Rechtliche Rahmenbedingungen für Zeitarbeitsunternehmen (EST)

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Unternehmen für Zeitarbeit gemäß Art. 183-F ff.

Diese sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Allgemeine Definitionen

  • a) Unternehmen für Zeitarbeit (EST): Dies sind Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, um Arbeiten bei Anwenderunternehmen durchzuführen.
  • b) Anwenderunternehmen: Dies ist jede natürliche oder juristische Person, die Verträge mit einem Unternehmen für Zeitarbeit abschließt, um Arbeitnehmer für gelegentliche oder vorübergehende Aufgaben einzusetzen.
  • c) Zeitarbeitnehmer: Personen, die im Rahmen der Zeitarbeit für Anwenderunternehmen tätig sind.

2. Allgemeine Standards

Die Leitung überwacht die Leistungsstandards für die Durchführung der Arbeit sowohl für das Zeitarbeitsunternehmen als auch für das Anwenderunternehmen.

3. Regeln für Zeitarbeitsunternehmen (EST)

3.1 Verbot von Verflechtungen

Zeitarbeitsunternehmen sollten keine Verbindungen zu Anwenderunternehmen haben.

3.2 Garantieverpflichtung gemäß Artikel 183-J

Jedes Zeitarbeitsunternehmen muss eine dauerhafte Garantie zugunsten des Arbeitsministeriums hinterlegen. Der Betrag beläuft sich auf 250 Einheiten, erhöht um eine Einheit pro zusätzlichem Zeitarbeitnehmer bei bis zu 100 Beschäftigten, 0,7 Einheiten für jeden Arbeitnehmer bei bis zu 150 Leiharbeitnehmern und 0,3 Einheiten pro Zeitarbeitnehmer bei mehr als 200 Beschäftigten.

3.3 Registrierungspflicht gemäß Artikel 183-K

Zeitarbeitsunternehmen müssen sich beim Arbeitsministerium für diesen besonderen öffentlichen Zweck registrieren. Bei der Beantragung der Eintragung müssen die Unternehmen Unterlagen beifügen, die ihren rechtlichen Status, ihren Zweck und die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter belegen. Der Name oder die Firma muss den Zusatz "Unternehmen für Zeitarbeit" oder die Abkürzung "EST" enthalten.

3.4 Sanktionen gemäß Artikel 183-L

Jedes Unternehmen, das als EST tätig ist, muss ordnungsgemäß registriert sein.

3.5 Löschung der Registrierung gemäß Artikel 183-M

Der Direktor für Arbeitsmarktpolitik kann durch eine begründete Entscheidung die Löschung der Eintragung eines Zeitarbeitsunternehmens in folgenden Fällen anordnen:

  • a) Wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen das Arbeits- oder Rentenrecht.
  • b) Zahlungsunfähigkeit des Zeitarbeitsunternehmens, sofern die Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht beschlossen wurde.

4. Überlassungsvertrag für Arbeitnehmer

4.1 Definition des Artikels

Es sollten dieselben Regeln wie für Verträge angewendet werden, wie sie zuvor festgelegt wurden.

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