vermittlung) zwingend erforderlich.
Bei der Anfechtung einer Kündigung aus objektiven Gründen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Rechtmäßige Kündigung: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die bereits bereitgestellte und konsolidierte Abfindung.
- Unzulässige Kündigung: Im Falle eines Vertrages zur Förderung unbefristeter Arbeitsverhältnisse beträgt die Entschädigung 33 Tage Gehalt pro Beschäftigungsjahr, bis zu einem Höchstbetrag von 24 Monatsgehältern.