Reform der Strafprozessordnung: Ermittlung und Haft
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Sicherungsverwahrung und das neue Strafprozesssystem
Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung galt im alten System: Durch das Gesetz konnte der Richter die Festnahme eines Einzelnen oder den bloßen Akt der Unterwerfung unter das Verfahren anordnen, ohne eine andere Grenze als diese Vorlage an das Verfahren (die Anklage war die wichtigste Entscheidung des alten Prozesses). Der Richter sollte die Anwendung von Artikel 264 prüfen. Wenn das Subjekt vor Gericht ausgesagt hatte, wurde die Existenz der Straftat dargestellt und nachgewiesen, dass das Subjekt die Tat als Täter, Mittäter oder Gehilfe begangen hatte. Dies diktierte die Handlung der Verarbeitung und verblieb die Person in Gewahrsam.
Heute ordnet die Behörde das Sorgerecht nicht mehr eigenmächtig an; es muss beantragt werden und das Verfahren gegen den Beklagten muss formalisiert sein. Im alten System war die Untersuchungshaft in der Regel Teil der Strafverfolgung, heute stellt sie eine außergewöhnliche Maßnahme dar.
Grundsätze der Strafprozessordnung
Zu den Grundsätzen gehören: Einzelstudie und Verfolgung, ein Gericht, exklusive Ermittlung, die Unschuldsvermutung, der Schutz der Opfer sowie die Wahrung von Garantien.
Merkmale der Ermittlungsphase
Die Ermittlungsphase ist ein vorbereitendes Stadium der Forschung, um die Geschichte des Delikts zu klären. Es werden Indizes der erhobenen Beweise und Strategien gesammelt. Diese Phase ist deformalisiert und flexibel. Verwaltungs- und Justizbehörden greifen nicht direkt ein; die Staatsanwaltschaft hat die Freiheit, die Ermittlungsmethoden zu wählen. Es gilt das Prinzip der Mündlichkeit sowie das Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeit und Geheimhaltung.
Einleitung der Untersuchung
Die Form nach dem Start der Untersuchung kann wie folgt aussehen:
- Von Amts wegen: Durch die Staatsanwaltschaft. Wenn Nachrichten über eine Straftat (Notitia Criminis) von Dritten kommen, kann der Staatsanwalt, z. B. im Falle von Katastrophen oder bei Verantwortung von Amtsträgern, ohne Aufforderung Ermittlungen einleiten.
- Durch Beschwerde: Einschaltung eines Dritten, der die Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergibt. Dies setzt den Mechanismus der Untersuchung in Gang. Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht automatisch Teil des Verfahrens, es sei denn, er tritt als Nebenkläger auf. Trotz der scheinbaren Freiwilligkeit gibt es Personen, die zur Meldung verpflichtet sind.
- Durch Antrag: Dies erfolgt ähnlich wie die Zusammenfassung im alten System durch Kündigung, Beschwerde oder Antrag der Staatsanwaltschaft.
Temporäre Einstellung des Verfahrens (Artikel 167)
Solange kein Richter eingegriffen hat, kann der Staatsanwalt Untersuchungen vorläufig einstellen, wenn keine ausreichenden Hintergründe oder Fakten vorliegen, die eine Klärung ermöglichen. Wenn die Straftat eine schwere Strafe (Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) nach sich zieht, muss der Staatsanwalt die Entscheidung der Regionalstaatsanwaltschaft zur Genehmigung vorlegen. Das Opfer kann den Staatsanwalt bitten, das Verfahren wieder aufzunehmen, und bei Ablehnung die Behörden anrufen.
Eingreifen des Garantierichters
Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass Fälle, die durch eine Beschwerde beim Richter eingeleitet wurden, nicht durch eine temporäre Datei enden können, da der Richter bereits interveniert hat. In jedem Verbrechen wird ermittelt, um die Tat und die Verantwortung zu bestimmen. Es ist möglich, die Straftat zu belegen, ohne den Täter sofort zu identifizieren.
Einstellung mangels Straftatbestand (Artikel 168)
Solange kein Richter eingegriffen hat, kann der Staatsanwalt von Ermittlungen absehen, wenn die Tatsachen keine Straftat darstellen oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit erloschen ist. Diese Entscheidung muss begründet sein und unterliegt der Zustimmung des zuständigen Richters.
Das Opportunitätsprinzip (Artikel 170)
Die Staatsanwaltschaft kann von der Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht, es sei denn, die Mindeststrafe ist zu hoch oder das Verbrechen wurde von einem Amtsträger in Ausübung seines Dienstes begangen. Der Staatsanwalt muss eine begründete Entscheidung treffen und den Richter sowie die Beteiligten informieren. Innerhalb von zehn Tagen kann der Richter diese Entscheidung aufheben, wenn die Befugnisse überschritten wurden.
Auswirkungen der Formalisierung
Die Formalisierung unterbricht den Lauf der Verjährung. Die Ermittlung beginnt offiziell und der Generalstaatsanwalt verliert das Recht, das Verfahren ohne Weiteres vorübergehend zu schließen. Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte verletzen, sowie Vorsichtsmaßnahmen (Verhaftung, Inhaftierung) erfordern nun eine formelle Grundlage.
Beweiskraft und Ausschluss von Beweisen
Beweiskraft-Konventionen: Teilnehmer können vereinbaren, dass bestimmte Tatsachen im Prozess als zertifiziert gelten. Dies dient dazu, den Prozess zu straffen.
Ausschluss von Beweisen: Beweise werden ausgeschlossen, wenn sie offensichtlich unbedeutend sind, nur allgemein bekannte Tatsachen beweisen sollen oder illegal erlangt wurden (Verletzung von Grundrechten oder ungültige Verfahrensschritte).
Die Anklageschrift (Artikel 259)
Die Anklage ist die präzise Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie muss enthalten:
- Identifizierung des Angeklagten und Verteidigers.
- Detaillierte Darstellung der Tat und rechtliche Qualifikation.
- Ändernde Umstände der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
- Anteil der Beteiligung des Beklagten.
- Anwendbare gesetzliche Bestimmungen.
- Kennzeichnung der Beweismittel (Zeugenliste mit Namen, Beruf und Wohnsitz).
- Das beantragte Strafmaß.
Die Staatsanwaltschaft darf sich nur auf Ereignisse und Personen beziehen, die Teil der Untersuchung waren (Kongruenzprinzip).
Sofortiges Urteil (Artikel 235)
In der mündlichen Verhandlung zur Formalisierung kann die Staatsanwaltschaft beantragen, dass der Fall direkt zum Hauptverfahren übergeht. Bei Inflagranti-Taten kann die Forschungsstufe der Formalisierung direkt in die Anklage münden. Der Richter entscheidet über die Eröffnung der Verhandlung oder eine Vertagung von 15 bis 30 Tagen zur Beweissicherung.
Ausnahmen und Verfahrenshindernisse
Hierzu zählen: Mangelnde Zuständigkeit des Richters, bereits entschiedene Sachen (Res Judicata), Rechtshängigkeit (Litispendenz), fehlende Berechtigung für das Strafverfahren oder das Erlöschen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.