Pflegegrade und das Gesetz zur persönlichen Autonomie
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Definition und Grade der Pflegebedürftigkeit
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt in drei Graden:
- Grad 1: Mäßige Abhängigkeit. Die Person benötigt mindestens einmal täglich Hilfe für verschiedene grundlegende Aktivitäten des täglichen Lebens oder benötigt intermittierende bzw. begrenzte Unterstützung für ihre persönliche Autonomie.
- Grad 2: Schwere Abhängigkeit. Die Person benötigt zwei- oder dreimal täglich Hilfe für verschiedene grundlegende Aktivitäten des täglichen Lebens, benötigt jedoch keine dauerhafte Unterstützung durch eine Pflegekraft oder eine umfangreiche Hilfe zur Selbsthilfe.
- Grad 3: Höchste Abhängigkeit. Die Person benötigt mehrmals täglich Hilfe für verschiedene Aktivitäten des täglichen Lebens. Aufgrund eines vollständigen Verlusts der körperlichen, geistigen oder sensorischen Autonomie ist die ständige Unterstützung durch eine andere Person oder eine umfassende Hilfe für die persönliche Autonomie erforderlich.
Rechtliche Grundlagen und Bewertung
Das Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Maßstabs für das gesamte spanische Territorium (Art. 27) wird durch das Königliche Dekret 504/2007 vom April geregelt. Die Skala beurteilt die Fähigkeit einer Person, grundlegende Aktivitäten des täglichen Lebens selbstständig durchzuführen, sowie die Notwendigkeit von Unterstützung und Betreuung für Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen.
In den verschiedenen Regionen ist die nationale Bewertung der Abhängigkeitssituation festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstellen berücksichtigen bei ihrer Prüfung Gesundheitsberichte und das Lebensumfeld des Antragstellers, einschließlich technischer Hilfsmittel, Orthesen und Prothesen, die verschrieben wurden. Zudem werden Barrieren im gewohnten Umfeld sowie Hilfe- und Community-Ressourcen der Valencianischen Gemeinschaft einbezogen.
Das System für Autonomie und Pflege (SAAD)
Die Pflegeleistungen werden durch das Gesetz geregelt und in wirtschaftliche Leistungen sowie Sachleistungen unterteilt. Die Dienste des Netzwerks für soziale Dienste der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft haben Vorrang. Das System besteht aus öffentlichen Einrichtungen der autonomen Regionen und Kommunen sowie Referenzzentren zur Förderung der persönlichen Autonomie.
Der Service-Katalog (Art. 15)
Der Katalog umfasst folgende Dienste:
- Prävention von Abhängigkeit und Förderung der Eigenständigkeit.
- Telecare-Dienste (Hausnotruf).
- Haushaltshilfe: Unterstützung bei der persönlichen Pflege und im Haushalt.
- Tages- und Nachtzentren: Tagesstätten für ältere Menschen, für Kinder unter 65 Jahren sowie Fachzentren.
- Heimpflege: Stationärer Aufenthalt für Menschen in einem Zustand der Abhängigkeit, gruppiert nach Behinderungsart (körperlich, geistig, psychisch krank).
Spezialisierte Einrichtungen
Zu den Ressourcen gehören unter anderem: CEAM, Tagesstätten, Residenzen, betreutes Wohnen für ältere Menschen, psychisch Kranke oder Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen sowie Zentren für Frühstimulation.
Wirtschaftliche Leistungen für Pflegebedürftige
Das Gesetz sieht drei Arten von finanziellen Leistungen vor:
- Leistungen für dienstleistungsbezogene Kosten: Zur Deckung der Kosten für individuelle Betreuung im Rahmen des Individuellen Betreuungsplans (PIA).
- Pflegegeld für pflegende Angehörige: Diese Leistung ist abhängig vom Grad der Abhängigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie soll es dem Empfänger ermöglichen, in seinem häuslichen Umfeld von nicht-professionellen Pflegepersonen betreut zu werden.
- Leistung für persönliche Assistenz: Diese dient der Förderung des Empowerments von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, unabhängig von ihrem Alter.
Internationale Perspektive und WHO-Klassifikation
Der Europarat hat seit Mitte der neunziger Jahre Initiativen zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger Menschen gefördert. Im September 1998 wurde eine Empfehlung verabschiedet, die Abhängigkeit als Zustand definiert, in dem Menschen aufgrund des Verlusts körperlicher oder geistiger Fähigkeiten Hilfe für wichtige Handlungen des täglichen Lebens benötigen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO. Diese nutzt folgende Begriffe:
- Operatives Defizit: Verlust oder Abnormalität einer Körperfunktion oder Struktur.
- Aktivitätseinschränkung: Schwierigkeiten bei der Durchführung von Aktivitäten.
- Teilhabebeschränkung: Probleme bei der Einbeziehung in Lebenssituationen.
- Barrieren: Umweltfaktoren, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen.
Abhängigkeit wird somit als Ergebnis eines Prozesses verstanden, der mit einem Defizit beginnt, zu einer Aktivitätseinschränkung führt und – wenn diese nicht durch Anpassung der Umwelt kompensiert wird – eine Einschränkung der Teilhabe verursacht.
Das Gesetz 39/2006 zur Förderung der Autonomie
Das Gesetz 39/2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, erkennt das Recht auf persönliche Autonomie und Pflege an. Es richtet sich an ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen (physisch, geistig oder psychisch). Die Anforderungen für den Erhalt von Leistungen sind:
- Spanische Staatsangehörigkeit oder legaler Aufenthalt in Spanien.
- Nachweis eines Zustands der Abhängigkeit gemäß den gesetzlichen Graden.
- Ein Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Spanien, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen.
- Für Kinder unter drei Jahren gelten besondere Bestimmungen bezüglich des Aufenthalts der Erziehungsberechtigten.