Opferrechte und Viktimologie im spanischen Strafrecht
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1. Einleitung
Die Entstehung der Viktimologie hat maßgeblich dazu beigetragen, die historische Vernachlässigung von Opfern im Justizsystem zu lindern. Diese Entwicklung hat sowohl auf internationaler Ebene als auch in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unseres Landes stark an Bedeutung gewonnen. Die Viktimologie ermöglicht den Aufbau eines öffentlichen Strafrechts, das den Schutz der Grundrechte und Freiheiten aller Bürger garantiert – wobei der Begriff „Bürger“ gleichermaßen den Täter wie auch das Opfer umfasst. Es ist notwendig, das traditionelle bilaterale Verständnis (Täter-Staat) des Strafvollzugs zu überwinden und das Opfer als gleichwertige Figur in die rechtliche Beziehung (Opfer-Staat) zu integrieren.
2. Internationaler Schutz der Opfer
Das Schutzniveau der Opferinteressen wird maßgeblich durch die Verabschiedung von Rechtsakten im Rahmen internationaler und supranationaler Schutzbestimmungen (Tuitiva) definiert.
2.1. Opferschutz in internationalen Organisationen
Im Rahmen der Erklärungen der Vereinten Nationen (UN) werden die grundlegenden Prinzipien der Gerechtigkeit für Opfer von Straftaten und Machtmissbrauch formuliert. Diese zielen darauf ab, Unterstützung und Entschädigung zu gewährleisten, statt nur rein formale Informationen bereitzustellen, und bilden die Grundlage für einen besonderen rechtlichen Status des Opfers im Strafverfahren. Den Opfern wird die Möglichkeit eingeräumt, Informationen über ihre Rechte zu erhalten, Schadenersatz über administrative oder gerichtliche Mechanismen zu erlangen sowie ihre Rolle und Bedeutung in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu stärken.
Es wird betont, wie wichtig es ist, dass die Ansichten und Anliegen der Opfer in den entsprechenden Phasen des Verfahrens dargelegt und berücksichtigt werden, einschließlich der Möglichkeit von Mediation oder Schlichtung sowie der Unterstützung während des gesamten Gerichtsverfahrens. Die Wiedergutmachung umfasst die Rückgabe von Eigentum, die Entschädigung für entstandene Schäden oder Verluste, den Ersatz von Aufwendungen zur Wiederherstellung nach einer Viktimisierung sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen und Rechten. Auch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs enthält Bestimmungen zum Schutz von Opfern.
Zudem gibt es wichtige Empfehlungen des Europarates und der Europäischen Union:
- Empfehlung Nr. R (87) 21 über die Hilfe für Opfer und die Verhütung von Viktimisierung soll sicherstellen, dass Opfer und ihre Familien Notfallhilfe und fortlaufende Unterstützung erhalten.
- Empfehlung Nr. R (97) 13 befasst sich mit der Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, insbesondere beim Schutz von Zeugen und Opfern mit besonderen Merkmalen.
- Empfehlung Nr. R (2005) 9 regelt den Schutz von Zeugen und Informanten der Justiz.
2.2. Schutz der Opfer in der Europäischen Union
Der Rahmenbeschluss des Rates zielt darauf ab, den Schutz und die Rechte von Opfern zu verbessern sowie eine umfassende Unterstützung durch spezialisierte Dienste bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Gesetze entsprechend anpassen. Der Beschluss schlägt eine umfassende und strukturierte Behandlung der Bedürfnisse des Opfers sowie eine Harmonisierung der Vorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten vor.
Er erkennt wesentliche Rechte der Opfer an:
- Das Recht auf Erhalt von Informationen.
- Das Recht auf Gehör und das Recht, Beweise vorzulegen, um Kommunikationsschwierigkeiten und Verständnisprobleme im Verfahren zu minimieren.
- Die Erleichterung der Beteiligung des Opfers am Verfahren.
- Die Pflicht der Staaten zur Bereitstellung von Prozesskostenhilfe.
- Den Schutz der Sicherheit und Privatsphäre der Opfer, um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern.
- Das Recht auf Wiedergutmachung und Entschädigung (Schadenersatz), wobei der Rahmenbeschluss gewährleisten soll, dass Opfer in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Täter im Strafverfahren erhalten.
