Leitfaden für Massenentlassungen: Pflichten und Verfahren

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Verfahren bei Massenentlassungen

Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen, muss er rechtzeitig und in gutem Glauben mit den Arbeitnehmervertretern beraten, um eine Einigung zu erzielen.

Ziele der Konsultationen

Diese Konsultationen sollen dazu dienen, Entlassungen zu vermeiden oder zu verringern sowie deren Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Dazu gehören unter anderem:

  • Hilfen für eine anderweitige Verwendung der Arbeitnehmer
  • Umschulungsmaßnahmen für entlassene Arbeitnehmer

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Arbeitnehmervertreter in der Praxis Experten hinzuziehen können, sofern dies dem nationalen Recht entspricht.

Informationspflichten des Arbeitgebers

Damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können, muss der Arbeitgeber während der Beratungen:

  1. Alle einschlägigen Informationen bereitstellen.
  2. Folgende Angaben schriftlich mitteilen:
    • i) Gründe für die geplante Entlassung
    • ii) Zahl und Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer
    • iii) Zahl und Kategorien der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
    • iv) Zeitraum der geplanten Durchführung der Entlassungen
    • v) Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
    • vi) Methode zur Berechnung etwaiger Abfindungen

Hinweis: Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass die Entscheidung zur Massenentlassung von einem übergeordneten Unternehmen getroffen wurde, um Informationspflichten zu umgehen.

Meldung an die Behörden

Der Arbeitgeber muss der zuständigen öffentlichen Behörde eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme (gemäß den Punkten i bis v) übermitteln. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob die Entscheidung über die Massenentlassung vom Arbeitgeber selbst oder von einem kontrollierenden Unternehmen getroffen wurde.

Anzeigepflicht und Fristen

Der Arbeitgeber muss die zuständige Behörde schriftlich über alle beabsichtigten Massenentlassungen informieren. Bei einer Betriebsschließung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung kann die Anzeigepflicht auf Anfrage erfolgen.

Die Mitteilung muss alle relevanten Angaben zu den Konsultationen und den geplanten Entlassungen enthalten. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist den Arbeitnehmervertretern zu übermitteln, die dazu Stellung nehmen können.

Wirksamkeit der Entlassungen

Beabsichtigte Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach der Mitteilung wirksam. Die Mitgliedstaaten können die zuständige Behörde ermächtigen, diese Frist zu verkürzen oder bei ungelösten Problemen auf bis zu 60 Tage zu verlängern, um Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu finden.

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