Richtlinien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

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Titel I - Policy Service

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 86 - Die Politik zum Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen wird durch eine gegliederte Reihe von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen auf Ebene der Union, des Bundesdistrikts und der Gemeinden umgesetzt.

Artikel 87 - Aktionslinien der Politik

  • I - Grundlegende Sozialpolitik;
  • II - Politik und Programme der Sozialhilfe für Bedürftige;
  • III - Spezielle Dienste für Prävention sowie medizinische und psychosoziale Versorgung von Opfern von Vernachlässigung, Misshandlung, Ausbeutung, Grausamkeit und Unterdrückung;
  • IV - Dienste zur Identifizierung und Lokalisierung von vermissten Eltern, Erziehungsberechtigten, Kindern und Jugendlichen;
  • V - Rechtlicher und sozialer Schutz für Organisationen, die sich für die Rechte von Kindern und Jugendlichen einsetzen.

Artikel 88 - Richtlinien der Politik

  • I - Dezentralisierung der Versorgung;
  • II - Schaffung von Gemeinderäten sowie bundesstaatlichen und nationalen Räten für die Rechte von Kindern und Jugendlichen als Kontroll- und Leitungsgremien auf allen Ebenen, unter Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe durch repräsentative Organisationen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene;
  • III - Einrichtung und Aufrechterhaltung spezifischer Programme unter Berücksichtigung der politischen und administrativen Dezentralisierung;
  • IV - Aufrechterhaltung nationaler, landesweiter und kommunaler Mittel, die an die jeweiligen Räte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen gebunden sind;
  • V - Operative Integration von Justiz, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, öffentlicher Sicherheit und Sozialwesen, vorzugsweise am gleichen Standort, um die Erstversorgung von Minderjährigen bei Rechtsverletzungen zu erleichtern;
  • VII - Mobilisierung der öffentlichen Meinung zur aktiven Beteiligung verschiedener gesellschaftlicher Segmente.

Artikel 89 - Status der Ratsmitglieder

Das Amt eines Mitglieds der nationalen, staatlichen und kommunalen Räte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen gilt als von erheblichem öffentlichen Interesse und ist ehrenamtlich (unentgeltlich).

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