Phasen des Verwaltungsverfahrens und administratives Schweigen
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Das Verwaltungsverfahren und das administrative Schweigen
Hierbei wird die Zeit berücksichtigt, die das zuständige Organ für die jeweilige Entscheidung benötigt. Es können Mängel in den Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, insbesondere solche, die eine Aussetzung, die Verletzung von Fristen oder Verfahrensfehler betreffen. Diese können vor Abschluss der Angelegenheit berichtigt werden.
Beendigung des Verfahrens
Ein Verfahren kann auf zwei Arten enden: durch eine normale Auflösung (ausdrücklich oder stillschweigend durch das Schweigen der Verwaltung) oder durch eine außerordentliche Kündigung (Rücktritt). Eine konventionelle Kündigung kann auch nach Vereinbarung oder durch Management-Vereinbarungen mit Dritten erfolgen. Ebenso ist eine Beendigung wegen der Unmöglichkeit der Fortsetzung aus entstandenen Gründen möglich, wie etwa beim Untergang der Sache, die Gegenstand des Verfahrens ist.
Die Auflösung ist der natürliche Weg zur Entscheidung eines Verfahrens. Die Verwaltung muss alle aufgeworfenen Fragen und Wünsche prüfen und darf die ursprüngliche Entscheidung nicht verschärfen.
Umsetzung durch die Verwaltung
Schließlich kann die Verwaltung Maßnahmen ergreifen, um ihre Entscheidungen durchzusetzen. Beispiele hierfür sind:
- Einschränkung des eingesetzten Kapitals
- Einfrieren von Guthaben des Schuldners
- Ersatzvornahme (Tochtergesellschaft-Leistung)
- Zwangsgelder
- Unmittelbarer Zwang gegen Personen
Das Schweigen der Verwaltung
Das Schweigen der Verwaltung bezeichnet die mangelnde Reaktion (pro oder contra). Obwohl es kein Verwaltungsakt im eigentlichen Sinne ist, verleiht das Gesetz diesem Schweigen einen Wert und ermöglicht es dem Bürger, seine Interessen durch entsprechende Rechtsbehelfe zu verteidigen. Wenn ein Antragsteller innerhalb von 60 Tagen (sofern keine kürzere Frist gilt) keine Antwort erhält, tritt das administrative Schweigen ein.
Man unterscheidet zwischen Verfahren, die auf Antrag einer Partei eingeleitet wurden, und solchen von Amts wegen. Das Schweigen kann positiv (Zustimmung) oder negativ (Ablehnung) gewertet werden:
- Antrag auf Initiative der Partei: Die allgemeine Regel ist das positive Schweigen (Genehmigungsfiktion), sofern kein Gesetz eine negative Wirkung vorschreibt (z. B. bei Widersprüchen zum EU-Recht).
- Einleitung von Amts wegen: Hier ist das Schweigen in der Regel negativ, insbesondere wenn das Verfahren Rechte für Betroffene begründen könnte oder Disziplinarmaßnahmen betrifft.
Es kann eine Bescheinigung über das eingetretene Schweigen bei der zuständigen nationalen Behörde beantragt werden. Während die Pflicht zur Lösung bei den Beamten liegt, wäre ein Ausbleiben schriftlicher Bescheide abträglich, da dies zu einer Immunität der Verwaltung führen und die Interessen der Bürger schädigen könnte. Es ist notwendig, diese Fragen klar zu regeln, um faire Prozesse und den Schutz durch eine Amparo-Beschwerde zu gewährleisten.
"Die Qualität einer Regierung wird durch ihre Taten beurteilt." – Lao-Tse
"Der Gesetzgeber sollte nicht das Glück einer bestimmten Gruppe von Bürgern anstreben, sondern das Glück aller." – Plato
Phasen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens
Das Gesetz 30/92 ist die Grundregel für die Entwicklung dieses Themas. Das Verwaltungsverfahren besteht aus einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Ereignisse. Jede Handlung baut auf der vorherigen auf. Das Verfahren darf nicht mit der Verwaltungsakte verwechselt werden, welche die physische Verkörperung des Verfahrens darstellt.
Stadien des Verfahrens nach Titel 6
Das Gesetz definiert das Verfahren als den formalen Kanal, um die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Ziele zu erreichen. Die Phasen sind:
1. Einleitung (Start)
Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Anträge müssen enthalten:
- Name und ggf. Vertreter der Person.
- Identifizierung des bevorzugten Kommunikationsmittels oder Ortes für Benachrichtigungen.
- Tatsachen, Gründe und das klare Begehren des Antrags.
- Ort, Datum und Unterschrift.
- Zuständige administrative Einheit oder Behörde.
2. Management und Bearbeitung
Das Verfahren wird von Amts wegen vorangetrieben. Es ist die Pflicht der Verwaltung, die Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Mehrere Formalitäten können gleichzeitig erledigt werden, um den Prozess zu beschleunigen. In der Regel bleiben 10 Tage Zeit, um Unterlagen zu vervollständigen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3. Instruktion und Beweisphase
Sobald der Prozess begonnen hat, können jederzeit Argumente und Dokumente eingereicht werden, bevor die mündliche Verhandlung oder die Schlussentscheidung erfolgt. Dies schließt Beweismittel und ergänzende Unterlagen ein.