Kündigungsgründe nach Artikel 160 Arbeitsgesetzbuch

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Artikel 160 Nr. 3: Unentschuldigtes Fehlen

Ein Arbeitnehmer darf der Arbeit nicht ohne triftigen Grund fernbleiben. Dies gilt als Kündigungsgrund in folgenden Fällen:

  • Zwei aufeinanderfolgende Tage: Der Gesetzgeber legt fest, dass ein unentschuldigtes Fehlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vorliegen muss. Dies ist beispielsweise erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer am Freitag und am darauffolgenden Montag unentschuldigt fehlt.
  • Zwei Montage im Monat: In diesem Fall genügt es, wenn das unentschuldigte Fehlen an zwei Montagen innerhalb eines Monats auftritt; es ist unerheblich, ob diese aufeinanderfolgen.
  • Drei Tage im Monat: Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats an insgesamt drei Tagen (aufeinanderfolgend oder nicht) unentschuldigt fehlt.

Der zweite Teil dieser Bestimmung bezieht sich auf das unentschuldigte Fernbleiben oder Fehlen ohne Vorankündigung von Arbeitnehmern, die für eine bestimmte Aktivität, Aufgabe oder Maschine verantwortlich sind, deren Stillstand eine ernsthafte Störung im Fortgang der Arbeiten verursacht. In diesem Fall kann bereits ein Fehlen von weniger als einem Tag ausreichen, sofern es den Betriebsablauf massiv beeinträchtigt.

Artikel 160 Nr. 4: Verlassen des Arbeitsplatzes

Dieser Punkt behandelt zwei Situationen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können:

a) Vorzeitiges und ungerechtfertigtes Verlassen

Das unangekündigte Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis des Arbeitgebers oder seines Vertreters. Damit dieser Tatbestand erfüllt ist, müssen folgende Umstände vorliegen:

  • Unerwartet: Das Verlassen erfolgt plötzlich und außerhalb der vorgesehenen Zeit.
  • Ungerechtfertigt: Es gibt keinen plausiblen Grund oder eine Genehmigung für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
  • Während der Arbeitszeit: Der Abbruch muss während der Stunden erfolgen, in denen der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung verpflichtet ist.

Es ist essenziell, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben und den Ort der Tätigkeit ohne Erlaubnis des Arbeitgebers oder Vertreters verlässt.

b) Verweigerung der vertraglich vereinbarten Arbeit

Dies bezieht sich auf die bloße Weigerung des Arbeitnehmers, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben oder Leistungen ohne triftigen Grund auszuführen.

Artikel 160 Nr. 5: Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit

Hierbei handelt es sich um Handlungen, Unterlassungen oder unvorsichtige Aktionen, welche die Sicherheit, die Gesundheit oder den Betrieb der Anlage sowie die Aktivität der anderen Arbeitnehmer beeinträchtigen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Person zwar nicht die Absicht hatte, einen Schaden herbeizuführen, aber durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit den normalen Betrieb oder die Sicherheit gefährdet hat.

Artikel 160 Nr. 6: Vorsätzliche Sachbeschädigung

Im Gegensatz zum vorherigen Punkt setzt dieser die Absicht voraus, einen Schaden zu verursachen. Es geht um die vorsätzliche Beschädigung von:

  • Gebäuden und Anlagen
  • Maschinen und Werkzeugen
  • Arbeitsgeräten, Produkten oder Waren

Hierbei muss nachgewiesen werden, dass das Verhalten des Arbeitnehmers bewusst darauf ausgerichtet war, dem Eigentum des Unternehmens Schaden zuzufügen.

Artikel 160 Nr. 7: Schwere Vertragsverletzung

Dies ist ein sehr allgemein gehaltener Kündigungsgrund. Da ein Arbeitsvertrag Verpflichtungen für beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) begründet, kann jede Verletzung dieser Pflichten, sofern sie als schwerwiegend eingestuft wird, zur rechtmäßigen Kündigung führen. Was genau unter einer schwerwiegenden Verletzung zu verstehen ist, muss als Tatfrage von Fall zu Fall individuell gelöst werden, da es hierfür keine allgemeingültige Formel gibt.

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