Richtlinien für Industrieanlagen: Elektrik & Brandschutz
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1.6 Anhänge: Industrieanlagen
1.6.1 Fehlende Anlagen der Industrie
In diesem Abschnitt werden die noch zu ergänzenden Industrieanlagen aufgeführt.
1.6.2 Installation von Stromversorgung und Beleuchtung
Bei der vorliegenden elektrischen Anlage wurden alle bestehenden Regelungen der Niederspannungs-Elektrotechnik-Verordnung berücksichtigt (Verordnung 2413/1973 vom 20. September und das Königliche Dekret 2295/1985 vom 9. Oktober).
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bedingungen und Garantien festzulegen, die elektrische Ausrüstungen erfüllen müssen, um eine niedrige Spannung in Bezug auf folgende Punkte zu definieren:
- 1. Die Sicherheit von Personen und Sachwerten.
- 2. Erhöhte Zuverlässigkeit zur Verbesserung der Qualität der Elektrizitätsversorgung.
- 3. Vereinheitlichung der Merkmale der Stromversorgung zur Vereinfachung der industriellen Standardisierung bei der Herstellung von Materialien und Ausrüstungen.
- 4. Verbesserter Return on Investment (ROI) durch eine Schätzung der Anlagengröße im Verhältnis zum erwarteten Verbrauchsanstieg.
Gemäß diesem Gesetz ist die Umsetzung für neue Anlagen und Erweiterungen ab dem ersten Tag der administrativen Inkrafttretung obligatorisch. Dies gilt auch für bestehende elektrische Installationen, wenn deren Zustand eine Gefahr für Personen darstellt oder Störungen im Betrieb anderer Einrichtungen verursacht.
Im Einklang mit der Nutzung des Industriegebäudes wird dieses gemäß den MI-LV Niederspannungs-Richtlinien nicht als feucht, staubig oder brandgefährdet eingestuft. Die Anforderungen an die Materialien der elektrischen Anlage müssen den geltenden Niederspannungsverordnungen und den Regeln des Stromversorgers entsprechen, nach vorheriger Genehmigung durch die Generaldirektion für Energie.
1.6.3 Brandschutz- und Entsorgungssysteme
Der Notfallplan der Gewerbehalle sieht vor, dass alle potenziell von einem Brand betroffenen Personen ein Verfahren kennen, um ihre Bemühungen zu koordinieren und die Folgen eines Feuers so weit wie möglich zu reduzieren.
Hauptziele des Notfallplans
- Bereitstellung notwendiger Informationen für alle Insassen zur schnellen Reaktion im Notfall.
- Spezialisierung und Fortbildung des Personals für effektives Handeln.
- Kenntnis der Einrichtungen, der Risiken einzelner Sektoren und der verfügbaren Schutzmaßnahmen.
- Sicherstellung der Einsatzbereitschaft aller Präventions- und Brandbekämpfungsmittel.
Das Hauptziel dieser Studie ist der Schutz von Personen und Sachwerten vor den Auswirkungen eines Feuers. Die Studie unterteilt sich in drei Phasen:
- Prävention: Maßnahmen, um den Ausbruch eines Feuers zu verhindern. Ein wichtiger Bestandteil ist die Sensibilisierung aller Mitarbeiter, um unnötige Risiken zu vermeiden. Wichtige Punkte: Warnung vor brandgefährlichen Materialien/Maschinen, Ordnung und Sauberkeit sowie sachgemäße Nutzung elektrischer Anlagen.
- Evakuierung: Der Schutz von Menschen steht an erster Stelle. Gänge und Ausgänge müssen jederzeit frei und funktionsfähig sein. Fluchtwege müssen ausreichend mit Standardzeichen gekennzeichnet sein.
- Brandlöschung: Erfordert ausreichende materielle Ressourcen und geschultes Personal. Zur Adressierung der Brandgefahr werden die Vorschriften der NBE-CPI/96 befolgt.
Faktoren wie die Art der industriellen Tätigkeit (hier: Kleingewerbe/Gemischtwarenladen) und das Volumen der Industrie werden berücksichtigt. Schutzeinrichtungen umfassen mobile Feuerlöscher, Hydranten, Alarme und feste Löschanlagen. Die Sicherheitsbeschilderung entspricht der Norm UNE 23-034-88.
Einstufung von Zuwiderhandlungen
- Geringfügig: Verschlechterung der Lizenzbedingungen, schlechte Wartung oder Verdeckung von Brandschutzgeräten, Behinderung von Inspektionen.
- Schwerwiegend: Schlechte Wartung von über 50 % der Brandschutzeinrichtungen, Defekte an der Notbeleuchtung, Blockierung von Notausgängen oder Feuerwehrzugängen.
- Sehr schwerwiegend: Eigenmächtige Änderung der Lizenzbedingungen, Blockierung von Fluchtwegen, nicht autorisierte Aktivitäten und Fälschung technischer Zertifikate.
Verantwortlich sind Lizenznehmer, Unternehmer und Personen, die falsche oder unvollständige Angaben in Abschlussbescheinigungen machen.
1.6.3.1 Geräte zur Brandbekämpfung
Mobile Feuerlöscher und Wandhydranten (BIEs) sind vorzusehen. Die Hydranten haben einen Nenndurchmesser von 45 mm und umfassen:
- Tropfenabscheider und 45-mm-Strahlrohr (drei Positionen).
- Synthetik-Schlauch (15 m) mit Kupplung und Ventilsitz.
- Manometer (0 bis 16 kg) und Schlauchwickler.
- Metallschrank mit 3 mm dicker Glasscheibe und der Aufschrift: "Im Brandfall Scheibe einschlagen".
Die Montage erfolgt an starren Halterungen in einer Höhe zwischen 1,00 m und 1,30 m. Der Abstand zwischen den Hydranten sollte zwischen 15 m und 40 m liegen. Alle Hydranten müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
1.6.3.2 Brandmeldeanlage
Die Norm UNE 23-077-77 regelt die Zusammensetzung und Prüfung automatischer Brandmeldeanlagen. Das Gerät muss so eingestellt sein, dass Signale leicht optisch und akustisch wahrnehmbar sind. Jeder Bereich benötigt Warnschilder. Detektoren sind je nach Brandart und Raumhöhe zu platzieren:
- Mindestens ein Detektor pro 60 m² (bei Deckenhöhe unter 6 m).
- Ein Detektor pro 80 m² (bei Deckenhöhe zwischen 6 m und 12 m).
- In Gängen: Ein Detektor alle 12 Meter.