3. Das Opfer in der spanischen Strafjustiz
Im Vergleich zur Strafjustiz auf internationaler Ebene hat unser Land bemerkenswerte Fortschritte bei der Regulierung der materiellen und prozessualen Rechte von Opfern erzielt. Abweichend von der angelsächsischen Tradition einer ausdrücklichen Erklärung hat unser System formal und systematisch alle Rechte verankert, die Opfern zustehen. Dies zwingt den Gesetzgeber dazu, die Rechtsstellung des Opfers durch die Identifizierung spezifischer Privilegien im spanischen System zu definieren und an internationale Standards anzupassen.
3.1. Das Opfer und das materielle Strafrecht
Bei der Gestaltung und Regulierung materiell-rechtlicher Institutionen des Strafrechts werden viktimologische Überlegungen berücksichtigt. Dazu gehören Aspekte wie die Einwilligung des Verletzten, die Ausgestaltung bestimmter Straftatbestände, die Voraussetzungen für die Strafverfolgung (Prozessvoraussetzungen), die Bedeutung des Verzichts (Vergebung), das System der strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Haftung und vieles mehr.
3.1.1. Die strafrechtlichen Folgen der Einwilligung
Der Wille des Opfers kann strafrechtliche Folgen beeinflussen, indem eine wirksame Einwilligung erteilt oder das geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Einwilligung – abgesehen davon, dass sie über ein individuelles Rechtsgut des Einzelnen verfügt – die notwendigen Gültigkeitsstandards aus strafrechtlicher Sicht erfüllt. Insbesondere muss sie freiwillig und im Bewusstsein der Tragweite erteilt worden sein. Bei Rechtsgütern wie Gesundheit oder Leben ist die Tragweite des Willens des Inhabers jedoch durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen stark eingeschränkt.
3.1.2. Viktimologische Erwägungen bei Straftaten
Das spanische Strafgesetzbuch von 1995 betont den kriminalpolitischen Trend, die Hilflosigkeit des Opfers bei der Bestimmung der Schwere der Tat und des Strafmaßes zu berücksichtigen. Im Allgemeinen führt die rechtliche Bewertung solcher Notlagen meist zu einer Erhöhung der Schuld oder des Unrechtsgehalts und somit zu einer Strafschärfung für den Täter. Die Sorge des Gesetzgebers hinsichtlich der Hilflosigkeit des Opfers aufgrund von Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit zeigt sich auch in anderen Bereichen. So wird beispielsweise bei Straftaten gegen minderjährige Opfer der Beginn der Verjährungsfrist für eine Reihe von Delikten bis zum Erreichen der Volljährigkeit (oder im Todesfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser festgestellt wird) aufgeschoben, um den rechtlichen Schutz des Einzelnen zu gewährleisten.
3.1.3. Antragsdelikte und die Bedeutung des Verzichts
Es gibt Kategorien von Straftaten, bei denen die Strafverfolgung vom Willen des Opfers abhängt:
- a) Private Straftaten (Privatklagedelikte): Hier ist eine Anzeige des Opfers für die Einleitung des Verfahrens zwingend erforderlich. Zudem hat der Verzicht (die Vergebung) des Opfers eine entscheidende Bedeutung (z. B. bei Beleidigung und Verleumdung).
- b) Halbprivatklagedelikte (Antragsdelikte im weiteren Sinne): Hier genügt die Anzeige des Opfers, um das Strafverfahren zu eröffnen. Auch in diesen Fällen ist die wirksame Ausübung des Verzichts (der Vergebung) als Grund für die Einstellung des Verfahrens möglich.
- c) Relative Antragsdelikte: Diese erfordern einen vorherigen Antrag des Opfers für die Strafverfolgung, an der sich auch die Staatsanwaltschaft beteiligt. Hier hat der Verzicht (die Vergebung) des Opfers jedoch keine rechtliche Relevanz mehr.
- d) Quasi-Offizialdelikte: Hier teilt das Opfer die Befugnis zur Initiierung des Strafverfahrens mit der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidungsbefugnisse des Opfers betreffen den Beginn und das Ende der Strafverfolgung.