Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 3,3 KB
1. Nichtigkeit von Verwaltungsakten
A) Theorie der absoluten Nichtigkeit
Ein Verwaltungsakt, der nichtig ist (absolute Nichtigkeit), weist eine inhärente, unmittelbare und ipso jure (von Rechts wegen) wirkende Ineffizienz auf. Er ist unfähig, den Willen der betroffenen Person zu binden. Die Ineffizienz wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses, ohne dass es zwingend einer gerichtlichen Intervention bedarf, wenngleich eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit oft sinnvoll ist.
Die Wirkung der Nichtigkeit ist allgemein; das bedeutet, jeder kann sich auf die Nichtigkeit berufen, nicht nur die unmittelbar betroffene Person. Diese Ineffizienz unterliegt keiner Verjährung. Nichtige Verwaltungsakte können nicht durch das Verhalten der betroffenen Person geheilt werden, selbst wenn diese den Akt zunächst befolgt.
Merkmale der relativen Ungültigkeit (Anfechtbarkeit)
Im Gegensatz zur absoluten Nichtigkeit weisen anfechtbare Verwaltungsakte folgende Merkmale auf:
- Heilbarkeit: Der Adressat kann die Nichtigerklärung verlangen. Unterlässt er dies innerhalb der gesetzlichen Fristen, gilt der Mangel als geheilt (Heilung durch Zustimmung oder Zeitablauf).
- Begrenzte Wirkung: Die Wirkung ist nicht allgemein, sondern betrifft nur die betroffene Person.
Im Verwaltungsrecht gilt als allgemeine Regel die relative Ungültigkeit (Anfechtbarkeit), während die absolute Nichtigkeit die Ausnahme darstellt. Dies korrespondiert mit der Vermutung der Gültigkeit von Verwaltungsakten.
B) Absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten (Art. 62 LP)
Es gibt sieben gesetzlich definierte Fälle der absoluten Nichtigkeit:
- Verletzung von Grundrechten und Freiheiten, die unter dem Schutz der Verfassung stehen (Art. 14 bis 30).
- Erlass durch Organe, die aufgrund des Themas oder des Gebietes offensichtlich unzuständig sind.
- Inhalte, die rechtlich unmöglich sind.
- Inhalte, die eine strafbare Handlung darstellen oder als deren Folge erlassen wurden.
- Vollständige Missachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens oder wesentlicher Formvorschriften.
- Verstoß gegen ausdrückliche oder mutmaßliche gesetzliche Bestimmungen bei der Ausübung von Befugnissen oder Pflichten, sofern die Voraussetzungen für den Erwerb fehlen.
- Jeder weitere Fall, der durch eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich als solcher festgelegt ist.
C) Anfechtbarkeit und Unregelmäßigkeiten
Als allgemeine Regel gilt: Ein Verwaltungsakt ist anfechtbar, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt, aber nicht unter die Nichtigkeitsgründe des Art. 62.1 LP fällt (Art. 63.1 LP). Liegt weder ein Fall der Nichtigkeit noch der Anfechtbarkeit vor, spricht man von Unregelmäßigkeiten (Art. 63.2.3 LP). Diese Fehler oder Mängel beeinträchtigen die Wirksamkeit des Aktes nicht, da sie von untergeordneter Bedeutung sind:
- Mängel in der Form: Wenn die Form nicht zwingend für die Wirksamkeit des Rechtsaktes erforderlich war.
- Defekte bei der Fristsetzung: Wenn die Einhaltung der Frist für die Produktion des Aktes nicht zwingend erforderlich war.