Mitbestimmung der Arbeitnehmer: Betriebsrat & Tarifverträge

Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,48 KB

Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen

Arbeitnehmer können an der Gestaltung der Zukunft des Unternehmens durch gewählte Vertreter teilnehmen. Die Ausübung dieses Rechts auf Teilhabe erfolgt durch eine kollektive Vertretungseinheit (die Personaldelegierten und den Betriebsrat).

Die Arbeitnehmer desselben Unternehmens oder Arbeitsplatzes haben das Recht, sich zu einer Versammlung zu treffen, sofern die Bedingungen dies zulassen und dies außerhalb der Arbeitszeit geschieht.

Garantien der Arbeitnehmervertreter

Die Garantien der Arbeitnehmervertreter haben im Unternehmen oder am Arbeitsplatz Priorität vor anderen Mitarbeitern. Um sie vor Benachteiligungen aufgrund ihres Mandats zu schützen, gilt Folgendes:

  • Sie dürfen während ihres Mandats sowie im darauffolgenden Jahr nicht entlassen oder bestraft werden, es sei denn, die Kündigung oder Sanktion beruht auf einem gesetzlich zulässigen Grund, der nichts mit ihrer Vertretungstätigkeit zu tun hat.
  • Jedem Vertreter wird eine bestimmte Anzahl an bezahlten Stunden pro Monat zur Erfüllung seiner Repräsentationsaufgaben gewährt.

Die einheitliche Arbeitnehmervertretung

Die Belegschaft eines Unternehmens ist berechtigt, sich unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit durch Personalvertreter im Unternehmen vertreten zu lassen.

Personalvertreter und Betriebsrat

  • Personalvertreter: Diese werden in Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten gewählt. Die Personaldelegierten vertreten die Arbeitnehmer gemeinsam gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Der Betriebsrat: Dieser wird gegründet, wenn das Unternehmen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.

Kompetenzen der Vertretungsorgane

Die Vertretungsorgane haben folgende Kompetenzen und Informationsrechte:

  • Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und der Branche, zu der es gehört.
  • Bewertung der Beschäftigungslage und der voraussichtlichen Entwicklung im Unternehmen.
  • Erhalt einer Kopie aller abgeschlossenen Verträge und deren Verlängerungen, insbesondere bei Verträgen mit schwerwiegenden Mängeln, sowie Informationen über verhängte Sanktionen.

Der Kollektivvertrag (Tarifvertrag)

Ein Tarifvertrag ist eine frei vereinbarte Vereinbarung zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und den Arbeitgebern zur Regelung der Arbeitsbedingungen.

Geltungsbereiche des Kollektivvertrags

  • Funktionaler Geltungsbereich: Kann auf Unternehmensebene (auch bei kleineren Betrieben) oder auf einer höheren Ebene des Unternehmens angewendet werden.
  • Territorialer Geltungsbereich: Kann lokal, provinziell oder überprovinziell (interprovinziell) sein.
  • Zeitlicher Geltungsbereich: Die Verhandlungspartner müssen die Laufzeit der Vereinbarung festlegen. Sofern nicht anders vereinbart, verlängern sich Kollektivvereinbarungen jährlich von Jahr zu Jahr.

Mindestinhalte und Legitimation

Jeder Kollektivvertrag muss einen Mindestinhalt aufweisen. Die Parteien vereinbaren darin den persönlichen, funktionalen, territorialen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Form, Bedingungen und Kündigungsfristen zur Beendigung des Abkommens.

Legitime Parteien zur Aushandlung eines Tarifvertrags

Bei Tarifverträgen auf höherer Ebene müssen die beteiligten Gewerkschaften mindestens 10 % der Betriebsräte oder Personaldelegierten der repräsentativsten Verbände im Staat vertreten.

Arbeitskampf: Streikrecht und Auswirkungen

Tarifverträge können individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bzw. einer Gruppe von Arbeitnehmern ausgehandelt werden.

Der Streik ist eine vorübergehende Einstellung der Arbeitsleistung, die von einer Gemeinschaft von Arbeitnehmern eines oder mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Arbeitskonflikts beschlossen wird.

Illegale Streiks

Als illegal gelten Streiks, die aus rein politischen Gründen initiiert werden oder darauf abzielen, bestehende Vereinbarungen eigenmächtig abzuändern.

Auswirkungen des Streiks

  • Streiktage sind für die Arbeitnehmer unbezahlt.
  • Der Arbeitgeber darf Streikende nicht durch andere Arbeitskräfte ersetzen.
  • Streiktage dürfen nicht vom regulären Urlaub abgezogen werden.
  • Ein Streik muss mindestens fünf Tage im Voraus angekündigt werden.

Verwandte Einträge: