Milderungs- und Verschärfungsgründe im Strafrecht
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Milderungsgründe der strafrechtlichen Verantwortung
Die im vorherigen Kapitel genannten Gründe, sofern nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, um von der strafrechtlichen Verantwortung in den jeweiligen Fällen befreit zu werden.
Der Täter, der aufgrund seiner schweren Sucht nach den in Nummer 2 des oben genannten Artikels aufgeführten Substanzen handelt.
Gründe, die auf Reize zurückzuführen sind, welche so mächtig waren, dass sie Aufwallung, Blindheit oder einen anderen Zustand von vergleichbarer leidenschaftlicher Erregung hervorgerufen haben.
Der Umstand, dass der Schuldige die Straftat gegenüber den Behörden gestanden hat, bevor er Kenntnis davon erlangte, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.
Das Bemühen des Schuldigen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen oder dessen Auswirkungen zu verringern, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und noch vor Beginn der Hauptverhandlung.
Außergewöhnliche und unangemessene Verzögerungen bei der Bearbeitung des Verfahrens, sofern diese nicht dem Angeklagten selbst zuzurechnen sind und nicht im Verhältnis zur Komplexität des Falles stehen.
Jeder andere Umstand von ähnlicher Bedeutung wie die oben genannten.
Erschwerungsgründe der strafrechtlichen Verantwortung
Die Begehung der Tat mit Heimtücke (Verrat). Heimtücke liegt vor, wenn der Täter bei Straftaten gegen Personen Mittel, Methoden oder Formen anwendet, die direkt und gezielt darauf abzielen, die Tat ohne Risiko für die eigene Person durchzuführen, welches sich aus der Verteidigung des Opfers ergeben könnte.
Die Begehung der Tat unter Verschleierung, unter Missbrauch von Autorität oder unter Ausnutzung von Umständen des Ortes, der Zeit oder der Hilfe Dritter, um die Verteidigung des Opfers zu schwächen oder die Straflosigkeit des Täters zu erleichtern.
Die Begehung der Tat gegen Entgelt, Belohnung oder Versprechen.
Die Begehung der Straftat aus diskriminierenden Motiven in Bezug auf Ideologie, Religion oder Weltanschauung des Opfers, die ethnische Herkunft, Rasse oder Nation, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder Identität, Krankheit, Leiden oder Behinderung sowie Antisemitismus und andere Formen der Diskriminierung.
Die bewusste und unmenschliche Steigerung des Leidens des Opfers durch Zufügung unnötiger Qualen bei der Tatausführung.
Das Handeln unter Vertrauensbruch.
Die Ausnutzung der öffentlichen Stellung des Schuldigen.
Die Eigenschaft als Wiederholungstäter.
Definition des Rückfalls
Ein Rückfall liegt vor, wenn der Täter bereits wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die im selben Titel dieses Gesetzbuches enthalten ist und derselben Art angehört.
Hinweis: Für die Bewertung dieses Sachverhalts werden Vorstrafen, die bereits getilgt wurden oder hätten getilgt werden müssen, nicht berücksichtigt.