Rechte und Pflichten bei Ersitzung: Gut- und Bösgläubigkeit
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Status des besitzlosen Clearance
In Fällen der Ersitzung, in denen die wahren Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen werden können, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung. Es kann vorkommen, dass sich eine Sache in fremder Hand befindet, an Wert verliert, beschädigt wird oder Kosten verursacht. Jeder dieser Fälle wird unter der Annahme von Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit bewertet.
Gutgläubigkeit
- Früchte: Der Besitzer darf die Früchte der Sache behalten.
- Kosten:
- Notwendige Aufwendungen: Dies sind Ausgaben, die die Beschädigung oder Vernichtung der Sache verhindern. Der Inhaber ist berechtigt, diese Kosten erstattet zu bekommen, und hat ein Pfandrecht an der Sache, bis der Eigentümer die Zahlung geleistet hat.
- Nützliche Aufwendungen: Diese führen zu einer Wertsteigerung der Sache. Der Inhaber hat das Recht auf Erstattung und darf die Sache bis zur Zahlung zurückbehalten.
- Verschönerungsaufwendungen: Dies sind reine Dekorationskosten. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, jedoch darf der Inhaber die Gegenstände entfernen, sofern die Sache dabei nicht beschädigt wird.
- Verlust oder Zerstörung:
- Vor der Klageerhebung: Der Inhaber haftet in keinem Fall, auch nicht bei eigenem Verschulden.
- Nach der Klageerhebung: Der Besitzer haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei Zufall besteht keine Haftung.
Bösgläubigkeit
- Früchte: Der Inhaber muss die Früchte herausgeben und für zerstörte Früchte sowie für solche, die der Eigentümer hätte erzielen können, Entschädigung leisten.
- Kosten:
- Notwendige Aufwendungen: Der Inhaber hat Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, jedoch kein Zurückbehaltungsrecht an der Sache.
- Nützliche Aufwendungen: Der Inhaber hat Anspruch auf Zahlung der Kosten oder darf die Verbesserungen entfernen, sofern die Sache nicht beschädigt wird.
- Verschönerungsaufwendungen: Wie bei der Gutgläubigkeit besteht kein Anspruch auf Erstattung, aber der Inhaber darf die Gegenstände entfernen, sofern keine Schäden entstehen.
- Verlust oder Zerstörung:
- Vor der Klageerhebung: Der Inhaber haftet in allen Fällen, außer bei zufälligen Ereignissen.
- Nach der Klageerhebung: Der Besitzer haftet in jedem Fall, auch wenn ihn kein direktes Verschulden trifft.