Rechtliche Aspekte von Lebensgemeinschaften und Ehen
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Frage 1: Rechtliche Folgen bei Trennung unverheirateter Paare
Mariola und Isidoro leben seit zwanzig Jahren als unverheiratetes Paar in Salamanca zusammen und haben zwei Kinder: Javier (20) und Ana (15). Isidoro verdient 4.500 Euro netto im Monat, während Mariola ihre Karriere als Flugbegleiterin für die Kinderbetreuung aufgegeben hat. Die Wohnung gehört Isidoro. Nach der Trennung ergeben sich folgende rechtliche Fragen:
a) Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
Für die minderjährige Ana gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (CC) analog zu ehelichen Krisen. Isidoro ist unterhaltspflichtig. Auch für den volljährigen Javier besteht eine Unterhaltspflicht gemäß Art. 142 ff. CC, solange er sich in der Ausbildung befindet und keine eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht hat. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 146 CC), wobei sowohl die Bedürfnisse der Kinder als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters berücksichtigt werden.
b) Ausgleichszahlungen für Mariola
Da es auf staatlicher Ebene keine spezifische Regelung für unverheiratete Paare gibt, stützt sich die Rechtsprechung auf das Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung. Wenn ein Partner durch die Betreuung von Haushalt und Kindern auf eine eigene Karriere verzichtet hat, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen, um das entstandene wirtschaftliche Ungleichgewicht auszugleichen.
c) Nutzung der Familienwohnung
Die Zuweisung der Wohnung erfolgt bei unverheirateten Paaren mit Kindern analog zu Art. 96 CC. In der Regel wird das Sorgerecht für die Kinder mit dem Wohnrecht verknüpft. Ohne Kinder ist die analoge Anwendung von Art. 96 CC umstritten und wird von der Rechtsprechung oft abgelehnt.
d) Assistierte Reproduktion und Adoption
Das Gesetz 14/2006 erlaubt auch unverheirateten Paaren den Zugang zu assistierten Reproduktionstechniken. Für Adoptionen gelten die Anforderungen des Art. 175.1 CC: Mindestens ein Partner muss über 25 Jahre alt sein, und beide müssen mindestens 14 Jahre älter als das Adoptivkind sein.
Frage 2: Eheschließung bei psychischer Erkrankung
Mª del Mar (20) möchte ihren Cousin Robert (30) heiraten. Sie leidet an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung.
a) Ehehindernisse
Es bestehen grundsätzlich keine Hindernisse, da Verwandte vierten Grades heiraten dürfen. Die psychische Erkrankung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit, sofern die natürliche Fähigkeit zur Einwilligung gegeben ist.
b) Gültigkeit der Ehe
Der Richter prüft im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens die Einwilligungsfähigkeit. Ein ärztliches Gutachten ist erforderlich. Das Verschweigen der Krankheit kann unter Umständen als Irrtum über wesentliche persönliche Eigenschaften zur Anfechtung der Ehe führen (Art. 73.4 CC).
c) Verfahren und Zuständigkeit
Die Ehe muss beim Standesamt angemeldet werden. Ein Ratsherr kann die Trauung vollziehen, sofern er dazu delegiert wurde, jedoch ist die Prüfung der Ehefähigkeit dem Standesbeamten vorbehalten.
Frage 3: Ehe in Lebensgefahr (Articulo mortis)
Sebastian (85) ist schwer krank und möchte Claudia (26) heiraten, um ihr eine Hinterbliebenenrente zu sichern.
a) Ehe in Lebensgefahr
Gemäß Art. 52 CC kann eine Ehe in Lebensgefahr ohne vorheriges Ehevorbereitungsverfahren geschlossen werden. Krankenhausärzte sind jedoch keine zuständigen Behörden für die Eheschließung.
b) Gültigkeit und Simulation
Eine Ehe, die nur zur Erlangung von Sozialleistungen geschlossen wird (Simulation), ist mangels echten Ehewillens ungültig. Dies muss jedoch bewiesen werden.
c) Hinterbliebenenrente
Seit der Reform durch das Gesetz 40/2007 haben auch unverheiratete Partner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern eine stabile Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren nachgewiesen werden kann.
Frage 4: Internationale Eheschließung
Jesus (Spanier, getrennt lebend) möchte Bruce (US-Amerikaner) heiraten.
a) Ehehindernisse
Jesus ist noch rechtlich mit Miriam verheiratet. Eine erneute Eheschließung ist erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich (Art. 46.2 CC).
b) Religiöse Eheschließung
Jüdische Eheschließungen sind in Spanien rechtlich anerkannt. Die zivilrechtliche Wirksamkeit erfordert jedoch die Eintragung in das Standesamt.
c) Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau
Die Trennung beendet nicht die Ehe. Solange keine Scheidung vorliegt, besteht weiterhin eine gegenseitige Unterhaltspflicht gemäß Art. 143 ff. CC.