Religionsfreiheit und Rechtsstatus in Spanien
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Unterscheidungen durch das spanische Gesetz über religiöse Gruppen
1. In Reaktion auf die Öffentlichkeit
Gruppen, die das Recht auf Religionsfreiheit beanspruchen, müssen sich an die öffentliche Ordnung halten. Handlungen, die gegen Recht und Ordnung verstoßen, sind rechtswidrig und fallen nicht unter das Recht auf Religionsfreiheit (Artikel 16.1 EG).
2. Gemäß dem gesetzlichen Charakter (Art. 5 LORL)
Religiöse Gruppen werden im Register für religiöse Einrichtungen (RER) erfasst. Nicht alle registrierten Glaubensrichtungen haben den gleichen rechtlichen Status:
- Konfessionen mit nachgewiesener Verwurzelung in Spanien: Diese haben Zugang zu Kooperationen mit dem Staat (z. B. katholische Kirche, FEREDE, CIE, FCI). Innerhalb dieser Gruppe nimmt die katholische Kirche eine Sonderstellung ein, da sie aufgrund der internationalen Rechtspersönlichkeit des Heiligen Stuhls ein System von Vereinbarungen vor dem LOLR genießt.
- Registrierte Konfessionen ohne nachgewiesene Verwurzelung in Spanien.
- Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit: Diese sind nicht im RER eingetragen. Einige Gruppen versuchen, die Anerkennung als Verein zu erlangen, um eine juristische Person zu erhalten.
Artikel 1 des Abkommens (AAJ)
1) Der spanische Staat erkennt der katholischen Kirche das Recht zu, ihre apostolische Aufgabe wahrzunehmen, und garantiert die freie und öffentliche Ausübung ihrer Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Religion, Gerichtsbarkeit und Lehramt.
2) Die Kirche kann sich frei organisieren. Insbesondere kann sie Diözesen, Pfarreien und andere territoriale Wahlkreise mit eigener Rechtspersönlichkeit im Zivil- und Kirchenrecht errichten, ändern oder auflösen. Dies ist den zuständigen staatlichen Stellen mitzuteilen.
Die Kirche kann zudem Orden, religiöse Gemeinschaften, Institute des geweihten Lebens sowie andere kirchliche Institutionen errichten, genehmigen oder auflösen.
Kein Teil des spanischen Staatsgebietes darf einem Bischof unterstehen, dessen Sitz sich unter der Souveränität eines anderen Staates befindet. Ebenso darf keine Diözese Gebiete unter fremder Herrschaft umfassen. Das Fürstentum Andorra bleibt dem Bischof von Urgell zugeordnet.
3) Der Staat erkennt die Rechtspersönlichkeit der Spanischen Bischofskonferenz gemäß deren Satzung nach Billigung durch den Heiligen Stuhl an.
Schema der anerkannten Rechtspersönlichkeit
- Spanische Bischofskonferenz (Art. 1.3 AAJ)
- Diözesen, Pfarreien und andere territoriale Wahlkreise (Art. 1.2 AAJ)
- Institute des geweihten Lebens:
- Bereits mit Rechtspersönlichkeit
- Neu geschaffene
- Verbände, religiöse Stiftungen und andere Institutionen:
- Bereits mit Rechtspersönlichkeit
- Neu gegründete