Leitfaden zu Arbeitsverträgen: Praxis, Ausbildung und Heimarbeit

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Vertrag in der Praxis (Art. 11.1 ET)

Zweck: Die Leistung einer abhängigen Beschäftigung zur beruflichen Praxis, um Personen mit einem akademischen oder beruflichen Abschluss die notwendige Erfahrung zu vermitteln. Die Aufgaben müssen dem Niveau des Abschlusses entsprechen.

Anforderungen

  • Der Arbeitnehmer muss über den entsprechenden Titel verfügen.
  • Der Vertrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Studiums geschlossen werden.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine beglaubigte Kopie des Titels vorlegen.

Form und Dauer

Der Vertrag muss schriftlich erfolgen und die Qualifikationen, die Dauer sowie die Position angeben. Die Dauer beträgt mindestens 6 Monate und maximal zwei Jahre (abhängig von Tarifverträgen).

Kompensation und Bedingungen

  • Vergütung: Gemäß Tarifvertrag, jedoch nicht weniger als 60–75 % des Gehalts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im ersten bzw. zweiten Jahr.
  • Probezeit: Die Zeit gilt als Probezeit und ist auf die Betriebszugehörigkeit anrechenbar.
  • Ende: Bei Ablauf der Vertragslaufzeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Zertifikat über die Dauer und die ausgeübten Tätigkeiten auszustellen.
  • Behinderte Arbeitnehmer: Unternehmen erhalten eine 50%ige Reduktion der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Heimarbeit (Art. 13 ET)

Als Heimarbeit gilt die Erbringung einer entgeltlichen Tätigkeit im Wohnsitz des Arbeitnehmers oder an einem frei gewählten Ort ohne direkte Aufsicht des Arbeitgebers.

Form und Entgelt

Der Vertrag bedarf der Schriftform, muss vom Arbeitsamt beglaubigt werden und den Arbeitsort enthalten. Das Entgelt muss mindestens dem eines vergleichbaren Arbeitnehmers im selben Wirtschaftszweig entsprechen.

Dokumentation

Der Arbeitgeber muss ein Kontrolldokument führen, das den Namen des Arbeiters, die Art und Menge der Arbeit sowie die verwendeten Materialien erfasst.

Vertrag für die Weiterbildung (Art. 11.2 ET)

Zweck: Kombination aus Lohnarbeit sowie theoretischer und praktischer Ausbildung für einen qualifizierten Beruf.

Anforderungen

  • Alter: Zwischen 16 und 21 Jahren (bis 24 Jahre bei Arbeitslosen in speziellen Programmen; keine Altersgrenze bei Behinderten oder in Beschäftigungswerkstätten).
  • Qualifikation: Der Arbeitnehmer darf nicht bereits über die für den Vertrag erforderlichen Qualifikationen verfügen.
  • Vorherige Tätigkeit: Der Arbeitnehmer darf die Stelle nicht bereits länger als zwölf Monate im selben Unternehmen ausgeübt haben.

Dauer und Inhalt

  • Dauer: Mindestens 6 Monate, maximal 2 Jahre.
  • Ausbildung: Mindestens 15 % der wöchentlichen Arbeitszeit müssen der theoretischen Ausbildung gewidmet sein.
  • Vergütung: Festgelegt durch den Tarifvertrag, darf jedoch nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn (SMI) liegen.
  • Zertifizierung: Nach Abschluss ist eine Bescheinigung über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

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