Religiöse Betreuung in staatlichen Institutionen
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Religiöse Betreuung in den Streitkräften
Die Basis hierfür liegt im Grundsatz des Nachteilsausgleichs: Als Ausgleich für ihren Dienst haben Angehörige der Streitkräfte das Recht auf religiöse Betreuung erhalten.
Traditionell wurde der katholische Gottesdienst durch das Modell der organischen Integration gegliedert. Dabei wurden Priester über eine kirchliche Stelle als Beamte in das militärische Gremium eingegliedert, wobei Position und militärischer Rang zusammenfielen.
Diese Organisation änderte sich mit dem Gesetz 17/1989 vom 19. Juli zur Regelung des professionellen Militärpersonals. Dies führte zur Auflösung rein kirchlicher Institutionen und zur Schaffung eines Assistenzdienstes, der für alle Religionsgemeinschaften gilt. Die rechtliche Beziehung zwischen der Militärverwaltung und den Geistlichen kann wie folgt gestaltet sein:
- a) Unbefristeter Dienst: Der Zugang erfolgt durch ein Prüfungsverfahren.
- b) Befristeter Dienst: Maximal 8 Jahre. Der Zugang erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen der Verwaltung und der jeweiligen Glaubensgemeinschaft.
Die Vereinbarungen mit FEREDE, FCJE und CIE bieten religiöse Unterstützung in den Streitkräften unter Bedingungen an, die mit denen der katholischen Kirche vergleichbar sind:
- Freier Zugang der Geistlichen zu militärischen Einrichtungen.
- Freiheit zur Einrichtung von Kultstätten in der Nähe.
- Anpassung der Verpflegung für Muslime gemäß den islamischen Speisevorschriften.
Religiöse Betreuung in Krankenhäusern
Die katholische religiöse Betreuung ist in Artikel 4 des Rechtsabkommens (AJ) geregelt und wird durch Vereinbarungen zwischen dem Staat und den kirchlichen Behörden konkretisiert. Die wichtigste ist die Rahmenvereinbarung vom 24. Juli 1985:
- a) Religiöser Betreuungsdienst in öffentlichen Krankenhäusern.
- b) Ernennung: Die Priester werden von den Krankenhausbehörden auf Vorschlag des Bischofs ernannt.
- c) Rechtliche Bindung der Priester an die Verwaltung:
- Verhältnis: Der Priester arbeitet für einen Dritten, während die Verwaltung als Arbeitgeber fungiert.
- Konzertierung: Vereinbarung zwischen der Diözese und dem Träger des Krankenhauses; die Verwaltung übernimmt die Kosten für diese Hilfe gegenüber dem Bischof und dem Priester.
Die religiöse Unterstützung anderer Religionen wird durch das Prinzip des freien Zugangs gewährleistet. Geistliche der FEREDE, FCJE und CIE müssen vom Krankenhaus genehmigt werden. Die Kosten sind von der jeweiligen Konfession zu tragen, sofern keine Sondervereinbarung mit dem Staat besteht (wie im Fall der CIE).
Religiöse Betreuung in Gefängnissen
Die Grundlage ist das Prinzip der Kompensation: Durch die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit stellt der Staat religiöse Betreuung bereit.
Früher wurde der katholische Gottesdienst von einem Mitglied des Korps der Gefängnisseelsorger oder, in dessen Ermangelung, von einem örtlichen Priester durchgeführt.
Heute ist die katholische Unterstützung durch das Abkommen vom 20. Mai 1993 geregelt. Dieses schafft in jedem Gefängnis einen Religiösen Assistenzdienst, der unabhängig von der Anstaltsleitung agiert. Er wird von Priestern geleitet, die von kirchlichen Behörden ernannt und auf Basis staatlicher Vereinbarungen vergütet werden. Das Kaplankorps wurde in diesem Zuge aufgelöst.
Für die übrigen Bekenntnisse ist dies in ähnlicher Form wie in Krankenhäusern geregelt (Art. 9 der entsprechenden Abkommen) und folgt der Formel des freien Zugangs.
Religiöse Betreuung in Heimen
In sozialen Einrichtungen (Betreuung von Kindern, Obdachlosen, Drogenabhängigen etc.) gilt das Modell der vertraglichen Vereinbarungen als der beste Weg, um religiöse Unterstützung zu gewährleisten.
Es besteht jedoch weiterhin das Kaplankorps der Barmherzigkeit für die katholische Religion. Gläubige anderer Religionen können ihr Recht auf Betreuung durch den freien Zugang gemäß Art. 9 ihrer jeweiligen Vereinbarungen wahrnehmen.