Mobilität und Änderung der Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht

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Änderung der Bestimmungen im Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis ist über seine Dauer hinweg oft Änderungen unterworfen. Diese können durch gegenseitiges Einvernehmen oder durch einseitige Entscheidung des Unternehmens (Direktionsrecht) erfolgen. Nach den allgemeinen Vertragsregeln (Art. 1256 Cc) ist eine einseitige Änderung des Vertragsinhalts grundsätzlich nicht zulässig. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitgeber jedoch das Direktionsrecht eingeräumt, um den Betrieb zu organisieren. Dies umfasst das Recht, Anpassungen vorzunehmen, solange diese keine wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrags darstellen.

1. Funktionelle Mobilität (Art. 39 ET)

Die ursprünglich vereinbarten Funktionen müssen nicht über die gesamte Vertragslaufzeit gleich bleiben. Änderungen können einvernehmlich oder einseitig durch den Arbeitgeber im Rahmen des Art. 39 des Arbeitnehmerstatuts (ET) erfolgen.

Interne oder horizontale Mobilität

Diese findet innerhalb der Berufsgruppe oder zwischen gleichgestellten Besoldungsgruppen statt. Gemäß Art. 22 Abs. 3 ET ist ein beruflicher Status gleichwertig, wenn die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und die grundlegenden Arbeitsrechte nach einer einfachen Einarbeitung vergleichbar sind.

Externe oder vertikale Mobilität

Diese erfolgt außerhalb der Berufsgruppe oder zwischen nicht gleichwertigen Kategorien. Hierbei gelten folgende Grenzen gemäß Art. 39 ET:

  • Erfordernis der Kausalität: Bei horizontaler Mobilität ist kein spezifischer Grund erforderlich, solange die Entscheidung nicht willkürlich oder diskriminierend ist. Bei vertikaler Mobilität müssen technische, organisatorische oder produktive Gründe vorliegen. Bei einer Zuweisung niedrigerer Funktionen müssen zudem zwingende oder unvorhersehbare Bedürfnisse bestehen.
  • Laufzeitbegrenzung:
    • Innerhalb der Gruppe: Keine zeitliche Begrenzung.
    • Höherwertige Funktionen (Aufstieg): Zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate innerhalb eines Jahres oder acht Monate innerhalb von zwei Jahren. Danach kann der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beförderung oder die entsprechende Einstufung geltend machen.
    • Niedrigere Funktionen (Abstieg): Streng auf die absolut notwendige Zeit begrenzt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertreter informieren.

Grenzen für beide Arten der Mobilität

  • Qualifikation: Der Arbeitnehmer muss über die notwendigen akademischen oder beruflichen Qualifikationen verfügen.
  • Würde und Rechte: Die Mobilität darf weder die Würde noch die Ausbildung oder den beruflichen Aufstieg gefährden. Eine Kündigung wegen mangelnder Anpassung ist in diesen Fällen ausgeschlossen (Art. 39 Abs. 3 ET).
  • Wirtschaftliche Rechte: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Entgelt der tatsächlich ausgeübten Funktion. Bei niedrigeren Funktionen bleibt das ursprüngliche Gehalt jedoch gewahrt.

2. Geographische Mobilität (Art. 40 ET)

Der Arbeitsplatz wird im Vertrag festgelegt, kann aber variieren. Art. 40 ET regelt Fälle, die eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts erfordern: Versetzungen und Dienstreisen.

Versetzungen (Transfers)

Eine Versetzung ist eine dauerhafte oder vorübergehende Änderung des Arbeitsplatzes (über 12 Monate innerhalb von drei Jahren), die einen Wohnsitzwechsel erfordert.

  • Ursachen: Wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe.
  • Verfahren bei Einzelversetzungen: Mitteilung an den Arbeitnehmer und die Vertreter mindestens 30 Tage im Voraus.
  • Kollektive Versetzungen: Diese liegen vor, wenn innerhalb von 90 Tagen eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern (je nach Betriebsgröße) betroffen ist. Hier ist ein 15-tägiges Konsultationsverfahren mit den Vertretern zwingend erforderlich.

Rechte des Arbeitnehmers bei Versetzung

  1. Vertragskündigung: Mit einer Entschädigung von 20 Tagen pro Dienstjahr (max. 12 Monate).
  2. Annahme: Mit Ausgleich der Umzugskosten für sich und Angehörige.
  3. Gerichtliche Anfechtung: Innerhalb von 20 Tagen. Das Gericht kann die Versetzung für rechtmäßig, unberechtigt oder nichtig erklären.

Dienstreisen und Abordnungen (Displacement)

Dies sind vorübergehende Änderungen des Arbeitsplatzes (bis zu 12 Monate). Der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Werktage im Voraus informiert werden (bei mehr als 3 Monaten Dauer). Es besteht Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder sowie auf 4 Tage Heimaturlaub alle drei Monate.

3. Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (Art. 41 ET)

Der Arbeitgeber kann wesentliche Arbeitsbedingungen einseitig ändern, wenn wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktive Gründe vorliegen.

Bereiche wesentlicher Änderungen

  • Arbeitszeit und Zeitplan.
  • Schichtarbeit.
  • Vergütungssystem.
  • Arbeits- und Leistungssystem.
  • Funktionen (sofern sie über Art. 39 ET hinausgehen).

Verfahren und Optionen

Es wird zwischen individuellen und kollektiven Änderungen unterschieden. Bei individuellen Änderungen gilt eine Ankündigungsfrist von 30 Tagen. Bei kollektiven Änderungen ist ein Konsultationsverfahren nötig.

Der Arbeitnehmer kann:

  • Die Änderung akzeptieren.
  • Den Vertrag kündigen (20 Tage Entschädigung pro Jahr, max. 9 Monate), falls er durch Änderungen der Arbeitszeit oder Schichtarbeit geschädigt wird.
  • Bei Verletzung der Würde eine gerichtliche Auflösung mit höherer Entschädigung (45 Tage pro Jahr) verlangen.
  • Die Maßnahme gerichtlich anfechten.

Sonderfall: Tarifverträge

Änderungen an Bedingungen, die in gesetzlichen Tarifverträgen festgelegt sind, erfordern in der Regel eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern.

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