Rechtfertigungsgründe im Strafrecht: Grundlagen und Wirkung

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Ursachen der Rechtfertigung

Die Rechtfertigungsgründe sind in den Absätzen 4, 5 und 7 des Artikels 20 des Strafgesetzbuches geregelt. Es handelt sich um spezielle Situationen, in denen ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht rechtswidrig ist, da eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Jede Rechtfertigung basiert auf einer permissiven Regelung, die das Verhalten legitimiert. Während Verbote und Gebote abstrakt Rechtsgüter schützen, können diese durch Rechtfertigungsgründe in Einzelfällen außer Kraft gesetzt werden, wodurch die Rechtswidrigkeit entfällt.

Quellen der Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe können aus der gesamten Rechtsordnung stammen und sind nicht auf das Strafrecht beschränkt. Ob eine Handlung gerechtfertigt ist, entscheidet sich nach dem Gesamtsystem des Rechts. Dennoch hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass keine Rechtfertigungsgründe außerhalb des Strafgesetzbuches anerkannt werden, sofern sie nicht explizit dort verankert sind. Die Erfüllung einer Pflicht oder die Ausübung eines Rechts (z. B. Handelsrecht) sind in Artikel 20 geregelt, wobei oft auf außerstrafrechtliche Normen zurückgegriffen wird.

  • Generelle Rechtfertigungsgründe: Diese gelten für eine Vielzahl von Straftaten und sind meist in einem Artikel zusammengefasst.
  • Spezielle Rechtfertigungsgründe: Diese beziehen sich auf spezifische Straftatbestände (z. B. unterlassene Hilfeleistung bei Eigengefährdung).

Fundament der Rechtfertigungsgründe

Die Rechtfertigung stützt sich auf zwei wesentliche Prinzipien:

  • 1. Das vorrangige Interesse: Hierbei werden Interessenkonflikte gelöst. Das Gesetz bewertet das Interesse, das durch die Handlung geschützt wird (z. B. Notwehr gegen Aggression oder Notstand zur Schadensvermeidung), als höherwertig gegenüber dem verletzten Interesse.
  • 2. Mangelndes Interesse an der Rechtsgutsverteidigung: Wenn der Inhaber eines Rechts auf dessen Schutz verzichtet (z. B. durch Einwilligung des Opfers), kann das Verhalten nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Allgemeine Wirkungen der Rechtfertigungsgründe

Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes macht das Verhalten rechtmäßig. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Keine Notwehr gegen Rechtmäßiges: Es besteht kein Recht zur Selbstverteidigung gegen jemanden, der rechtmäßig handelt (z. B. ein Polizist im Dienst).
  • Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortung: Wer an einer gerechtfertigten Handlung beteiligt ist, bleibt straffrei, da die Akzessorietät der Teilnahme ein rechtswidriges Verhalten des Haupttäters voraussetzt.
  • Zivilrechtliche Haftung: Da die Handlung rechtmäßig ist, entfällt grundsätzlich die strafrechtliche Verantwortung. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten können jedoch in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn der Begünstigte einer Notstandshandlung den Schaden zu tragen hat.
  • Keine Sicherheitsmaßnahmen: Da die Handlung legal ist, kann keine Sicherheitsmaßnahme gegen den Handelnden verhängt werden, da keine Gefährlichkeit vorliegt.

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