Kündigungsschutz und Entlassungsarten: Ein Leitfaden

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Kündigungsschutz und das SAMA-Verfahren

Bei einer Kündigung müssen Arbeitnehmer innerhalb von 20 Arbeitstagen das obligatorische Schlichtungsverfahren (SAMA) einleiten. Dieser Schritt ist zwingend erforderlich, bevor ein Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden kann. Die Einreichung des Schlichtungsantrags unterbricht die Verjährungsfrist von 20 Tagen. Das Verfahren endet entweder mit einer Avenencia (Einigung) oder Sin Avenencia (keine Einigung). Bei einer Einigung ist eine Klage vor dem Sozialgericht nicht mehr möglich.

Arten der Kündigung

  • Nichtige Kündigung: Liegt bei Diskriminierung oder Verletzung von Grundrechten vor. Sie führt zur sofortigen Wiedereinstellung und Nachzahlung der ausstehenden Löhne.
  • Disziplinarische Kündigung: Erfolgt bei schwerem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch ohne Anspruch auf Entschädigung oder Lohnnachzahlung.
  • Unzulässige Kündigung: Tritt bei Nichteinhaltung von Formvorschriften oder fehlender Begründung auf. Das Unternehmen hat 5 Tage Zeit, um zwischen Wiedereinstellung oder Zahlung einer Entschädigung (45 Tage Gehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, max. 42 Monate) zu wählen.

Massenentlassungen

Eine Massenentlassung erfordert die Genehmigung der Arbeitsbehörden sowie ein offizielles Beschäftigungsregulierungsverfahren (ERE).

Ursachen für eine objektive Kündigung

  • Unfähigkeit des Arbeitnehmers: Die Arbeitsleistung entspricht nicht den Erwartungen oder ist mangelhaft.
  • Fehlende Anpassung: Der Arbeitnehmer kann sich nicht an notwendige Änderungen am Arbeitsplatz anpassen (nach einer Einarbeitungszeit von mindestens 2 Monaten).
  • Wirtschaftliche oder technische Gründe: Notwendige betriebliche Umstrukturierungen zur Überwindung wirtschaftlicher oder technischer Schwierigkeiten.
  • Fehlzeiten: Intermittierendes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, das 20 % der Arbeitszeit in 2 aufeinanderfolgenden Monaten oder 25 % in 4 Monaten innerhalb eines Jahres überschreitet. Hinweis: Fehlzeiten durch Krankheit oder Schwangerschaft werden nicht angerechnet.

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