Meeresgebiete und internationales Seerecht erklärt

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Meeresgebiete und Gerichtsbarkeiten

Binnengewässer

Binnengewässer unterliegen der vollen Souveränität der Küstenstaaten. Zur Definition müssen wir das Küstenmeer betrachten, das im Rahmen des Übereinkommens von Jamaika (UN-Seerechtsübereinkommen) auf 12 Seemeilen ab der Basislinie festgelegt ist. Diese Basislinie wird nach zwei Kriterien bestimmt:

  • Geografisch: Die Basislinie wird durch die Niedrigwasserlinie bestimmt.
  • Technisch: Die Basislinie verbindet Punkte an der Küste.

Von diesen Linien aus werden neue Linien in einem Abstand von 12 Seemeilen gezogen. Gewässer, die zwischen dem Festland und der Basislinie liegen, gelten als Binnengewässer (z. B. Häfen, Buchten). Hier kann der Staat seine volle Souveränität ausüben.

Das Küstenmeer ist das Gebiet, in dem der Staat ebenfalls direkte Souveränität ausübt. Der rechtliche Unterschied zwischen Binnengewässern und dem Küstenmeer ist das Recht auf friedliche Durchfahrt: Während in Binnengewässern Schiffe ohne Zustimmung des Staates nicht navigieren dürfen, ist die Durchfahrt im Küstenmeer für alle Schiffe gestattet. Voraussetzung ist, dass die Bewegung schnell, kontinuierlich und friedlich erfolgt.

Navigation in internationalen Meerengen

Das Übereinkommen von Jamaika klassifiziert drei Arten von Meerengen:

  • Historische Meerengen: Gewässer, deren rechtlicher Status durch langjährige Verträge geregelt ist.
  • Nicht-strategische Meerengen: Diese bieten eine alternative Route; hier gilt das Recht auf friedliche Durchfahrt.
  • Strategische Meerengen: Diese unterliegen besonderen Bestimmungen, die auf dem Prinzip der Freiheit des Transits basieren, um den internationalen Seeverkehr zu gewährleisten.

Der Festlandsockel

Die Bestimmung der Ressourcen des Festlandsockels erfolgt nach zwei Kriterien:

  • Geologische Plattformen: Der Staat kann die Kontrolle über die Plattform bis zu den natürlichen geologischen Grenzen ausweiten.
  • Rechtliche Plattformen: Die Grenzen können bis zu 350 Seemeilen festgelegt werden. Zwischen 200 und 350 Seemeilen müssen jedoch Anteile der ausgebeuteten Ressourcen an die internationale Gemeinschaft abgeführt werden.

Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Die AWZ erstreckt sich bis zu 200 Seemeilen von der Basislinie des Küstenmeeres. Es handelt sich hierbei nicht um Hoheitsgebiet des Staates, sondern um das exklusive Recht zur Nutzung der Ressourcen in diesem Bereich.

Hohe See

Die Hohe See erstreckt sich jenseits aller nationalen Gerichtsbarkeiten und ist ein Bereich der absoluten Freiheit. Für Schiffe gilt gemäß Art. 90 des Übereinkommens von Jamaika die ausschließliche Zuständigkeit des Flaggenstaates. Dies führt oft zum Phänomen der sogenannten Billigflagge. Ausnahmen gelten bei Straftaten wie Menschenhandel, Drogenhandel oder Piraterie; hier darf jeder Staat eingreifen.

Der Meeresboden

Jenseits des Festlandsockels liegt der Meeresboden, rechtlich als „die Zone“ definiert. Seine Ressourcen gelten als gemeinsames Erbe der Menschheit. Die Internationale Meeresbodenbehörde regelt die Erforschung und Ausbeutung dieser Ressourcen. Private Unternehmen benötigen für Aktivitäten in diesem Gebiet eine Genehmigung der Behörde.

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