Rechtliche Verfahren bei Behinderung und Vormundschaft
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Erforderliche Beweise für eine Behinderung
- Eine körperliche Untersuchung (medizinisches Gutachten durch den Untersuchungsrichter).
- Anerkennung durch das Gericht erster Instanz.
- Zivilrechtliches Thema: Ort des letzten Wohnsitzes der angeblich geschäftsunfähigen Person.
Beweisanträge und Verfahren
Angehörige der angeblich geschäftsunfähigen Person können neben dem Richter ebenfalls Beweise beantragen. Der Richter entscheidet, welche Beweismittel notwendig sind, wobei die drei vorangegangenen Tests in diesem Verfahren obligatorisch sind. Das Gesetz schreibt vor, dass das Urteil über die Behinderung und die erlaubten Handlungen (vollständig oder teilweise) entscheiden muss.
Rechtliche Vertretung und Register
- Ernennung des gesetzlichen Vertreters und Erklärung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
- Eintragung in die Standesämter erforderlich: Geburtenregister (Hinweis auf Unfähigkeit) und Register für Garantien der Vertreter.
Vertretung und Organisationen bei Behinderung
1. Vormundschaft (Tutel)
Gemäß Art. 167 ff. des Familienrechts ist die Vormundschaft ein Mechanismus zur Vertretung von Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie dient der rechtlichen Vertretung von emanzipierten Minderjährigen (sofern keine elterliche Sorge besteht) oder Personen, die für total geschäftsunfähig erklärt wurden und nicht mehr der elterlichen Gewalt unterliegen.
Funktionen des Vormunds
Der Vormund schützt die betreute Person sowohl in persönlichen als auch in vermögensrechtlichen (wirtschaftlichen) Belangen. Vormunde können Einzelpersonen oder Institutionen sein, die zur Ausübung dieses Amtes ermächtigt sind.
Bestimmung und Ende der Vormundschaft
Die Entscheidung über den Vormund erfolgt durch Selbstschutz oder gerichtliche Anordnung. Die Vormundschaft endet, wenn:
- die Ursache der Behinderung wegfällt,
- der Vormund aus dem Amt scheidet,
- der Vormund stirbt oder die unter Vormundschaft stehende Person stirbt.
Zum Zeitpunkt, an dem die Vormundschaft endet, muss das Gericht entscheiden, ob es der Beendigung zustimmt.
2. Kuratell (Pflegschaft)
Die Kuratell wird angewendet bei:
- Teilinvalidität,
- emanzipierten Minderjährigen mit begrenzter Handlungsfähigkeit (Art. 212 Familienkodex), die eine Ergänzung ihrer Geschäftsfähigkeit benötigen (wenn keine Eltern oder Ehegatten vorhanden sind),
- Verschwendung (Prodigalität): Verhaltensänderungen in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens zum Nachteil von Personen, die unterhaltsberechtigt sind.
Handlungsweise des Kurators
Die Handlungsweise ähnelt der Vormundschaft, aber in diesem Fall darf der Kurator das Vermögen nicht direkt verwalten, sondern lediglich bestimmte Handlungen genehmigen. Der Kurator muss keine regelmäßigen Rechnungen vorlegen, außer in spezifisch angeordneten Fällen.
Gerichtlicher Beistand (Verfahrenspfleger)
Dieser wird bestellt, bis ein endgültiger gesetzlicher Vertreter (Vormund oder Kurator) vorhanden ist.