Sanktionen und Ermäßigungen im Steuerrecht (LGT)

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Gesamt: 47,5 % Discount (Hinweis: Wie man mir hier mitteilte [CARE], erhalten Sie 48,75 %, um es zu wissen). Der Rabatt bezieht sich immer auf die Sanktion, nicht auf die Liquidation. Einige meinten, dass diese Rabatte eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellen. Diese erwähnten Rabatte ermutigen die Menschen dazu, keine Einigung bezüglich der Sanktion und Infrastruktur zu suchen.

Protokoll zum Abkommen: 50 % Ermäßigung

Wenn die Inspektion und der Steuerzahler vereinbaren, dass das Gesetz vage ist, und sie eine Vereinbarung unterzeichnen, verringert sich die Strafe bei einer Verletzung auf 50 %.

Grundlegende Arten von Verstößen (Art. 191, 192 und 193 LGT)

Hinweis: Die schwersten Verstöße bestehen nicht nur darin, nicht zu zahlen, sondern auch unnötige Versandkosten etc. zu verursachen.

  • 1. Verletzung der Erklärungspflicht aufgrund von Schäden an der Erhebung:
    • Verletzung führt zu Nachzahlungen oder zu Unrecht erhaltenen Erstattungen.
    • Wegen Verletzung der Pflicht zu erklären: Keine Abgabe, keine Selbstveranlagung (autoliquida) oder fehlerhafte Durchführung.
    • Wenn die Erklärung korrekt abgegeben, aber nicht bezahlt wurde: Gemäß Art. 161.b) LGT wird das Verfahren eingeleitet, aber es erfolgt keine Bestrafung. Sofern vor der Aufforderung durch die Verwaltung erklärt wird, fallen Zuschläge an, aber keine Sanktionen.
  • 2. Unterscheidung zwischen den Klassen von Verstößen (Beträge):
    • Wirtschaftliche Schäden: Leicht.
    • Verheimlichung (Art. 184.2): Schwerwiegend ab 3.000 €. Beispiel: Auslassen von Daten, z. B. Angabe von 700 € Gewinn statt 1.000 €.
    • Betrügerische Verwendung von Mitteln (Art. 184.3): Sehr schwerwiegend, vorsätzliches Handeln und schwer zu entdecken. Das Einbehalten von Quellensteuer ist immer schwerwiegend. Beispiel: Bei Verzögerungen ist die Handlung unabhängig von der Höhe immer schwerwiegend.

Art. 184.3 LGT: Betrügerische Verwendung und Anomalien

Betrügerische Verwendung, Absprachen ... erhebliche Anomalien. Auch wenn man nur 1 € zu wenig zahlt, ist das Vergehen schwerwiegend! Beispiel: Ein Unternehmen gibt 3.500 € weniger an. Zusätzlich liegen Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung (Ungenauigkeiten und Auslassungen) in Höhe von 2.000 € vor: Dies ist sehr schwerwiegend. Bei einem Betrag von 1.000 €: Schwerwiegend.

Sanktionen und Berechnungsbeispiele

  • Leichter Verstoß: Eine Geldstrafe im Verhältnis von 50 %. Beispiel: Bei 1.000 € zahle ich 50 % (500 €) zusätzlich, also insgesamt 1.500 €.
  • Schwerer Verstoß: 50–100 % Strafe. Beispiel: Bei 10.000 € zahle ich im Falle von 50 % zusätzlich 5.000 € (insgesamt 15.000 €). Im Falle von 100 % zahle ich 10.000 € zusätzlich (insgesamt 20.000 €).
  • Sehr schwerer Verstoß: Strafe verhältnismäßig 100–150 %.

Einstufung (Art. 187 LGT) von Sanktionen

Beispiel: Ein Unternehmen gibt 3.500 € zu wenig an und hat Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung in Höhe von 1.000 €: Schwerwiegend.

  • A. Es hätten 12.000 € gezahlt werden müssen.
  • B. Es hätten 6.000 € gezahlt werden müssen.

Strafe: 50–100 Prozent (Art. 191.3 LGT). Finanzieller Schaden:

  • A. 25 % Erhöhung um 50 % in 15 Punkten: 65 Prozent = 2.275 €.
  • B. 50–75 % Zunahme um 20 Punkte: 70 Prozent = 2.625 €

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