Rechtsformen von Unternehmen und unregelmäßige Gesellschaften

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1. Typische soziale Formen

Artikel 122 des Handelsgesetzbuches sieht vor, dass Unternehmen in der Regel in einer der folgenden Formen gebildet werden:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Das Gesetz definiert die „Typen“ von Gesellschaften, die für gewerbliche oder industrielle Aktivitäten genutzt werden. Hier sind die wichtigsten Merkmale:

Merkmale der Gesellschaftsformen

  • Offene Handelsgesellschaft: Alle Mitglieder haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft. Diese Haftung ist subsidiär, da Gläubiger erst nach Ausschöpfung des Gesellschaftsvermögens auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können.
  • Kommanditgesellschaft: Sie besteht aus persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten. Letztere haften nicht für die Schulden der Gesellschaft und dürfen nicht in die Verwaltung eingreifen.
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien: Sie besitzt ein in Aktien zerlegtes Kapital. Mindestens ein Partner haftet persönlich und ist für die Verwaltung zuständig.
  • Kapitalgesellschaften: Das Kapital ist in Aktien oder Anteile zerlegt, und die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für die Schulden des Unternehmens.

Haftung und Klassifizierung

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften oder Kommanditisten nur „begrenzt“ haften. Jede Gesellschaft haftet zunächst mit ihrem eigenen Vermögen. Die Unterscheidung liegt darin, ob die Gesellschafter zusätzlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten einstehen müssen.

Man unterscheidet zwischen Personengesellschaften (fokusiert auf die Person des Gesellschafters, Anteile nicht frei übertragbar) und Kapitalgesellschaften (fokusiert auf das Kapital, Anteile frei übertragbar, Verwaltung nicht zwingend durch Gesellschafter).

Rechtliche Zulässigkeit atypischer Formen

Ob über die gesetzlich genannten Formen hinaus „atypische“ Gesellschaften gegründet werden können, ist umstritten. Die herrschende Meinung lässt dies nur eingeschränkt zu, insbesondere im Hinblick auf die Außenbeziehungen. Fehlt eine klare Zuordnung zu einem gesetzlichen Typus, greifen oft die Regeln der offenen Handelsgesellschaft, um die Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten zu sichern.

2. Die unregelmäßige Gesellschaft

Eine Gesellschaft gilt als unregelmäßig, wenn das Partnerschaftsabkommen zwar geschlossen wurde, aber die gesetzlichen Anforderungen an die Form (notarielle Beurkundung) und die Publizität (Eintragung in das Handelsregister) nicht erfüllt wurden.

Konsequenzen der Unregelmäßigkeit

  • Rechtspersönlichkeit: Die Gesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Innenverhältnis: Die Partner sind an den Vertrag gebunden und zur Erfüllung der vereinbarten Pflichten verpflichtet.
  • Außenverhältnis: Verträge mit Dritten bleiben gültig und durchsetzbar.

Die unregelmäßige Gesellschaft haftet mit dem von den Partnern eingebrachten Gesellschaftsvermögen. Zudem haften die Geschäftsführer persönlich für Schäden, die durch die fehlende Eintragung gegenüber Dritten entstehen. Zusammenfassend unterliegen unregelmäßige Handelsgesellschaften den Regeln der offenen Handelsgesellschaft, während für bürgerliche Gesellschaften die zivilrechtlichen Vorschriften gelten.

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